Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 484
Form und Inhalt des Vertrags
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 485 Widerrufsrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle