von Göler (Hrsg.) / Michael Grüßenmeyer , Isabelle Jung / § 1605

§ 1605 Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Die Regelungen des § 1605 BGB sind eine zentrale Vorschrift des Unterhaltsrechts. Sie normieren die Verpflichtung von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen, untereinander Auskunft über ihr Einkommen und ihr Vermögen zu erteilen, damit die Unterhaltsverpflichtung der Höhe nach festgestellt und berechnet werden kann. Die Vorschrift gilt unmittelbar für das Unterhalts­rechtsverhältnis von Verwandten, also Kindern und Eltern, die einander (Eltern den Kindern oder auch Kinder den Eltern) unterhaltspflichtig sind. Auf die Regelung wird allerdings auch für den Trennungsunterhalt unter getrenntlebenden Eheleuten verwiesen (§ 1361 Abs. 4 S. 2 BGB) sowie ebenfalls für den Ehegattenunterhalt nach Scheidung (§ 1580 BGB). Auch auf Auskunftsansprüche zwischen Eltern eines nichtehelichen Kindes ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden, § 1615l Abs. 3 BGB, ebenso wie auch unter Lebenspartnern nach § 16 LPartG.

Der Unterhaltsbedarf

Autor & Kanzlei
Fachanwalt Erbrecht und Fachanwalt Familienrecht Düsseldorf
Herr Rechtsanwalt Michael Grüßenmeyer
gruessenmeyer@w-h-l.de +49 211 4998860

Rechtsanwalt Grüßenmeyer ist gebürtiger Düsseldorfer und hat in Freiburg studiert. Er ist unser Spezialist für das Erbrecht und unsere fachliche Autorität im Prozessrecht. Seine große Berufserfahrung und sein wirtschaftliches Verständnis befähigen ihn zur Konfliktlösung schon vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im Praxishandbuch Unternehmensnachfolge hat er das Kapitel Eheverträge zur Sicherung der Unternehmensnachfolge verfasst. Mit seinen Kenntnissen im Immobilien, Miet- und Wohnungseigentumsrecht meistert er die juristischen Probleme von Immobilieneigentümern im Familien- und Erbkonflikt. Rechtsanwalt Grüßenmeyer ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Rechtsanwältin für Familienrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht in Düsseldorf
Frau Rechtsanwältin Isabelle Jung
jung@w-h-l.de +49 211 4998860

Rechtsanwältin Jung hat nach einem Auslandsaufenthalt in Kalifornien, USA, ihr Studium in Düsseldorf absolviert. Sie ist seit Beginn ihrer Ausbildung auf das Familien- und Erbrecht an der Schnittstelle zum Gesellschaftsrecht spezialisiert. In der NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht hat sie zur Ausgestaltung und Formulierung von Güterstandsklauseln im Gesellschaftsrecht publiziert. Mit ihrer Zielstrebigkeit und Effizienz hat sie sich nach kurzer Zeit einen Namen im Familienrecht gemacht. Als Mutter einer Tochter bringt sie bei der Bearbeitung der Mandate nicht nur ihre Fachkenntnisse ein, sondern behält immer auch das Wohl der Familie im Blick. Sie ist Mitglied im Deutschen Juristinnenbund.

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Wo immer möglich suchen wir einvernehmliche und pragmatische Lösungen, damit unsere Mandanten nach vorne schauen können. Doch nicht um jeden Preis: Wir sind erfahrene Prozessanwälte und setzen uns, wenn nötig, vor Gericht durch.

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Fußnoten