Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1408
Ehevertrag, Vertragsfreiheit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle