von Göler (Hrsg.) / Christoph Meyer / § 1360

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

a) Anwendungsbereich

Die Norm ist grundsätzlich auf alle Ehen anwendbar und gilt unabhängig vom gewählten Güterstand. Sie begründet einen Anspruch auf Familienunterhalt ausschließlich zwischen den Ehegatten. Der Anspruch besteht ab Eheschließung für die gesamte Dauer des ehelichen Zusammenlebens (§ 1353 BGB) bis zur Trennung. Ab Trennung bestehen Trennungsunterhaltsansprüche aus § 1361 BGB.

b) Ausprägung

Familienunterhalt ist in erster Linie Naturalunterhalt. Eine Barunterhaltspflicht besteht allenfalls im Rahmen von Taschengeldansprüchen. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach § 1360a BGB. Aufgrund der oben genannten wechselseitigen Ansprüche besteht auch eine wechselseitige Verpflichtung der Ehegatten zum vollen Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft und des eigenen Vermögens zur Deckung der Unterhaltsansprüche nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Bei Doppelverdienern richtet sich der anteilige finanzielle Beitrag der Ehegatten zum Familienunterhalt nach dem Verhältnis der jeweiligen Netto-Einkommen zueinander, wobei die individuellen Vermögensverhältnisse der Ehegatten ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die zu erbringenden Haushaltsleistungen sind unter Berücksichtigung des Zeitanteils, der für die Erwerbstätigkeit aufgewandt wird, zu verteilen. Ist nur ein Ehegatten erwerbstätig, während der andere sich ausschließlich um den Haushalt kümmert (die sog. „Haushaltsehe“), gilt der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Haushaltstätigkeit und Erwerbstätigkeit (vgl. BT-Drs 7/650, S. 99). Ob und in welchem Umfang bei dieser Konstellation der erwerbstätige Ehegatte zu Haushaltsleistungen verpflichtet ist, bleibt nach wie vor umstritten und ist in der Praxis faktisch auch nicht justiziabel.

c) Sonstiges

Ansprüche auf Familienunterhalt sind aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters nicht abtretbar und unterliegen mit Ausnahme des Taschengeldanspruches auch nicht der Pfändung. Die Verjährung des Anspruchs sowohl auf Naturalleistung, als auch auf Zahlung richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Wie alle Unterhaltsleistungen unterliegt auch der Familienunterhalt, unabhängig davon, ob es sich um Naturalunterhalt oder Barunterhalt in Form von Taschengeld handelt, nicht der Besteuerung. Unterhaltsansprüche aus § 1360 BGB sind nachrangig zu Kindesunterhaltsansprüchen (§ 1609 Nr. 1 BGB). Auch im Rahmen des Familienunterhalts besteht grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, der auf § 242 BGB gestützt ist. Nach allgemeiner Auffassung besteht jedoch im Rahmen des Familienunterhalts keine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen durch den Unterhaltsverpflichteten (vgl. BGH FamRZ 11, 21). Insgesamt hat § 1360 BGB in der Praxis nur wenig Bedeutung. Faktisch kommt eine streitige Auseinandersetzung über den Familienunterhalt nur zum Tragen, wenn die Ehe sich bereits in der Krise befindet, es aber noch nicht zu einer förmlichen Trennung gekommen ist (z.B. weil die Ehegatten noch zusammenleben und in Teilen eine Wirtschaftsgemeinschaft aufrechterhalten).

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