von Göler (Hrsg.) / Gerd Uecker / § 1408

§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Der Wortlaut des § 1408 BGB erfasst zunächst nur Eheverträge, in denen güterrechtliche Verhältnisse geregelt werden oder eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vorliegt (§§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Üblicherweise werden bei Eheverträgen zusätzlich auch Vereinbarungen über den Unterhalt getroffen. § 1408 BGB stellt die Vertragsfreiheit in den Vordergrund. Den Ehegatten bleibt es unbenommen, ihre vertraglichen Verhältnisse durch Ehevertrag zu regeln. Auch der Bundesgerichtshof geht von der grundsätzlichen Vertragsfreiheit der Ehegatten aus. BGH Beschluss vom 29.01.2014, Az. XII ZB 303/13 = FamRZ 2014, 629 sowie BGH FamRZ 2004, 601, 604 ff.  Nur dann, wenn die vertragliche Regelung in den sogenannten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingreift, evident einseitig ist und zu einer unzumutbaren Lastenverteilung des benachteiligten Ehegatten führt, kann dies die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge haben. BGH Beschluss vom 29.01.2014,

2) Definitionen

a) Ehevertrag

Ein Ehevertrag stellt eine Vereinbarung zwischen zwei Ehegatten oder künftigen Ehegatten dar, mit denen die gesetzlichen Folgen der Eheschließung in bestimmten Bereichen, insbesondere im Güterrecht, im Unterhalt und im Versorgungsausgleich aufgehoben oder geändert werden.

b) Güterrecht

Unter der Bezeichnung Güterrecht werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander bestimmt. Das Gesetz sieht als gesetzlichen Güterstand den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor (§§ 1363 ff. BGB). Das Gesetz bietet Wahl-Güterstände an und zwar den Güterstand der Gütertrennung (§ 1416 BGB), den Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) sowie den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, mit dem bestimmte Folgen des deutschen gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft abweichend geregelt werden (§ 1519 BGB).

c) Vereinbarungen über das Güterrecht

Ehegatten können nicht nur zwischen den einzelnen Güterständen entscheiden, sie können auch den Güterstand in sich modifizieren. Wegen der negativen Auswirkungen der Gütertrennung auf erbrechtliche Ansprüche des überlebenden Ehegatten (§§ 1931 III; 1371 BGB), wird in der Praxis häufig der Güterstand der Gütertrennung vermieden. Stattdessen werden Vereinbarungen über eine Abänderung des Zugewinnausgleiches bevorzugt. Mit diesen Vereinbarungen werden häufig bestimmte Vermögenswerte, wie etwa Unternehmensbeteiligungen, aus dem Zugewinnausgleich ausgeklammert. Teilweise wird auch vereinbart, dass ein Zugewinnausgleich nur dann stattfindet, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten endet, sodass ein Zugewinnausgleich für den Fall der Trennung oder Scheidung ausgeschlossen ist. Soweit Vereinbarungen über das Güterrecht abgeschlossen werden, ist die Form des § 1410 BGB zu beachten.

d) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

§ 1408 II BGB erfasst durch seinen Verweis auf die Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes (§§ 6 und 8 VersAusglG) auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich. Im Versorgungsausgleich geht es um die während der Ehezeit erworbenen Anteile von Rentenrechten. Sie sind grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten aufzuteilen (§ 1 II VersAusglG). Zu beachten ist, dass Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich der notariellen Beurkundung bedürfen, wenn sie vor Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung abgeschlossen werden (§ 7 I VersAusglG). Auch die Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich ist statthaft (§ 7 II VersAusglG). Wird die Vereinbarung gemeinsam mit einer güterrechtlichen Vereinbarung abgeschlossen, gilt die Form des § 1410 BGB.

e) Vereinbarungen über den Unterhalt

Bei Vereinbarungen über den Unterhalt ist zu unterscheiden:
Handelt es sich um eine Vereinbarung über künftige Unterhaltsansprüche nach einer Ehescheidung, ist die Form des § 1585c BGB zu beachten. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung, wenn sie vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen wird. Die notarielle Beurkundung kann durch das gerichtliche Protokoll ersetzt werden. Auf den nachehelichen Unterhalt könnten die Beteiligten verzichten. Eventuell auch gegen Zahlung einer Abfindung.

Auf den Unterhalt in der Zeit des Getrenntlebens sowie auf den Familienunterhalt kann nicht verzichtet werden, soweit es um künftige Unterhaltsansprüche geht. Dies folgt aus § 1360a BGB i.V.m. § 1614 BGB.

Auf den Kindesunterhalt kann ebenfalls nur verzichtet werden, soweit es um rückständigen Unterhalt geht. Ein Unterhaltsverzicht für die Zukunft ist gemäß § 1614 I BGB ausgeschlossen.

Soweit ein Verbot auf den Verzicht künftigen Unterhaltes gesetzlich angeordnet ist, kann dieses auch nicht durch ein sogenanntes pactum de non petendo umgangen werden. BGH Beschluss vom 29.01.2014, XII ZB 303/13 = FamRZ 2014, 629 = NZFam 2014, 450. Den Vertragsparteien eines Ehevertrages ist es deshalb auch untersagt, eine Vereinbarung darüber abzuschließen, ob der gesetzliche Unterhalt geltend gemacht werden darf.

Wirksamkeit von Eheverträgen

a) Inhaltskontrolle

Maßstab für die Inhaltskontrolle ist § 138 I BGB. Ist ein zwischen den Ehepartnern abgeschlossener Vertrag sittenwidrig (§ 138 I BGB), so ist er insgesamt nichtig. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit des Ehevertrages ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch für Eheverträge der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Ehegatten oder künftige Ehegatten sind deshalb grundsätzlich dazu berechtigt, in eigener Verantwortung Vereinbarungen über die Rechtsfolgen der Eheschließung und einer eventuellen Ehescheidung abzuschließen und die gesetzliche Regelung durch vertragliche Vereinbarungen zu modifizieren. Grundlegend BGHZ 158, 81, 94 ff = NJW 2004, 930 = FamRZ 2004, 601, 604 ff; sowie NZFam 2014, 450 = FamRZ 2014, 629
Findet in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung zulasten eines Ehegatten statt, so ist zu überprüfen, inwieweit diese einseitige Lastenverteilung zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit des Vertrages führen kann. Abzustellen ist bei der Prüfung auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsabschluss, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen des Vertrages auf die Ehegatten und die Kinder, den Bildungsstand der Ehegatten, die Herkunft der Ehepartner, ihre deutschen Sprachkenntnisse, bestehende Abhängigkeiten zwischen den Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die Schwangerschaft der künftigen Ehefrau sowie die zeitliche Möglichkeit, den Vertragstext selbst kritisch überprüfen zu können. BGH Urteil vom 25.05.2005, XII ZR 296/01 „Schwangerschaft“; BGH Urteil vom 05.07.2006, XII ZR 25/04 „Schwangerschaft“; BGH Urteil vom 17.05.2006, XII ZB 250/03 „Ausländer“; BGH Urteil vom 22.11.2006, XII  Allein die einseitige Gestaltung des Ehevertrages reicht jedoch für die objektive Begründung der Sittenwidrigkeit nicht aus. Der Eingriff muss zusätzlich in dem sogenannten „Kernbereich“ Siehe BGH NJW 2013, 457 sowie zusammenfassende Darstellung Milzer NZFam 2014, 773 ff  des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechtes stattfinden. Zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes zählen der Versorgungsausgleich sowie jedenfalls der Unterhalt wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB). BGH Beschluss vom 29.01.2014, XII ZB 303/13 
Allein der kompensationslose Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes reicht für sich jedoch nicht aus, um die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Zusätzlich kommt es auf die Beweggründe der Ehegatten bei Abschluss des Vertrages an. BGHZ 158, 81 = NJW 2004, 930 = FamRZ 2004, 601 sowie = FamRZ 2007, 1310; FamRZ 2013, 770  So kann auch durchaus der Eingriff in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechtes durch den angestrebten oder tatsächlich gelebten Ehetyp gerechtfertigt werden. Insbesondere kann dann, wenn die Ehegatten eine Ehe ohne Ehe bei doppelter Erwerbstätigkeit anstreben, ein weitgehender Verzicht auf Scheidungsfolgen unter Einbeziehung des Versorgungsausgleiches durchaus zulässig sein. Gleiches gilt auch bei Ehen zwischen Rentnern. Siehe zur Bedeutung des angestrebten oder gelebten Ehetyps BGH FamRZ 2007, 1310 sowie BGH FamRZ 2009, 1041.  Ebenso bedarf es grundsätzlich der Feststellung einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten. Diese Voraussetzung ist regelmäßig dann erfüllt, wenn der benachteiligte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maß auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er etwa ohne die wirtschaftliche Absicherung durch den anderen Ehegatten einer ungesicherten Zukunft entgegensehen würde. BGH Urteil vom 21.12.2012, XII ZR 48/11 = FamRZ 2013, 269; Beschluss vom 18.03.2009, XII ZB 94/06 = FamRZ 2009, 1041 sowie BGH Beschluss vom 29.01.2014, XII ZB 303/13 = FamRZ 2014, 629, 632.  Zusammenfassend führt der BGH zur Prüfung der Sittenwidrigkeit in seinem Beschluss vom 29.01.2014 BGH XII ZB 303/13  folgendes aus:
„Das Gesetz kennt indessen keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, sodass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleiche Verhandlungsposition basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere in Folge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit hindeuten könnten“.

