Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 481
Teilzeit-Wohnrechtevertrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 481a Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle