(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
WHL hat sich seit der Gründung vor rund 25 Jahren zu einer führenden Kanzlei im deutschen und internationalen Familien- und Erbrecht entwickelt. Aus unserem Büro in Düsseldorf sind wir bundesweit und international für Sie tätig. Als spezialisierte Fachanwälte verbinden wir hohes juristisches Niveau und Gründlichkeit mit einem tiefgreifenden Verständnis der familien- und erbrechtlichen Problematiken.
Wo immer möglich suchen wir einvernehmliche und pragmatische Lösungen, damit unsere Mandanten nach vorne schauen können. Doch nicht um jeden Preis: Wir sind erfahrene Prozessanwälte und setzen uns, wenn nötig, vor Gericht durch.
Unsere Fachgebiete
In diesen Rechtsfeldern sind wir breit aufgestellt und beraten in drei Sprachen.
Familienrecht
Bei familienrechtlichen Themen wie Trennung, Scheidung oder Vorsorge sind wir die richtigen Ansprechpartner für Sie.
Erbrecht
Sie möchten die Weitergabe Ihres Vermögens planen oder eine Erbengemeinschaft auseinandersetzen? Wir helfen Ihnen
Internationales
Internationale Rechtsthemen in unseren Spezialgebieten gehen wir kompetent und erfahren an. Auch auf Englisch und Französisch.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1605 Auskunftspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Regelungen des § 1605 BGB sind eine zentrale Vorschrift des Unterhaltsrechts. Sie normieren die Verpflichtung von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen, untereinander Auskunft über ihr Einkommen und ihr Vermögen zu erteilen, damit die Unterhaltsverpflichtung der Höhe nach festgestellt und berechnet werden kann. Die Vorschrift gilt unmittelbar für das Unterhaltsrechtsverhältnis von Verwandten, also Kindern und Eltern, die einander (Eltern den Kindern oder auch Kinder den Eltern) unterhaltspflichtig sind. Auf die Regelung wird allerdings auch für den Trennungsunterhalt unter getrenntlebenden Eheleuten verwiesen (§ 1361 Abs. 4 S. 2 BGB) sowie ebenfalls für den Ehegattenunterhalt nach Scheidung (§ 1580 BGB). Auch auf Auskunftsansprüche zwischen Eltern eines nichtehelichen Kindes ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden, § 1615l Abs. 3 BGB, ebenso wie auch unter Lebenspartnern nach § 16 LPartG.
Der Unterhaltsbedarf