§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1612b
Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle