(1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
(2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 566d
Aufrechnung durch den Mieter
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 566e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle