Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 566c
Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 566d Aufrechnung durch den Mieter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle