Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 566
Kauf bricht nicht Miete
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 566a Mietsicherheit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle