(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 564
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben,
außerordentliche Kündigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 565 Gewerbliche Weitervermietung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle