§ 1923 Erbfähigkeit
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Erbfähigkeit: Ein Toter kann nicht erben. Wichtigste Voraussetzung, um die Stellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger zu erlangen, ist die schlichte Existenz. Insoweit entspricht die Erbfähigkeit der allgemeinen Rechtsfähigkeit (§ 1). Für die natürlichen Personen bedeutet dies, den Erblasser, und wenn auch nur um eine Sekunde, zu überleben. Existent ist in diesem Sinne auch der Nasciturus, also das erzeugte, aber noch ungeborene Kind (
Natürliche Personen können auch relativ erbunfähig sein, wenn sie an der Beurkundung eines öffentlichen Testaments mitwirken (Notare, Dolmetscher, zugezogene Personen für Zuwendungen durch die beurkundende Verfügung (§§ 7, 16 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27 BeurkG) oder Heimträger (§§ 7,16 Abs. 3, 24 Abs. 2, 27 BeurkG, 14 HeimG).
Erbfähig sind demnach auch die (rechtsfähigen) juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern sie existent sind, also zur Zeit des Erbfalls bestehen. Der Abs. 2 gilt nicht für juristische Personen. Eine Sonderregelung gilt für Zuwendungen des Erblassers an Stiftungen (
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1Erbfähig ist, wer als Gesamtrechtsnachfolger (