Vorherige
§ 505c Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
NächsteDarlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben
- 1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und
- 2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und
- 3. Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 505b
Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 505c Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle