Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1412
Wirkungen gegenüber Dritten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle