Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Karin Meyer-Götz / § 1576

§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Abweichend vom Unterhalt während der Trennungszeit können nacheheliche Unterhaltsansprüche ab der Rechtskraft der Scheidung nur geltend gemacht werden, wenn ein gesetzlich festgelegter Grund dafür besteht. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände sind in den §§ 1570 ff. BGB geregelt. 

2Bei dem Unterhalt aus Billigkeitsgründen gemäß § 1576 BGB handelt es sich um eine Härtefallklausel in Gestalt eines Auffangtatbestandes. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen anderweitigen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen kann, aber die Nichtgewährung von Unterhalt wegen der Umstände des Einzelfalls grob unbillig wäre. Da in der Regel sämtliche Unterhaltsansprüche von den §§ 1570 bis 1575 BGB umfasst werden, hat die Vorschrift in der Praxis keine große Bedeutung. 

Als Voraussetzung muss ein schwerwiegender Grund bestehen, der den Unterhaltsberechtigten an einer Erwerbstätigkeit hindert und somit einen Unterhaltsbedarf hervorruft. 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3Der Unterhalt gemäß § 1576 BGB bildet einen Auffangtatbestand und eine Härtefallklausel, wenn kein anderweitiger nachehelicher Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann und eine Unterhaltsversagung nicht der Billigkeit entspricht. 

4Als Voraussetzung für die Geltendmachung des Unterhalts muss ein schwerwiegender Grund vorliegen, der den Unterhaltsberechtigten an einer (vollen) angemessenen Erwerbstätigkeit hindert. Dabei muss weder die Unterhaltsbedürftigkeit noch der schwerwiegende Grund ehebedingt sein.BGH FamRZ 2003, 1734. 

Der schwerwiegende Grund darf gemäß § 1576 S. 2 BGB aber nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil er zum Scheitern der Ehe geführt hat. Wird das Bestehen eines Unterhaltsanspruches allein auf ein Fehlverhalten eines Ehegatten gestützt, welches als schwerwiegender Grund zum Scheitern der Ehe geführt hat, würde das Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht indirekt wieder eingeführt werden.BGH FamRZ 1984, 361. 

2) Definitionen

1. schwerwiegender Grund

5Bei der Definition eines "sonstigen schwerwiegenden Grundes" orientiert sich die Rechtsprechung an den Unterhaltstatbeständen der §§ 1570 bis 1572 BGB und hat insbesondere die nachfolgenden Fallgruppen entwickelt:

a) Kinderbetreuung

6Die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder ist grundsätzlich vom Unterhalt nach § 1570 BGB abgedeckt, weshalb die Anwendung des § 1576 BGB ausgeschlossen ist.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

11Der Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB ist als Härtefallregelung und Auffangtatbestand gegenüber den weiteren Unterhaltstatbeständen der §§ 1571 bis 1575 BGB subsidiär. Ein Anschlussunterhalt an § 1576 BGB ist nicht möglich.

Der Billigkeitsunterhalt umfasst in keinster Weise einen Ausbildungsunterhalt. Dieser ist abschließend in den §§ 1575, 1574 Abs. 3 und 1573 Abs. 1 BGB geregelt.OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 585. 

4) Prozessuales

12Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Unterhaltsanspruches trägt der Unterhaltsberechtigte.

Der Anspruch ist zeitlich auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes beschränkt. Zudem ist über die Höhe des Anspruches und die zeitliche Befristung im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu entscheiden. Dementsprechend besteht für die Anwendung der §§ 1578 b und 1579 BGB kein Anlass.


Fußnoten