von Göler (Hrsg.) / Britta Holdorf / § 311b

§ 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Es fällt schwer, im Rahmen des § 311b BGB einen Normzweck auszumachen, der allen Absätzen dieser Norm gerecht wird. Letztlich geht es um eine Norm, die dem Schutz dient, dem Schutz vor einer übereilten Vertragsgestaltung oder auch dem Schutz vor Verträgen, die der Gesetzgeber als besonders gefährlich erachtet hat. Im Rahmen des Verbraucherschutzes kommt dieser Norm durchaus eine moderne Funktion zu, obwohl gerade Verbraucher die Erschwernisse und die durch diese Norm ausgelösten Kosten bemängeln.

2) Definitionen

a)  Grundstücksvertrag: Ein Grundstücksvertrag ist ein Vertrag, der sich auf die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks bezieht. Grundstück ist ein räumlich abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche. Zu einem Grundstück im Rechtssinne wird es durch Anlage eines Grundbuchblattes, auf dem dieses Grundstück gebucht wird. Durch die Anlage eines Grundbuchblattes und die Erfassung eines Grundstücks auf diesem Grundbuchblatt kann in einem Grundstücksvertrag genau dokumentiert werden, für welches Grundstück Regelungen getroffen werden, was also das Vertragsobjekt ist. Aus der GBO (Grundbuchordnung) ergibt sich, dass ein Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche ist, der entweder auf einem besonderen Grundbuchblatt für sich allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Bestandsverzeichnis gebucht ist.

b) Künftiges Vermögen: Unter dem künftigen Vermögen sind nur die Aktivposten zu verstehen. Maßgeblich ist das eigene Vermögen des

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Grundstücksverträge

Anwartschaftsrecht: Ein sogenanntes Anwartschaftsrecht entsteht für den Käufer, wenn entweder der Umschreibungsantrag oder aber der Antrag auf Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung beim Grundbuchamt gestellt ist. Soll dieses Anwartschaftsrecht auf einen anderen übertragen werden, so unterliegt dieser Vertrag ebenfalls dem notariellen Beurkundungserfordernis nach § 311b Abs. 1 BGB.

Aufspaltung eines Vertrags in Angebot und Annahme: Wird ein Grundstückskaufvertrag in Angebot und Annahme aufgesplittet, so sind beide Erklärungen beurkundungspflichtig. Wird etwa die Annahmeerklärung nicht beurkundet, ist der Vertrag insgesamt unwirksam, OLG Nürnberg vom 04.11.2020 – 4 U 601720, BeckRS 2020, 46955.

Bedingte und befristete Verpflichtungen/ schuldrechtliche Vorkaufsrechte: Auch bedingte und befristete Verpflichtungen zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Grundstücks müssen notariell beurkundet werden. Dies gilt etwa für Optionsrechte, Ankaufsrechte, Andienungsrechte, Wiederkaufsrechte sowie den Abschluss eines Vorvertrages. Heyen, DNotZ 2011, 6, hat sich

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 25.06.2021 – V ZR 218/19, NJW-RR 2021, 1244;

BGH vom 29.01.2021 – V ZR 139/19, DNotZ 2021, 764;

BGB vom 14.09.2018 – V ZR 213/17, NJW 2018, 3523;

BGH vom 05.04.2001 – VII ZR 119/99, NJW 2001, 1932;

BGH vom 09.11.1995 – V ZR 36/95, NJW 1996, 453;

BGH vom 10.02.1988 – IVa ZR 268/86, NJW 1988, 1716;

BGH vom 06.11.1981 - V ZR 138/80, NJW 1982, 434;

BGH vom 20.06.1980 – V ZR 84/79, NJW 1981, 222;

BGH vom 06.04.1979 – V ZR 72/74, NJW 1979, 1496;

BGH vom 23.09.1977 – V ZR 90/75, NJW 1978, 102;

BGH vom 20.12.1974 – V ZR 132/73, NJW 1975, 536;

BGH vom 26.10.1973 – V ZR 194/72, NJW 1974, 271;

KG vom 09.02.2021 – 21 U 126/19, NJOZ 2021, 79;

5) Literaturstimmen

Henssler, RNotZ 2010, 221

Heyen, DNotZ 2011, 6

Odemer, ZEV 2021, 414

Autor & Kanzlei
Rechtsanwältin und Notarin Dr. Britta Holdorf, Frankfurt am Main
Frau Rechtsanwältin und Notarin Dr. Britta Holdorf
info@notar-ra-holdorf.de 069 / 945192600
  • Rechtswissenschaftliches Studium: Universität Kiel (Dr. jur., 1996).
  • Universitätsassistentin von 1992 bis 1993.
  • zahlreiche Veröffentlichungen
  • Sprachen: Deutsch und Englisch.
  • Arbeitsgebiete: Steuerrecht, Zivilrecht, Handelsrecht.
  • Lehrbeauftragte der Universität des Saarlandes
B§H Dr. Britta Holdorf Rechtsanwältin
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