Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1358
Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle