Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1409
Beschränkung der Vertragsfreiheit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1410 Form
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle