von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 502

§ 502 Vorfälligkeitsentschädigung

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

  • 1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
  • 2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

  • 1. 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
  • 2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Definitionen

1.      Bedeutung der Norm

Vereinbaren die Vertragsbeteiligten eines Darlehensvertrages einen festen Zinssatz, dann begründet dies für den Darlehensgeber eine Zinserwartung, die rechtlich geschützt ist (BGH in NJW 1991, 1817). Wenn der Darlehensnehmer vorzeitig den Vertrag beendet/erfüllt, verliert der Darlehensgeber den zukünftigen wirtschaftlichen Gegenwert an Zinszahlung, der sich aus der Zinserwartung ergibt. Deswegen gibt ihm § 502 BGB einen Entschädigungsanspruch.

Die Norm ist von großer praktischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Die jüngste Rechtsprechung hat ihren Anwendungsbereich eingeschränkt.

2.      Anspruchsvoraussetzungen

a)      Die Norm gilt (gerade) auch für Immobiliarverbraucherkreditverträge, jedoch nicht vollständig. Abs. 3 sowie Abs. 1 S. 2 sind nur auf Allgemein-Verbraucherkreditverträge anzuwenden.

b)      Die Norm gilt nur bei einem gebundenen Sollzinssatz im Sinn des § 489 Abs. 5 (zum Begriff siehe Erläuterung zu § 489 Ziff. 2 a aa).

c)      Die Zinsbindung muss zum Zeitpunkt der Rückzahlung noch bestehen, bei einer Abschnittsfinanzierung ist keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, wenn der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers in einem Abschnitt mit veränderlichem Zinssatz entsteht. Dies gilt auch dann, wenn für spätere Zeitpunkte eine Zinsbindung vorgesehen ist (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 502 Rdz. 9).

d)      § 502 BGB gilt seinem Wortlaut nach nur für Darlehen, die der Darlehensnehmer vorzeitig gemäß § 500 Abs. 2 BGB zurückzahlt.

Die außerordentliche Kündigung des Verbrauchers aus berechtigtem Interesse gemäß § 490 Abs. 2 BGB führt nicht zu einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB, sondern zu einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 502 BGB Rdz. 6; Feldhusen in ZIP 2016, 850). § 502 BGB gilt auch nicht bei einvernehmlicher vorzeitiger Tilgung (LG Hannover in BKR 2013, 419).

Andere Kündigungsrechte des Verbrauchers führen nicht zu einer Vorfälligkeitsentschädigung (Bülow/Artz ebenda).

Die Kündigung des Darlehensgebers – auch aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers – führt nicht zu einer Vorfälligkeitsentschädigung (BGHZ 208, 278 ff. sowie BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016, Az: XI ZR 387/15).

Der Unterschied der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 und nach § 490 Abs. 2 S. 3 BGB liegt darin, dass letztere nicht den Beschränkungen des § 502 Abs. 3 BGB unterliegt.  

e)      Die Vorfälligkeitsentschädigung fällt nur an, wenn der Darlehensnehmer nicht nur die vorzeitige Rückzahlung geltend gemacht, sondern auch vollzogen (also die Valuta überwiesen) hat.

f)       Es darf keiner der Ausschlusstatbestände des § 502 Abs. 2 BGB vorliegen.

aa)    Erfolgt die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung und sieht der Darlehensvertrag dies auch so vor, darf der Darlehensgeber keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

bb)    Wenn der Darlehensgeber entgegen Artikel 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 2 Abs. 1 EGBGB im Verbraucherdarlehensvertrag nicht klare und verständliche Angaben über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung gemacht hat, darf er diese auch nicht verlangen (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB); entsprechendes gilt auch, wenn die Laufzeit des Vertrages oder das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht ausreichend deutlich im Darlehensvertrag angegeben sind.

3.      Rechtsfolgen

a)      Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 („angemessen“ und „unmittelbar“) ist komplex.

Hierzu folgende Grundsätze:

Die Berechnung des Nichterfüllungsschadens richtet sich nach den beiden Grundsatzentschädigungen in BGHZ 136, 161 und BGHZ 146, 5.Der Darlehensgeber kann wählen, ob er seinen Zinsschaden durch

  • Aktiv-Aktiv-Vergleich (Wiederausleihmöglichkeiten) oder
  • Aktiv-Passiv-Vergleich (Wiederanlagemöglichkeiten)

berechnet.

aa)    Die Berechnung beim Aktiv-Aktiv-Vergleich lautet grundsätzlich wie folgt:

Darlehenszins abzgl. Refinanzierungszins

(0,5 Prozentpunkte jährlich bezogen auf den jeweils valutierenden Darlehensbetrag oder abstrakt)

 -      ersparte Risikokosten (nach der Rechtsprechung zwischen 0,014 und 0,06 %)

 -      ersparten Kosten der Darlehensverwaltung

 +     Bearbeitungskosten (für die Ermittlung des Schadens - Richtwert: 100 bis 250 Euro).

 =     Zinsmargenschaden (konkret oder abstrakt berechnet)

 bb)    Die Berechnung des Zinsschadens (Zinsmargenschaden und Zinsverschlechterungsschaden) hat der Bundesgerichtshof zuletzt in BGHZ 146, 5 dargelegt. Diese Methode ist in der Praxis vergleichsweise wenig gebräuchlich

Besonderheiten ergeben sich, wenn ein Disagio (Damnum) vereinbart ist, denn dieses hat Zinsersatzfunktion:

b)      Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist die Schadenshöhe nach § 502 Abs. 3 BGB beschränkt. Es handelt sich um kumulierte Beschränkungen, die Vorfälligkeitsentschädigung darf keine der beiden Oberschwellen überschreiten.

 4.      Sonstiges

Der Bürge des Darlehensnehmers haftet dem Darlehensgeber grundsätzlich auch für eine Vorfälligkeitsentschädigung (OLG Frankfurt in WM 2012, 1387).

Autor & Kanzlei
Dr. Bernd Nenninger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Düsseldorf und Heinsberg
Herr Rechtsanwalt Dr. Bernd Nenninger
RA-Nenninger@Datevnet.de +49 2452 1561556

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Vita

Dr. Bernd Nenninger arbeitete von 1991 bis 1993 bei Lovells in Düsseldorf als Rechtsanwalt.
Von 1993 bis 1999 war er Assessor und anschließend Notar in Heinsberg.
Als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Rechtsanwälten am BGH war er 2000 bis 2001 tätig.
2001 baute Dr. Bernd Nenninger KNP Dr. Nenninger, Penatzer und Krins auf.
Seit Dezember 2009 ist er Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Seit Juli 2013 ist er Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht.

Fremdsprachen

Japanisch, Englisch

Rechtsgebiete 

Bank- und Kapitalmarktrecht; Gesellschaftsrecht; Anlageberatung; Notarhaftung; Grundstücksrecht; Insolvenzrecht; Erbrecht

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte
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KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.

Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.

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Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.

Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.

Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:

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  • Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
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Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.

In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.

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  • Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
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