Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
„SKW Schwarz bietet juristische Kompetenz, umfangreiche Branchenkenntnis und effizientes, lösungsorientiertes Handeln in einem menschlich angenehmen Umfeld.“
SKW Schwarz ist eine unabhängige deutsche Anwaltskanzlei. Wir beraten Unternehmen von inhabergeführten Firmen bis zu börsennotierten Aktiengesellschaften sowie Privatmandanten auf allen wesentlichen Gebieten des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts. Mit Büros in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München sind wir deutschlandweit an den wichtigsten Wirtschaftsstandorten vertreten.
SKW Schwarz verbindet Tradition und Moderne. Unsere Büros können teilweise auf eine jahrzehntelange Geschichte zurückblicken. Langjährige Mandatsbeziehungen sind Beleg für unseren auf Kontinuität fokussierten Stil. Gleichzeitig dokumentiert unsere Expertise, beispielsweise für Medien- und Entertainmentrecht, IT-Recht, Internet und E-Business, dass wir aktuelle und zukünftige Themen mitgestalten.
Mit über 100 Anwälten sehen wir uns als mittelständische Kanzlei, die professionelles Arbeiten, wie in international operierenden Großkanzleien, mit dem Freiraum zu persönlicher Gestaltung verbindet. Durch unsere standort- und fachbereichsübergreifende Zusammenarbeit sowie unsere Mitgliedschaften in internationalen Kanzleivereinigungen können wir bei komplexeren Mandaten und Transaktionen Teams zusammenstellen, die es uns ermöglichen, unseren Mandanten die bestmögliche Beratung für ihre jeweiligen Anliegen zu bieten.
SKW Schwarz Rechtsanwälte hat die Fenix Outdoor AB bei der Beteiligung an der Globetrotter Ausrüstung GmbH, Hamburg, beraten.
SKW Schwarz Rechtsanwälte hat die Unternehmensgruppe Becker & Kries bei der Akquisition des Forums Seestraße in Berlin begleitet.
Anwälte im Inland: über 130 Anwälte
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1360b Zuvielleistung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Durch die Vorschrift werden die nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen bestehenden Ersatzansprüche beschränkt. Die Regelung schafft dabei keinen eigenen, familienrechtlichen Erwerbsanspruch. Unter Zugrundelegung des nach § 1360,
§ 1360a BGB geschuldeten angemessen Familienunterhalts wird der Unterhaltsbegriff auf Leistungen erweitert, die den gesetzlichen geschuldeten Unterhalt übersteigen und noch im weiteren Sinne im Zusammenhang mit dem Familienunterhalt stehen. Die Norm erfasst sowohl laufende Überzahlungen, als auch einmalige Leistungen. Aus der Formulierung „ist im Zweifel anzunehmen" ergibt sich, dass die aus der Vorschrift erwachsende Vermutung wiederlegbar ist. Der zurückfordernde Ehegatte muss jedoch wegen der Vermutung beweisen, dass der geleistete Betrag höher war, als der geschuldete Betrag und darüber hinaus der Ersatz vorbehalten war.