(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
- 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1612a
Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle