(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1355b
Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle