von Göler (Hrsg.) / Christoph Meyer / § 1360a

§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

a) Anspruchsinhalt

Der Unterhaltsanspruch aus §§ 1360, 1360a BGB ist in erster Linie ein Naturalunterhaltsanspruch und unterscheidet sich aufgrund dieses Umstandes ganz wesentlich vom Trennungsunterhaltsanspruch bzw. nachehelichem Unterhaltsanspruch, die grundsätzlich als Barunterhaltsansprüche ausgestaltet sind. Rechtsprechung und Literatur sind im Zusammenhang mit diesem Unterhaltsanspruch nach wie vor von einem Ehebild geprägt, bei dem ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der andere Ehegatte den Haushalt führt. Aus diesem Grund wird üblicherweise in der Literatur auch dem Taschengeldanspruch, der aus § 1360a BGB resultiert, viel Raum gegeben. Ob dieses Ehebild indes heute noch zeitgemäß ist, darf durchaus hinterfragt werden.

Von seinem Umfang erfasst der Anspruch den Lebensbedarf der Familie vollständig. Er beinhaltet nicht nur die Ansprüche des jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr die Bedürfnisse aller Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben und

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Fußnoten