Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
Die Kanzlei wurde von den RAen JUDr. Heinrich und Karin Meyer-Götz 1978 in Stuttgart gegründet und ist seit 1990 in Dresden tätig. Seit Juni 2015 ist Rechtsanwalt David Oertel Partner der Kanzlei. Wir beraten Sie gerne in allen familien- und erbrechtlichen Fragen.
Wir vertreten Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten und sind national und international mit anderen spezialisierten Kanzleien und beratenden Berufen vernetzt. Unser Ziel ist die umfassende und optimale Vertretung unserer Mandanten in besonders schwierigen Lebensphasen.
Wir haben uns auf folgendes für Sie spezialisiert:
Ehe- und Familienrecht
Wir beraten Sie bei allen Rechtsproblemen einer Trennung und Ehescheidung einschließlich Kindes- und Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung, Sorgerecht und Umgang bezüglich gemeinsamer Kinder, Hausratsteilung und Wohnungszuweisung. Wir helfen Ihnen auch bei der Auseinandersetzung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften. Zudem bieten wir Ihnen vorsorgliche Rechts-beratung bei der Gestaltung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen an und optimieren diese unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist das internationale Familienrecht und die Hilfe bei der Rückführung von entführten Kindern aus dem In- und Ausland.
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Wir entwerfen für Sie Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen unter besonderer Berücksichtigung des Pflichtteilsrisikos. Mit Ihnen gemeinsam entwickeln wir Vermögenstransferplanungen für Ihre Familie und regeln gesellschaftsrechtliche Nachfolgeproblematiken Ihrer Firma mit optimaler steuerrechtlicher Gestaltung.
Wir unterstützen Sie außerdem bei außergerichtlichen und gerichtlichen Erbauseinandersetzungen, auch bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche und eventueller Pflegevergütungen im Erbfall.
Vorsorgeverfügungen
Wir gestalten für Sie Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Sorgeverfügungen sowie Trauer- und Organverfügungen. Wir beraten Sie bei vorsorgenden Verfügungen für den Krankheits- und Todesfall und bei notwendigen rechtlichen Betreuungen, um für Sie rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Außerdem arbeiten wir mit der DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG und der Stiftung VorsorgeDatenbank zusammen. Dort können wir Ihre Verfügungen einstellen, damit Ihre Wünsche auch jederzeit vom Betreuungsgericht, von Krankenhäusern und Ärzten gefunden und berücksichtigt werden können. Dies gilt auch bei Erbangelegenheiten.
Außergerichtliche Streitbeilegung oder gerichtliches Verfahren
Wir favorisieren die außergerichtliche Streitbeilegung. Insbesondere, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind, sollte in deren Interesse eine beidseitig gangbare Lösung gefunden werden. Dafür eignen sich Vierergespräche unter Beteiligung der jeweiligen Rechtsanwälte oder die Hinzuziehung eines unabhängigen anwaltlichen Schlichters. Wir arbeiten auch mit Mediatoren, Familientherapeuten und sonstigen Beratungsstellen zusammen. Gibt es keine außergerichtliche Lösung, muss ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Besprechen Sie mit uns, welcher Weg für Sie in Frage kommt.
Des weiteren sind wir Gründer bzw. Mitglieder des Deutschen Schlichterbundes e.V. sowie Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensvorsorge e.V. DVEV und der CoopeRAtion, einer Vereinigung von Fachanwälten für Familienrecht, und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Dresden
6 Rechtsanwälte
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Abweichend vom Unterhalt während der Trennungszeit können nacheheliche Unterhaltsansprüche ab der Rechtskraft der Scheidung nur geltend gemacht werden, wenn ein gesetzlich festgelegter Grund dafür besteht. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände sind in den §§ 1570 ff. BGB geregelt.
Bei dem Unterhalt aus Billigkeitsgründen gemäß § 1576 BGB handelt es sich um eine Härtefallklausel in Gestalt eines Auffangtatbestandes. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen anderweitigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen kann, aber die Nichtgewährung von Unterhalt wegen der Umstände des Einzelfalls grob unbillig wäre. Da in der Regel sämtliche Unterhaltsansprüche von den §§ 1570 bis 1575 BGB umfasst werden, hat die Vorschrift in der Praxis keine große Bedeutung.
Als Voraussetzung muss ein schwerwiegender Grund bestehen, der den Unterhaltsberechtigten an einer Erwerbstätigkeit hindert und somit einen Unterhaltsbedarf hervorruft.
Der Unterhalt gemäß § 1576 BGB bildet einen Auffangtatbestand und eine Härtefallklausel, wenn kein anderweitiger nachehelicher Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann und eine Unterhaltsversagung nicht der Billigkeit entspricht.
