§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Bezieht der Unterhaltsschuldner für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen, wird bei der Prüfung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. Der Gegner des Geschädigten kann diese Vermutung widerlegen. Er muss sodann darlegen und beweisen, dass die Sozialleistungen den tatsächlichen schadensbedingten Mehraufwand übersteigenBGH FamRZ 1994, 21; OLG Koblenz FamRZ 2005, 1482.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2Bezieht der Unterhaltsschuldner für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen, wird bei der Prüfung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. Der Gegner des Geschädigten kann diese Vermutung widerlegen. Er muss sodann darlegen und beweisen, dass die Sozialleistungen den tatsächlichen schadensbedingten Mehraufwand übersteigenBGH FamRZ 1994, 21; OLG Koblenz FamRZ 2005, 1482.
2) Definitionen
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