(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
WHL hat sich seit der Gründung vor rund 25 Jahren zu einer führenden Kanzlei im deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht entwickelt. Aus unserem Büro in Düsseldorf sind wir bundesweit und international für Sie tätig. Als spezialisierte Fachanwälte verbinden wir hohes juristisches Niveau und Gründlichkeit mit einem tiefgreifenden Verständnis der familien- und erbrechtlichen Problematiken.
Wo immer möglich suchen wir einvernehmliche und pragmatische Lösungen, damit unsere Mandanten nach vorne schauen können. Doch nicht um jeden Preis: Wir sind erfahrene Prozessanwälte und setzen uns, wenn nötig, vor Gericht durch.
Unsere Fachgebiete
In diesen Rechtsfeldern sind wir breit aufgestellt und beraten in drei Sprachen.
Familienrecht
Bei familienrechtlichen Themen wie Trennung, Scheidung oder Vorsorge sind wir die richtigen Ansprechpartner für Sie.
Erbrecht
Sie möchten die Weitergabe Ihres Vermögens planen oder eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen? Wir helfen Ihnen
Internationales
Internationale Rechtsthemen in unseren Spezialgebieten gehen wir kompetent und erfahren an. Auch auf Englisch und Französisch.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle