Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 311b
Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 311c Erstreckung auf Zubehör
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle