Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 566e
Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle