von Göler (Hrsg.) / Britta Holdorf / § 311b

§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Es fällt schwer, im Rahmen des § 311b BGB einen Normzweck auszumachen, der allen Absätzen dieser Norm gerecht wird. Letztlich geht es um eine Norm, die dem Schutz dient, dem Schutz vor einer übereilten Vertragsgestaltung oder auch dem Schutz vor Verträgen, die der Gesetzgeber als besonders gefährlich erachtet hat. Im Rahmen des Verbraucherschutzes kommt dieser Norm durchaus eine moderne Funktion zu, obwohl gerade Verbraucher die Erschwernisse und die durch diese Norm ausgelösten Kosten bemängeln.

2) Definitionen

a)  Grundstücksvertrag: Ein Grundstücksvertrag ist ein Vertrag, der sich auf die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks bezieht. Grundstück ist ein räumlich abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche. Zu einem Grundstück im Rechtssinne wird es durch Anlage eines Grundbuchblattes, auf dem dieses Grundstück gebucht wird. Durch die Anlage eines Grundbuchblattes und die Erfassung eines Grundstücks auf diesem Grundbuchblatt kann in einem Grundstücksvertrag genau dokumentiert werden, für welches Grundstück Regelungen getroffen werden, was also das Vertragsobjekt ist. Aus der GBO (Grundbuchordnung) ergibt sich, dass ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche ist, der entweder auf einem besonderen Grundbuchblatt für sich allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Bestandsverzeichnis gebucht ist.

b) Künftiges Vermögen: Unter dem künftigen Vermögen sind nur die Aktivposten zu verstehen. Maßgeblich ist das eigene Vermögen des Vertragsschließenden. Es ist daher möglich, dass jemand über das künftige Vermögen eines Dritten einen wirksamen Vertrag schließt. Ob er diesen Vertrag dann erfüllen kann, ist etwas anderes. Einzelne Vermögensgegenstände bilden selbst dann nicht das künftige Vermögen, wenn das Restvermögen im Vergleich zu diesen Vermögensgegenständen wirtschaftlich vernachlässigt werden kann. Sachgesamtheiten (etwa alle künftigen Geschäftsforderungen) dürfen in einem einheitlichen Vertrag übertragen werden.

c) Gegenwärtiges Vermögen: Auch unter dem gegenwärtigen Vermögen sind nur die Aktivposten zu verstehen. Der sogenannte asset deal, bei dem alle Unternehmensgegenstände im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übertragen werden, ist Hauptanwendungsfall dieser Norm.

d) Nachlass: Mit Nachlass wird das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes bezeichnet.

e) Pflichtteil: § 2303 BGB bestimmt, wer pflichtteilsberechtigt ist. Das Pflichtteilsrecht steht den Abkömmlingen des Erblassers, dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er fällt an, wenn der einer der vorgenannten Personen, also entweder ein Abkömmling, der Ehegatte oder ein Elternteil durch Verfügung von Todes wegen als Erbe ausgeschlossen wird. Der Pflichtteilsanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet.

f) Vermächtnis: Der Erblasser kann einem anderen durch eine letztwillige Verfügung, insbesondere ein Testament, einen Vermögensgegenstand zuwenden. Das Vermächtnis kann einem Erben oder aber einem Dritten, Nichterben, zugewandt werden. Der Vermächtnisnehmer, also der Begünstigte, erhält durch das Vermächtnis einen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung dieses Vermächtnisses.

g) Gesetzliche Erben: Wer gesetzlicher Erbe wird, bestimmt das BGB in §§ 1923 ff. Hierfür werden die Verwandten des Erblassers in Ordnungen eingeteilt, wobei die Personen einer vorhergehenden Ordnung die Personen einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge ausschließen. Innerhalb einer Ordnung schließt der dem Erblasser näherstehende Verwandte die entfernteren Verwandten von der Erbfolge aus. Die gesetzlichen Ordnungen verteilen sich dabei wie folgt:

  1. Ordnung: Die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder und Enkelkinder
  2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers.
  3. Ordnung: Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  4. Ordnung: Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, wobei ein dem Erblasser näherstehender Abkömmling die weiter Entfernteren von der Erbfolge ausschließt.

