(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1605
Auskunftspflicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle