von Göler (Hrsg.) / Gerd Uecker / § 1408

§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Der Wortlaut des § 1408 BGB erfasst zunächst nur Eheverträge, in denen güterrechtliche Verhältnisse geregelt werden oder eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vorliegt (§§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Üblicherweise werden bei Eheverträgen zusätzlich auch Vereinbarungen über den Unterhalt getroffen. § 1408 BGB stellt die Vertragsfreiheit in den Vordergrund. Den Ehegatten bleibt es unbenommen, ihre vertraglichen Verhältnisse durch Ehevertrag zu regeln. Auch der Bundesgerichtshof geht von der grundsätzlichen Vertragsfreiheit der Ehegatten aus. BGH Beschluss vom 29.01.2014, Az. XII ZB 303/13 = FamRZ 2014, 629 sowie BGH FamRZ 2004, 601, 604 ff.  Nur dann, wenn die vertragliche Regelung in den sogenannten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingreift, evident einseitig ist und zu einer unzumutbaren Lastenverteilung des benachteiligten Ehegatten führt, kann dies die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge haben. BGH Beschluss vom 29.01.2014, Az. XII ZB 303/13  Soweit eine ehevertragliche Vereinbarung nicht sittenwidrig ist, kann sie dennoch im Rahmen der Ausübungskontrolle angepasst werden, wenn die Berufung auf die Rechtsfolgen des Vertrages gegen Treu und Glauben verstößt. BGH FamRZ 2004, 601, 606. 

2) Definitionen

a) Ehevertrag

Ein Ehevertrag stellt eine Vereinbarung zwischen zwei Ehegatten oder künftigen Ehegatten dar, mit denen die gesetzlichen Folgen der Eheschließung in bestimmten Bereichen, insbesondere im Güterrecht, im Unterhalt und im Versorgungsausgleich aufgehoben oder geändert werden.

b) Güterrecht

Unter der Bezeichnung Güterrecht werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander bestimmt. Das Gesetz sieht als gesetzlichen Güterstand den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor (§§ 1363 ff. BGB). Das Gesetz bietet Wahl-Güterstände an und zwar den Güterstand der Gütertrennung (§ 1416 BGB), den Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) sowie den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, mit dem bestimmte Folgen des deutschen gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft abweichend geregelt werden (§ 1519 BGB).

c) Vereinbarungen über das Güterrecht

Ehegatten können nicht nur zwischen den einzelnen Güterständen entscheiden, sie können auch den Güterstand in sich modifizieren.

3) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage 2014
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band 7, Familienrecht I § 1297 – 1588, BGB, 6. Auflage 2013
  • Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Auflage 2013
  • Bredthauer Praxishandbuch Familienrecht Teil T
  • Wendl/Dose „Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis“, 8. Auflage § 6
  • Bergschneider „Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen“
4) Prozessuales

Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit eines Ehevertrages trägt derjenige, der sich darauf beruft. Gleiches gilt auch für die Anwendung der Grundsätze über die Ausübungskontrolle. Soweit es um die Wirksamkeit des Ehevertrages geht, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung an. Bei der Ausübungskontrolle ist maßgeblich, ob sich in der Zeit von Eheschließung bis zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingestellt hat, die zur Anpassung des Vertrages nötigen.

Autor & Kanzlei
Gerd Uecker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Hamburg
Herr Rechtsanwalt Gerd Uecker
  • Geboren 1955
  • Abitur in Marne/Holstein 1974
  • Studium der Rechtswissenschaften und Referendariat in Hamburg
  • 1985 als Rechtsanwalt in die Kanzlei Schneider Stein & Partner eingetreten, seit 1987 Sozius der Kanzlei
  • Zulassung zum Hanseatischen OLG 1990
  • Seit 1998 Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwaltskurs Steuerrecht erfolgreich absolviert
  • Tätigkeitsschwerpunkte im Erb- und Familienrecht unter besonderer Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Aspekte
  • Co-Autor des "Praxishandbuch Familienrecht"
  • Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte durch das H.F.F.
  • 2009 Erwerb der theoretischen Qualifikation Fachanwalt für Erbrecht

Fremdsprachen:

  • Englisch.

Mitgliedschaften:

  • Deutscher Anwaltverein (DAV)
  • Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
  • Deutscher Familiengerichtstag
  • Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde
  • Anwaltunion Fachanwälte

Ehrenämter:

Mitglied des Vorstands des Hamburgischen Anwaltvereins (bis 2010 als Vorsitzender), Mitglied im Präsidium Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.

Rechtsanwaltskanzlei Schneider Stein & Partner
Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Hamburg, Kiel

Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg

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Beratung, Mediation, Schlichtung und Prozeßführung im Familienrecht und im Erbrecht sind unsere Kernkompetenz. Mit insgesamt 18 Rechtsanwälten, darunter dreizehn Fachanwälten für Familienrecht und zwei Fachanwälten für Erbrecht arbeiten wir täglich an der Seite unserer Mandanten für deren Anliegen. Ein Familienrichter im Ruhestand unterstützt unser Team zusätzlich.

Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Vaterschaftsfeststellung, Gestaltung Ihres Ehevertrages: wir decken die gesamte Bandbreite familienrechtlicher Fallgestaltungen ab.

Pflichtteil, Erbauseinandersetzung, Testamentserrichtung, Testamentsanfechtung, Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern sowie Fälle aus dem internationalen Privatrecht sind typische Themen unserer erbrechtlichen Praxis.

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Die Spezialisierung im Familien- und Erbrecht besitzt in der Hamburger Kanzlei Schneider Stein & Partner eine jahrzehntelange Tradition. Die Kanzlei wurde im Jahre 1955 durch den Rechtsanwalt Johannes Schneider gegründet. Nach Aufnahme weiterer qualifizierter Anwälte sind heute insgesamt 15 Anwälte, darunter dreizehn Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht in den Rechtsgebieten des Familienrechts und zwei Fachanwälte für Erbrecht in den Rechtsgebieten des Erbrechts tätig.

Eine erfolgreiche Vertretung auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts basiert nach der Überzeugung aller Anwälte unserer Kanzlei auf der Bereitschaft, jeden Mandanten mit persönlichem Einsatz durch eine Auseinandersetzung zu führen. Dieses Prinzip wird bei der Mandatsbearbeitung in der Weise umgesetzt, dass die individuelle Situation des Klienten in den Mittelpunkt gestellt wird, ohne dabei die gesetzlichen Bestimmungen aus den Augen zu verlieren. Um ein möglichst breites Fachwissen für den Mandanten nutzbar zu machen, kooperiert die Kanzlei im Bedarfsfall mit externen Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren. Die Beobachtung und Aufnahme aktueller Erkenntnisse, wie etwa der Mediation , sind ebenfalls Teil der mandantenorientierten Arbeitsweise. Hierzu zählen auch die Teilnahme und die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen.

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Fußnoten