Das Ordnungssystem kann man leicht veranschaulichen:

Ordnungssystem gesetzlicher Erbe

Als nicht mit dem Erblasser Verwandter hat außerdem der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Dieses Erbrecht ist außerhalb der Erbordnungen in § 1931 BGB geregelt.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Grundstücksverträge

Anwartschaftsrecht: Ein sogenanntes Anwartschaftsrecht entsteht für den Käufer, wenn entweder der Umschreibungsantrag oder aber der Antrag auf Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung beim Grundbuchamt gestellt ist. Soll dieses Anwartschaftsrecht auf einen anderen übertragen werden, so unterliegt dieser Vertrag ebenfalls dem notariellen Beurkundungserfordernis nach § 311b Abs. 1 BGB.

Aufspaltung eines Vertrags in Angebot und Annahme: Wird ein Grundstückskaufvertrag in Angebot und Annahme aufgesplittet, so sind beide Erklärungen beurkundungspflichtig. Wird etwa die Annahmeerklärung nicht beurkundet, ist der Vertrag insgesamt unwirksam, OLG Nürnberg vom 04.11.2020 – 4 U 601720, BeckRS 2020, 46955.

Bedingte und befristete Verpflichtungen/ schuldrechtliche Vorkaufsrechte: Auch bedingte und befristete Verpflichtungen zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Grundstücks müssen notariell beurkundet werden. Dies gilt etwa für Optionsrechte, Ankaufsrechte, Andienungsrechte, Wiederkaufsrechte sowie den Abschluss eines Vorvertrages. Heyen, DNotZ 2011, 6, hat sich

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 25.06.2021 – V ZR 218/19, NJW-RR 2021, 1244;

BGH vom 29.01.2021 – V ZR 139/19, DNotZ 2021, 764;

BGB vom 14.09.2018 – V ZR 213/17, NJW 2018, 3523;

BGH vom 05.04.2001 – VII ZR 119/99, NJW 2001, 1932;

BGH vom 09.11.1995 – V ZR 36/95, NJW 1996, 453;

BGH vom 10.02.1988 – IVa ZR 268/86, NJW 1988, 1716;

BGH vom 06.11.1981 - V ZR 138/80, NJW 1982, 434;

BGH vom 20.06.1980 – V ZR 84/79, NJW 1981, 222;

BGH vom 06.04.1979 – V ZR 72/74, NJW 1979, 1496;

BGH vom 23.09.1977 – V ZR 90/75, NJW 1978, 102;

BGH vom 20.12.1974 – V ZR 132/73, NJW 1975, 536;

BGH vom 26.10.1973 – V ZR 194/72, NJW 1974, 271;

KG vom 09.02.2021 – 21 U 126/19, NJOZ 2021, 79;

5) Literaturstimmen

Henssler, RNotZ 2010, 221

Heyen, DNotZ 2011, 6

Odemer, ZEV 2021, 414

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin und Notarin Dr. Britta Holdorf, Frankfurt am Main
Frau Rechtsanwältin und Notarin Dr. Britta Holdorf
info@notar-ra-holdorf.de 069 / 945192600
  • Rechtswissenschaftliches Studium: Universität Kiel (Dr. jur., 1996).
  • Universitätsassistentin von 1992 bis 1993.
  • zahlreiche Veröffentlichungen
  • Sprachen: Deutsch und Englisch.
  • Arbeitsgebiete: Steuerrecht, Zivilrecht, Handelsrecht.
  • Lehrbeauftragte der Universität des Saarlandes
B§H Dr. Britta Holdorf Rechtsanwältin
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