von Göler (Hrsg.) / Karin Meyer-Götz / § 1575

§ 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.

(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Der Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dient in erster Linie dem Ausgleich ehebedingter Nachteile. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte soll in die Lage versetzt werden, seinen eigenen Unterhalt nachhaltig zu sichern und wirtschaftliche Selbstständigkeit zu erlangen. 

Der Höhe nach bemisst sich der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen und deckt darüber hinaus sowohl den Mehrbedarf hinsichtlich der Ausbildung-, Weiterbildung- und Umschulungskosten ab und umfasst weiterhin den Krankheitsvorsorgeunterhalt, § 1578 Abs. 1, 2 BGB.

Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten können auf dessen Bedarf angerechnet werden, soweit es sich dabei um zumutbare Einkünfte handelt. OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 09554 Dagegen ist bei überobligatorischen Einkünften nur der unterhaltsrelevante Teil auf den Bedarf anzurechnen. Ob und inwieweit Einkünfte des Unterhaltsberechtigten auf dessen Bedarf anzurechnen sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Öffentlich-rechtliche Förderleistungen wie BAföG sind immer

2) Definitionen

Der Unterhaltsberechtigte hat einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn er in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung nicht angetreten oder abgebrochen hat und die Aufnahme der Ausbildung nach der Scheidung erforderlich ist, um den Unterhalt des Berechtigten nachhaltig zu sichern.

a) Ausbildung

Der Begriff der Ausbildung umfasst ein festes Anstellungsverhältnis zu einem Ausbilder unter Umsetzung eines bestimmten Ausbildungsplans. Wendl/Dose/Bömelburg Unterhaltsrecht 10. Auflage, § 4 Rn. 342 Die Maßnahme muss dabei gemäß § 77 Abs. 2 SGB III vom Arbeitsamt anerkannt sein. Der Unterhaltsberechtigte ist in der Regel verpflichtet, eine möglichst kurze und kostengünstige Ausbildung zu wählen. BGH FamRZ 1984, 561 Eine Zweitausbildung oder Promotion ist vom Unterhaltsanspruch nicht erfasst. BGH FamRZ 1987, 795 

Hat der Unterhaltsberechtigte die Ausbildung vor der Ehe abgebrochen, ist eine Ehebedingtheit für den

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Verhältnis zur öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung

Der Unterhaltsberechtigte kann neben den Ansprüchen gegen den geschiedenen Ehegatten auch Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB II (AFG) beanspruchen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte sogar verpflichtet, OLG Koblenz BeckRS 2015, 127148 obgleich umstritten ist, ob dies auch bei darlehensweise gewährter Förderung gilt, Dagegen BGH FamRZ 1980, 126: dafür MüKoBGB/Maurer § 1575 Rn. 22 

b) Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen

Neben dem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 Abs. 1 BGB zum Ausgleich ehebedingter Nachteile existiert ein weiterer Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1574 Abs. 3, 1573 Abs. 1 BGB zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Beide Ansprüche können unabhängig voreinander bestehen, wobei zu beachten ist, dass während der Ausbildung im Rahmen des § 1575 BGB keine

4) Prozessuales

Die Höhe des Unterhalts kann gemäß § 1578b Abs. 1 BGB herabgesetzt werden, und zwar auf den angemessenen Lebensbedarf des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten, den er ohne die Ehe erreicht hätte. BGH NJW 2010, 3653 Die Untergrenze bildet dabei jedoch immer der jeweils geltende Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen. 

Die Darlegungs-und Beweislast für die Notwendigkeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung trägt der Unterhaltsberechtigte. Er ist weiterhin beweispflichtig dahingehend, dass mit Abschluss der Maßnahme eine realistische Chance auf einen Arbeitsplatz besteht. BGH FamRZ 1987, 601 

Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich auf die Dauer der Ausbildung bzw. Maßnahme (Fortbildung/Umschulung) begrenzt. Ehebedingte Verzögerungen, z.B. aufgrund der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, sind dabei zu berücksichtigen und vom Unterhaltsanspruch gedeckt. OLG Düsseldorf, zitiert nach BeckRS 2014, 09554 Der Unterhaltsanspruch besteht auch über die Ausbildung hinaus, während der Unterhaltsberechtigte eine Arbeitsstelle sucht. Die Dauer hängt dabei vom jeweiligen Einzelfall ab, wird aber mindestens einen Zeitraum von 3 Monaten abdecken müssen. OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 708 

Der Unterhaltsberechtigte ist weiterhin verpflichtet, den Unterhaltsverpflichteten über den Ablauf und den jeweiligen Stand der Ausbildung zu informieren. Dabei sind ggf. auf Nachfrage entsprechende Bescheinigungen und Belege vorzulegen. Borth FPR 2008, 341 

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Karin Meyer-Götz, Rechtsanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Dresden
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