Als Voraussetzung für die Geltendmachung des Unterhalts muss ein schwerwiegender Grund vorliegen, der den Unterhaltsberechtigten an einer (vollen) angemessenen Erwerbstätigkeit hindert. Dabei muss weder die Unterhaltsbedürftigkeit noch der schwerwiegende Grund ehebedingt sein. BGH FamRZ 2003, 1734.
Der schwerwiegende Grund darf gemäß § 1576 S. 2 BGB aber nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil er zum Scheitern der Ehe geführt hat. Wird das Bestehen eines Unterhaltsanspruches allein auf ein Fehlverhalten eines Ehegatten gestützt, welches als schwerwiegender Grund zum Scheitern der Ehe geführt hat, würde das Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht indirekt wieder eingeführt werden. BGH FamRZ 1984, 361.
1. schwerwiegender Grund
Bei der Definition eines "sonstigen schwerwiegenden Grundes" orientiert sich die Rechtsprechung an den Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 bis 1572 BGB und hat insbesondere die nachfolgenden Fallgruppen entwickelt:
a) Kinderbetreuung
Die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder ist grundsätzlich vom Unterhalt nach § 1570 BGB abgedeckt, weshalb die Anwendung des § 1576 BGB ausgeschlossen ist. Etwas anders gilt nur, wenn es sich zwar um ein biologisch, jedoch nicht rechtlich gemeinschaftliches Kind handelt, z.B. weil es rechtlich als Kind des früheren Ehemannes gilt. OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1274.
Ein Anspruch auf Unterhalt nach § 1576 BGB kann bei nicht gemeinschaftlichen Kindern bestehen, wenn beim Unterhaltsberechtigten ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. BGH FamRZ 1983, 800.
Dies ist u.a. bei der Betreuung eines Stiefkindes gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte das Stiefkind (Kind des Unterhaltsverpflichteten) mit dessen Willen auch nach der Scheidung weiter betreut. OLG Köln FamRZ 1980, 1006. Gleiches gilt für gemeinschaftlich aufgenommene Pflegekinder, wenn nach der Scheidung der Unterhaltsberechtigte die überwiegende Betreuung übernimmt. BGH FamRZ 1984, 361.
b) Pflege von Angehörigen
Ein Anspruch auf Billigkeitsanspruch kann weiterhin angenommen werden, wenn sich der Unterhaltsberechtigte um die Pflege eines Angehörigen des Unterhaltsverpflichteten kümmert, solange dieser die Pflege billigt. Wendl/Dose/Bömelburg Unterhaltsrecht, 10. Auflage, § 4 Rn. 379.
c) besondere Unterstützung des anderen Ehegatten
Davon umfasst sind außergewöhnliche Opfer des Unterhaltsberechtigten, die der Ehegemeinschaft oder der Lebensplanung des Unterhaltsverpflichteten zugute kamen.
2. Einsatzzeitpunkt
Im Gesetz ist kein fester Einsatzzeitpunkt vorgesehen, sodass der Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehescheidung und nicht als Anschlussunterhalt geltend gemacht werden kann.
Scheitert ein anderweitiger Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1571 bis 1573 BGB lediglich am Einsatzzeitpunkt, ist nach gängiger Rechtsprechung das Vorliegen eines Billigkeitsunterhalts zu prüfen. OLG Hamm FamRZ 1999, 230.
Der Anspruch auf Billigkeitsunterhalt beruht auf dem Grundsatz des nachehelichen Solidarität, sodass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Geltendmachung des Anspruches und den ehelichen Lebensverhältnissen bestehen muss. OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 948.
3. Billigkeit
Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass die Versagung eines solchen grob unbillig ist, d.h. dem Gerechtigkeitsempfinden im konkreten Einzelfall in unerträglicher Weise widerspricht. BGH FamRZ 1983, 800. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sind vor allem die Dauer der Ehe, das Alter der Ehegatten, die gemeinsame Lebensplanung und das eheliche Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. BGH FamRZ 2003, 1734. Die Abwägung ist in Anbetracht aller Faktoren und unter Einbeziehung des Kindeswohls zu treffen.
Der Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB ist als Härtefallregelung und Auffangtatbestand gegenüber den weiteren Unterhaltstatbeständen der §§ 1571 bis 1575 BGB subsidiär. Ein Anschlussunterhalt an § 1576 BGB ist nicht möglich.
Der Billigkeitsunterhalt umfasst in keinster Weise einen Ausbildungsunterhalt. Dieser ist abschließend in den §§ 1575, 1574 Abs. 3 und 1573 Abs. 1 BGB geregelt. OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 585.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Unterhaltsanspruches trägt der Unterhaltsberechtigte.
Der Anspruch ist zeitlich auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes beschränkt. Zudem ist über die Höhe des Anspruches und die zeitliche Befristung im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu entscheiden. Dementsprechend besteht für die Anwendung der §§ 1578 b und 1579 BGB kein Anlass.