§ 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Bei der Ausübung unserer Tätigkeit stehen die Interessen und Ziele unserer Mandanten stets im Mittelpunkt. An ihnen orientiert sich unsere Vorgehensweise. Nur so können wir eine interessengerechte, hoch qualitative, effiziente und kostengünstige Lösung für unsere Mandantschaft erreichen.
Die sach- und fachgerechte Vertretung der Interessen unserer Mandanten wird auch durch regelmäßige Weiterbildung unserer Rechtsanwälte und Mitarbeiter gewährleistet. Darüber hinaus sind wir intensiv aktiv selbst an der Aus- und Weiterbildung von Fachanwälten durch Vorträge und schriftstellerische Arbeit tätig. Schließlich ist Dr. Norbert Kleffmann seit Beginn der "Focus-Liste" in ihr als Top Anwalt auf dem Gebiet des Familienrechts ausgezeichnet.
Wir verstehen uns als dynamisches Dienstleistungsunternehmen, das den persönlichen Kontakt zu unseren Mandanten hält und darum bemüht ist, deren rechtliche und wirtschaftliche Anliegen zügig und effizient zu lösen. Ein Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit stellt sowohl die außergerichtliche Beratung als auch die gerichtliche Vertretung in Familiensachen dar.
Familienrecht beginnt wo Familie aufhört. Trennung und Scheidung zerschneiden nicht nur die Einheit der Familie, sondern werfen auch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vielerlei Fragen auf; etwa zu Problemen des Unterhalts (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) des Güterrechts (Zugewinnausgleich, Ansprüche außerhalb des Versorgungsausgleichs) des Sorge- oder Umgangsrechts.
Über den Autor:
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück. Erstes Staatsexamen 2010. Mehrmonatige Tätigkeit bei einer Rechtsanwaltskanzlei in Wisconsin, USA und der Auslandshandelskammer in Kolkata, Indien. Zweites Staatsexamen 2012, seit 2013 Rechtsanwalt in Hagen, Promotion im Familienrecht.
Mitgliedschaften und Ämter:
Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins
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