von Göler (Hrsg.) / Bernd Nenninger / § 498

§ 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

  • 1. der Darlehensnehmer a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
  • 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Definitionen

1.  Bedeutung

Die Norm regelt, wann ein Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag kündigen darf, wenn der Darlehensnehmer mit den vereinbarten Zahlungen in Rückstand gerät. Dies ist der mit Abstand häufigste Grund für Darlehenskündigungen. Die Norm ist deshalb in der Bankpraxis von überragender Wichtigkeit.

Danach sind Kündigungen nach § 498 BGB nicht selten fehlerhaft. Die Berater des Bankkunden übersehen diese Fehler jedoch regelmäßig, was seinerseits zu Beraterhaftungsfällen führt.

2.  Anwendungsbereich

Die Norm gilt für jede Form der Verbraucherdarlehen. Ausgenommen sind lediglich Darlehen bei denen weder Tilgungen noch Zinszahlungen vor Endfälligkeit zu leisten sind.

§ 498 gilt nicht, wenn nur 2 Raten vereinbart sind (§ 498 Abs. 1 Satz 1 BGB). Andere Kündigungsrechte des Darlehensgebers bleiben unberührt.

Die Norm gilt nicht für endfällige Darlehen ohne Tilgung während der Laufzeit (OLG Brandenburg in MDR 1998,

Autor & Kanzlei
Dr. Bernd Nenninger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Düsseldorf und Heinsberg
Herr Rechtsanwalt Dr. Bernd Nenninger
RA-Nenninger@Datevnet.de +49 2452 1561556

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Vita

Dr. Bernd Nenninger arbeitete von 1991 bis 1993 bei Lovells in Düsseldorf als Rechtsanwalt.
Von 1993 bis 1999 war er Assessor und anschließend Notar in Heinsberg.
Als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Rechtsanwälten am BGH war er 2000 bis 2001 tätig.
2001 baute Dr. Bernd Nenninger KNP Dr. Nenninger, Penatzer und Krins auf.
Seit Dezember 2009 ist er Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Seit Juli 2013 ist er Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht.

Fremdsprachen

Japanisch, Englisch

Rechtsgebiete 

Bank- und Kapitalmarktrecht; Gesellschaftsrecht; Anlageberatung; Notarhaftung; Grundstücksrecht; Insolvenzrecht; Erbrecht

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte
Düsseldorf, Heinsberg

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte
Patersgasse 17 | 52525 Heinsberg
Opitzstr. 12 | 40470 Düsseldorf
(Termine nach Vereinbarung)

www.Dr-Nenninger.de
Profil

KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte ist eine mittelständische, überörtlich tätige und spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Heinsberg und einem weiteren Büro in Düsseldorf.

Die Kanzlei wurde im Jahr 2001 von Rechtsanwalt Dr. Nenninger unter der Bezeichnung KNP Dr. Nenninger Penatzer Krins gegründet. Seit dem Jahr 2009 firmiert die Kanzlei unter KNP Dr. Nenninger Rechtsanwälte.

Beratungsschwerpunkte
Arbeitsrecht
Gesellschaftsrecht
Erbrecht
Baurecht
Öffentliches Recht
Notarhaftung
Insolvenzrecht
Anwaltshaftung
Banking & Finance
Kapitalmarktrecht, Bankrecht
Urheberrecht
Verwaltungsrecht
Immobilienrecht
Maklerrecht, Grundstücksrecht, Immobiliarsachrecht
Zusätzliche Angebote
Anlageberatung
Steuerrecht
Steuerberaterhaftung
Strategische Ausrichtung

Aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung zu einem unserer klassischen Tätigkeitsbereiche. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Gesellschaftsrechts, wobei der Schwerpunkt auf der Beratung kleinerer und mittelständischer Unternehmen liegt.

Angesichts der Tatsache, dass Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland meist zu einem Fachgebiet zusammengefasst werden, ist KNP eines der wenigen auf Bankrecht spezialisierten Anwaltsbüros das im Bankvertragsrecht deutsche Banken nicht gegen Kunden vertritt. Schwerpunkte der Tätigkeit von KNP liegen vor allen Dingen im Verhandeln für die Darlehensnehmer und Sicherungsgeber gegenüber der Bank, wenn Kredite Not leidend sind oder drohen, Not leidend zu werden.

Im Bereich des Insolvenzrechts liegen die Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei bei:

  • Schuldner- und Gläubigerberatung im Vorfeld der Insolvenz
  • Sanierungsberatung und Erarbeitung von Umstrukturierungsmaßnahmen
  • Krisenmanagement
  • Liquidationen
  • Beratung bei Unternehmenskäufen aus der Insolvenz
  • Erstellung von Insolvenzplänen zur Unternehmenssanierung
  • Beratung in Insolvenzstreitigkeiten
  • Beratung von Geschäftsführern

Zudem sind wir im sensiblen Feld der Notarhaftung tätig - einer bekanntermaßen für alle Seiten höchst diffizile Angelegenheit.

In den Bereichen Immobiliarsrecht und Erbrecht verfügt die Kanzlei gleichfalls über eine ausgewiesene und langjährige Expertise.

Wichtige Mandate
  • Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegen die Commerzbank AG
  • Erreichung eines außergerichtlichen Vergleichs wegen fehlerhafter Anlageberatung
  • KNP erstreitet insolvenzrechtliche Grundsatzentscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Unwirksamkeit von pauschalen Bearbeitungsgebühren bei geduldeter Überziehung (BGH vom 25. Oktober 2016, Az.: XI ZR 387/15)
  • Unzulässigkeit von Kontoführungsgebühren für die Darlehenskonten von Bau-sparkassen (BGH vom 09. Mai 2017, Az.: XI ZR 308/15)
Standorte & Anwälte

Anwälte im Inland: 5

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Fußnoten