b) Ausübungskontrolle

Selbst dann, wenn der Ehevertrag wirksam ist, können einzelne Folgen des Ehevertrages im Rahmen der Ausübungskontrolle durch richterliche Entscheidung abgeändert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Berufung auf die Folgen des Ehevertrages gegen Treu und Glauben verstößt. Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit der durch den Vertrag begünstigte Ehegatte im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft seine ihm durch den Vertrag eingeräumten Möglichkeiten missbraucht, wenn er sich auf sie beruft, weil wegen Verhältnissen, die nach Abschluss des Vertrages eingetreten sind, die ursprünglich zu Recht vereinbarten Vertragsfolgen, wie etwa ein Unterhaltsverzicht, bei angemessener Würdigung dem anderen jetzt nicht mehr zumutbar sind. BGH FamRZ 2004, 601, 606; FamRZ 2008, 382; FamRZ 2008, 582.  Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der geplante Ehezuschnitt sich nicht verwirklicht hat. Wollten Ehegatten nach ihren Vorstellungen bei Abschluss des Ehevertrages nicht Eltern gemeinsamer Kinder werden, sondern stattdessen berufstätig bleiben, tritt eine Änderung durch die nicht erwartete Geburt gemeinsamer Kinder und die Aufgabe oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten ein. Diese Änderung rechtfertigt die Anpassung des Ehevertrages. BGH FamRZ 2005, 1449, 1451 f. Insgesamt ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn eine nicht vorhergesehene Entwicklung dazu führt, dass einem Ehegatten erhebliche ehebedingte Nachteile entstehen, diese bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Ehevertrages zu berücksichtigen sind. BGH FamRZ 2008, 582. 

c) Beschränkung der Inhalts- und Ausübungskontrolle auf den Versorgungsausgleich und den Unterhalt

Die bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes betrafen ausschließlich die Wirksamkeit von Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Vereinbarungen der Gütertrennung oder Verzichtsvereinbarungen auf den Zugewinnausgleich unterliegen nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht der Inhalts- und Ausübungskontrolle. Mit solchen Vereinbarungen nehmen Ehegatten lediglich die Rechte wahr, die ihnen durch die unterschiedlichen Güterstände gesetzlich angeboten werden. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn der Zugewinnausgleich nach einer langen Ehezeit ausgeschlossen wird und die Altersversorgung über die Vermögensbildung und nicht über die Bildung von Rentenrechten erfolgt ist, ist noch nicht abschließend entschieden. In diesen Fällen der sogenannten Funktionsäquivalenz wird zumindest in der Literatur die Auffassung vertreten, dass auch eine Überprüfung der Gütertrennung und eines Verzichtes oder Teilverzichtes auf den Zugewinnausgleich nach den Regeln der Inhalts- und Ausübungskontrolle stattfinden müsste. Siehe dazu insgesamt BGH, Urteil vom 21.11.2012, XII ZS = FamRZ 2013, 269, 271. 

d) Salvatorische Klausel

Sind Teile eines Ehevertrages, insbesondere Verzichtsvereinbarungen über den Versorgungsausgleich oder über den nachehelichen Unterhalt sittenwidrig und damit nichtig, führt dies grundsätzlich auch zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, und zwar auch dann, wenn eine sogenannte Salvatorische Klausel vorliegt. BGH FamRZ 2006, 1097.  Haben die Beteiligten daher in einem solchen Vertrag die Gütertrennung vereinbart, würde diese von der Gesamtnichtigkeit erfasst, sodass dann auch die güterrechtliche Regelung ihrerseits nichtig werden würde. Ob die Salvatorische Klausel im Einzelfall von der Nichtigkeit einzelner Vereinbarungen des Ehevertrages mit erfasst wird, muss jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung überprüft werden. BGH Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 6/07 = NJW 2008, 3426. 

Güterstandsschaukel

Haben die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart oder liegt keine güterrechtliche Vereinbarung vor, so steht es ihnen frei, während der Ehezeit von dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln und für diesen Wechsel eine Ausgleichsforderung zu vereinbaren. Die Zugewinnausgleichsforderung unterliegt nicht der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer. Nach Abschluss des Gütertrennungsvertrages kann sodann wieder der Zugewinnausgleich vereinbart werden, sodass zu einem späteren Zeitpunkt erneut durch eine weitere Vereinbarung der Gütertrennung eine steuerfreie Zugewinnausgleichszahlung geregelt werden kann. Diese sogenannte Güterstandsschaukel kann dazu führen, dass unabhängig von den Schenkungs- und Erbschaftsteuerfreibeträgen weitere Vermögenswerte auf den anderen Ehegatten übertragen werden können. BFH Urteil vom 12.07.2005, II R 29/02. 

3) Literaturstimmen
  • Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage 2014
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band 7, Familienrecht I § 1297 – 1588, BGB, 6. Auflage 2013
  • Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Auflage 2013
  • Bredthauer Praxishandbuch Familienrecht Teil T
  • Wendl/Dose „Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis“, 8. Auflage § 6
  • Bergschneider „Richterliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen“
4) Prozessuales

Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit eines Ehevertrages trägt derjenige, der sich darauf beruft. Gleiches gilt auch für die Anwendung der Grundsätze über die Ausübungskontrolle. Soweit es um die Wirksamkeit des Ehevertrages geht, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Eheschließung an. Bei der Ausübungskontrolle ist maßgeblich, ob sich in der Zeit von Eheschließung bis zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingestellt hat, die zur Anpassung des Vertrages nötigen.

Autor & Kanzlei
Gerd Uecker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Hamburg
Herr Rechtsanwalt Gerd Uecker
  • Geboren 1955
  • Abitur in Marne/Holstein 1974
  • Studium der Rechtswissenschaften und Referendariat in Hamburg
  • 1985 als Rechtsanwalt in die Kanzlei Schneider Stein & Partner eingetreten, seit 1987 Sozius der Kanzlei
  • Zulassung zum Hanseatischen OLG 1990
  • Seit 1998 Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwaltskurs Steuerrecht erfolgreich absolviert
  • Tätigkeitsschwerpunkte im Erb- und Familienrecht unter besonderer Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Aspekte
  • Co-Autor des "Praxishandbuch Familienrecht"
  • Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte durch das H.F.F.
  • 2009 Erwerb der theoretischen Qualifikation Fachanwalt für Erbrecht

Fremdsprachen:

  • Englisch.

Mitgliedschaften:

  • Deutscher Anwaltverein (DAV)
  • Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
  • Deutscher Familiengerichtstag
  • Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde
  • Anwaltunion Fachanwälte

Ehrenämter:

Mitglied des Vorstands des Hamburgischen Anwaltvereins (bis 2010 als Vorsitzender), Mitglied im Präsidium Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg, Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins.

Rechtsanwaltskanzlei Schneider Stein & Partner
Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Hamburg, Kiel

Schneider Stein & Partner Partnergesellschaft mbB
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg

Profil

Beratung, Mediation, Schlichtung und Prozeßführung im Familienrecht und im Erbrecht sind unsere Kernkompetenz. Mit insgesamt 18 Rechtsanwälten, darunter dreizehn Fachanwälten für Familienrecht und zwei Fachanwälten für Erbrecht arbeiten wir täglich an der Seite unserer Mandanten für deren Anliegen. Ein Familienrichter im Ruhestand unterstützt unser Team zusätzlich.

Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Vaterschaftsfeststellung, Gestaltung Ihres Ehevertrages: wir decken die gesamte Bandbreite familienrechtlicher Fallgestaltungen ab.

Pflichtteil, Erbauseinandersetzung, Testamentserrichtung, Testamentsanfechtung, Testamentsvollstreckung, Beratung von Testamentsvollstreckern sowie Fälle aus dem internationalen Privatrecht sind typische Themen unserer erbrechtlichen Praxis.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
Strategische Ausrichtung

Die Spezialisierung im Familien- und Erbrecht besitzt in der Hamburger Kanzlei Schneider Stein & Partner eine jahrzehntelange Tradition. Die Kanzlei wurde im Jahre 1955 durch den Rechtsanwalt Johannes Schneider gegründet. Nach Aufnahme weiterer qualifizierter Anwälte sind heute insgesamt 15 Anwälte, darunter dreizehn Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht in den Rechtsgebieten des Familienrechts und zwei Fachanwälte für Erbrecht in den Rechtsgebieten des Erbrechts tätig.

Eine erfolgreiche Vertretung auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts basiert nach der Überzeugung aller Anwälte unserer Kanzlei auf der Bereitschaft, jeden Mandanten mit persönlichem Einsatz durch eine Auseinandersetzung zu führen. Dieses Prinzip wird bei der Mandatsbearbeitung in der Weise umgesetzt, dass die individuelle Situation des Klienten in den Mittelpunkt gestellt wird, ohne dabei die gesetzlichen Bestimmungen aus den Augen zu verlieren. Um ein möglichst breites Fachwissen für den Mandanten nutzbar zu machen, kooperiert die Kanzlei im Bedarfsfall mit externen Fachleuten wie Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Notaren. Die Beobachtung und Aufnahme aktueller Erkenntnisse, wie etwa der Mediation , sind ebenfalls Teil der mandantenorientierten Arbeitsweise. Hierzu zählen auch die Teilnahme und die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen.

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Fußnoten