von Göler (Hrsg.) / Karin Meyer-Götz / § 1572

§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

  • 1.der Scheidung,
  • 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
  • 3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
  • 4.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

Der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit ist ein Ausfluss der nachehelichen Solidarität und beruht auf der Verantwortung der Ehegatten füreinander auch über die Scheidung hinaus.

Der Unterhaltsanspruch besteht, soweit der Unterhaltsberechtigte infolge von Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen und geistigen Gesundheit seinen Lebensbedarf nicht oder nur teilweise decken kann. Eine Ehebedingtheit der Krankheit ist nicht erforderlich. BGH FamRZ 2004, 779

Als maßgebliche Einsatzzeitpunkte für den Unterhaltsanspruch gelten die Scheidung, die Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Beendigung der Ausbildung oder Fortbildung sowie der Wegfall der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches gemäß § 1573 BGB.

Der Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB kann sowohl zeitlich, als auch der Höhe nach begrenzt sowie durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.

2) Definitionen

Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann.

a) Krankheit oder Gebrechen

aa) Begriff

Die Begriffe „Krankheit“ und „Gebrechen“ sind gesetzlich nicht definiert, sodass diesbezüglich auf die Grundsätze des Sozialversicherungsrechtes zurückgegriffen wird.

Danach liegt eine Krankheit vor bei einem objektiv fassbaren, regelwidrigen Körper-oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und/oder eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. BGH FamRZ 1973, 52  Regelwidrig bedeutet dabei eine Abweichung vom körperlichen oder geistigen Normalzustand eines Menschen.

Gebrechen sind alle von der Norm abweichenden Körper-und Geisteszustände eines Menschen von nicht absehbarer Dauer. BSG NJW 1961, 987 

bb) einzelne Fallgruppen

Unter den Krankheitsbegriff fallen vor allem dauerhafte Leiden, wie Suchterkrankungen (z.B. Alkohol oder Drogen), Depressionen oder Neurosen.

Daneben kann der Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB auch vorübergehende Krankheiten abdecken, allerdings nur, solange keine Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Unfallrenten gezahlt werden. In einem solchen Fall kann der Bedarf, der oberhalb der Lohnersatzleistungen liegt, allenfalls über § 1573 Abs. 2 BGB verlangt werden.

Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, um die Krankheit behandeln zu lassen und aktiv seine Genesung zu fördern. Unterlässt er solche Mitwirkungshandlungen mutwillig, so kann der Unterhaltsanspruch u.U. nach § 1579 Nr. 4 BGB verwirkt sein.

Zu den Gebrechen zählen u.a. Blindheit, Taubheit und Körperbehinderung, solange sie nicht nur vorübergehend auftreten.

Die körperlichen und geistigen Schwächen treten im Gegensatz zu Krankheiten oder Gebrechen zwar weniger häufig auf, umfassen aber u.a. den Altersabbau, Abnutzungserscheinungen, geringe Intelligenz oder auch nicht kompensierbare Persönlichkeitsstörungen. OLG Bamberg FamRZ 2000, 231. 

b) krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit

Krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass die Krankheit kausal dafür sein muss, dass keine Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten ausgeübt werden kann. Es reicht nicht aus, dass krankheitsbedingt lediglich eine Teilzeittätigkeit ausgeübt werden kann.

Es ist weiterhin nicht ausreichend, wenn der Unterhaltsberechtigte nur in seinem ursprünglichen Beruf nicht mehr tätig sein kann, solange ihm eine im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB angemessene anderweitige berufliche Beschäftigung zumutbar ist. Es reicht nicht aus, dass nur ein Teil der bisherigen Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann, z.B. das Heben schwerer Lasten oder der Wechsel der Arbeitshaltungen. OLG Dresden FamRZ 1999, 232 Es ist vielmehr entscheidend, dass aufgrund der Krankheit eine angemessene Erwerbstätigkeit insgesamt nicht mehr ausgeübt werden kann.

Ist dem Unterhaltsberechtigten demgegenüber zumindest eine Teilzeittätigkeit möglich, so kann die Differenz zwischen den daraus und den fiktiven Einkünften einer Vollzeittätigkeit allenfalls über den Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden.

c) Einsatzzeitpunkte

Der Anspruch nach § 1572 BGB besteht nur dann, wenn die Erwerbstätigkeit wegen Krankheit zu bestimmten Einsatzzeitpunkten nicht erwartet werden kann.

aa) Zeitpunkt der Scheidung

Der Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt der Ehescheidung ist die klassische Form des Unterhalts wegen Krankheit. Dabei müssen die Voraussetzungen bei Eintritt der Rechtskraft der Scheidung vorliegen.

Umfasst hiervor sind auch Krankheiten, die bereits zum Zeitpunkt der Scheidung latent vorhanden waren, aber erst nach der Rechtskraft ausbrechen. Dies gilt jedoch nur, soweit ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen der Scheidung und der mit dem Ausbruch der Krankheit verbundenen Erwerbsunfähigkeit besteht. BGH FamRZ 2001, 1291 Der zeitliche Zusammenhang ist eine Frage des Einzelfalls, wurde jedoch beispielsweise bei einer Dauer von 21 Monaten abgelehnt. OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 151 

Ähnlich verhält es sich bei Krankheiten, die bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen haben und sich in einem nahen zeitlichen Zusammenhang so weit verschlimmern, dass eine völlige Erwerbsunfähigkeit eintritt. OLG Hamm FamRZ 1999, 230 

Übt der Unterhaltsberechtigte zunächst nach der Scheidung weiterhin seine Berufstätigkeit aus und sichert damit nachhaltig seinen eigenen Bedarf, hat er keinen Unterhaltsanspruch mehr, wenn er später erkrankt. OLG Schleswig 26.01.2009 - 15 UF 76/08 Von einer nachhaltigen Unterhaltssicherung wird in der Regel nach etwa 2 Jahren ausgegangen. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 233.  Eine spätere Erkrankung ist dann vom allgemeinen Lebensrisiko umfasst. 

bb) Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

In diesem Fall wird der Altersunterhalt typischerweise als Anschlussunterhalt geltend gemacht, sobald die Betreuungsbedürftigkeit eines gemeinschaftlichen Kindes entfallen ist. Die Voraussetzung für den Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes entsprechen denen des § 1570 BGB. 

cc) Beendigung einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Der Unterhalt wegen Krankheit kann als Anschlussunterhalt im Zeitpunkt der Beendigung einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nach § 1575 BGB geltend gemacht werden, soweit die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit bei Ende der Ausbildung eingetreten ist.

dd) Wegfall der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB

Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Fall eines Anschlussunterhalts. Tritt beim Unterhaltsberechtigten eine Krankheit ein, während er entweder einen Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB oder einen Aufstockungsunterhalt genäß § 1573 Abs. 2 BGB hat, wird dieser durch den Unterhalt wegen Krankheit ersetzt. 

Voraussetzung für den Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit ist weiterhin das Vorliegen der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu den vorgenannten Einsatzzeitpunkten. Dabei führt eine vorübergehende fehlende Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht zwingend zu einer Unterbrechung der Unterhaltskette, solange der zeitliche Zusammenhang zu den Einsatzzeitpunkten gewahrt bleibt. BGH FamRZ 2016, 203  Demgegenüber ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Unterhaltsschuldner zu den Einsatzzeitpunkten uneingeschränkt leistungsfähig ist. Eine vorübergehende eingeschränkte Leistungsfähigkeit, z.B. wegen Krankheit schließt den Unterhaltsanspruch nicht gänzlich aus. OLG Celle FamZR 2016, 1169  

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Ist der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit vollumfänglich an einer Erwerbstätigkeit gehindert, hat er einen Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB auf Deckung seines Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. BGH FamRZ 2014, 1276. Kann der Unterhaltsberechtigte trotz seiner Krankheit eine Teilzeittätigkeit ausüben, beschränkt sich die Höhe seines Unterhaltsanspruchs auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem fiktiven Einkommen bei einer Vollzeittätigkeit. 

Daneben kann möglicherweise ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden, wenn die Teilerwerbseinkünfte zusammen mit dem Unterhalt wegen Krankheit nicht zur Deckung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen reichen. BGH FamRZ 2010, 869. 

Gleichzeitig bestehende Unterhaltsansprüche nach §§ 1570, 1571 oder 1575 BGB können einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit überlagern.

4) Prozessuales

Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit zu den jeweiligen Einsatzzeitpunkten. Er muss vortragen, an welcher Krankheit er leidet sowie deren Art und Umfang und wie sich die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken. BGH FamRZ 2001, 1291 

Bezieht der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder wurde ihm die Dienstunfähigkeit bescheinigt (§ 42 BeamtVG), liegt darin i.d.R. eine Indizwirkung für das Vorliegen einer Krankheit im Sinne des § 1572 BGB. OLG Brandenburg FamRZ 1996, 866 

Der Unterhaltsanspruch kann ausgeschlossen (§ 1579 BGB) oder begrenzt (§ 1578b BGB) werden. Für die Voraussetzungen dafür trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs-und Beweislast. 

Das Gericht muss die Feststellungen zur krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit treffen. BGH FamRZ 1988, 265 Dies kann in Form eines Sachverständigengutachtens

Autor & Kanzlei
Karin Meyer-Götz, Rechtsanwältin für Familienrecht und Erbrecht in Dresden
Frau Rechtsanwältin Karin Meyer-Götz
info@meyer-goetz-oertel.de +49 (0)351-8 08 18-0
Anwaltskanzlei Familienrecht, Erbrecht Dresden
Anwaltskanzlei Meyer-Götz, Oertel & Kollegen
Dresden

Anwaltskanzlei Meyer-Götz, Oertel & Kollegen
Königstraße 5a
01097 Dresden
Fax +49 (0)351-8 08 18-20

Profil

Die Kanzlei wurde von den RAen JUDr. Heinrich und Karin Meyer-Götz 1978 in Stuttgart gegründet und ist seit 1990 in Dresden tätig. Seit Juni 2015 ist Rechtsanwalt David Oertel Partner der Kanzlei. Wir beraten Sie gerne in allen familien- und erbrechtlichen Fragen.

Wir vertreten Sie bundesweit vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten und sind national und international mit anderen spezialisierten Kanzleien und beratenden Berufen vernetzt. Unser Ziel ist die umfassende und optimale Vertretung unserer Mandanten in besonders schwierigen Lebensphasen.

Beratungsschwerpunkte
Steuerrecht
Familienrecht
Eherecht
Erbrecht
Gesellschaftsrecht
Vermögensnachfolge
Strategische Ausrichtung

Wir haben uns auf folgendes für Sie spezialisiert:

Ehe- und Familienrecht
Wir beraten Sie bei allen Rechtsproblemen einer Trennung und Ehescheidung einschließlich Kindes- und Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung, Sorgerecht und Umgang bezüglich gemeinsamer Kinder, Hausratsteilung und Wohnungszuweisung. Wir helfen Ihnen auch bei der Auseinandersetzung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften. Zudem bieten wir Ihnen vorsorgliche Rechts-beratung bei der Gestaltung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen an und optimieren diese unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist das internationale Familienrecht und die Hilfe bei der Rückführung von entführten Kindern aus dem In- und Ausland.
Erbrecht und Vermögensnachfolge
Wir entwerfen für Sie Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen unter besonderer Berücksichtigung des Pflichtteilsrisikos. Mit Ihnen gemeinsam entwickeln wir Vermögenstransferplanungen für Ihre Familie und regeln gesellschaftsrechtliche Nachfolgeproblematiken Ihrer Firma mit optimaler steuerrechtlicher Gestaltung.
Wir unterstützen Sie außerdem bei außergerichtlichen und gerichtlichen Erbauseinandersetzungen, auch bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche und eventueller Pflegevergütungen im Erbfall.
Vorsorgeverfügungen
Wir gestalten für Sie Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Sorgeverfügungen sowie Trauer- und Organverfügungen. Wir beraten Sie bei vorsorgenden Verfügungen für den Krankheits- und Todesfall und bei notwendigen rechtlichen Betreuungen, um für Sie rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Außerdem arbeiten wir mit der DVZ - Deutsche Verfügungszentrale AG und der Stiftung VorsorgeDatenbank zusammen. Dort können wir Ihre Verfügungen einstellen, damit Ihre Wünsche auch jederzeit vom Betreuungsgericht, von Krankenhäusern und Ärzten gefunden und berücksichtigt werden können. Dies gilt auch bei Erbangelegenheiten.

Außergerichtliche Streitbeilegung oder gerichtliches Verfahren
Wir favorisieren die außergerichtliche Streitbeilegung. Insbesondere, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind, sollte in deren Interesse eine beidseitig gangbare Lösung gefunden werden. Dafür eignen sich Vierergespräche unter Beteiligung der jeweiligen Rechtsanwälte oder die Hinzuziehung eines unabhängigen anwaltlichen Schlichters. Wir arbeiten auch mit Mediatoren, Familientherapeuten und sonstigen Beratungsstellen zusammen. Gibt es keine außergerichtliche Lösung, muss ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Besprechen Sie mit uns, welcher Weg für Sie in Frage kommt.

Des weiteren sind wir Gründer bzw. Mitglieder des Deutschen Schlichterbundes e.V. sowie Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensvorsorge e.V. DVEV und der CoopeRAtion, einer Vereinigung von Fachanwälten für Familienrecht, und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Standorte & Anwälte

 Dresden 

6 Rechtsanwälte

Vorherige Norm
§ 1571 Unterhalt wegen Alters
Nächste Norm
§ 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
Fußnoten