§ 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Abweichend vom Unterhalt während der Trennungszeit können nacheheliche Unterhaltsansprüche ab der Rechtskraft der Scheidung nur geltend gemacht werden, wenn ein gesetzlich festgelegter Grund dafür besteht. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände sind in den §
2Bei dem Unterhalt aus Billigkeitsgründen gemäß
Als Voraussetzung muss ein schwerwiegender Grund bestehen, der den Unterhaltsberechtigten an einer Erwerbstätigkeit hindert und somit einen Unterhaltsbedarf hervorruft.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
3Der Unterhalt gemäß
4Als Voraussetzung für die Geltendmachung des Unterhalts muss ein schwerwiegender Grund vorliegen, der den Unterhaltsberechtigten an einer (vollen) angemessenen Erwerbstätigkeit hindert. Dabei muss weder die Unterhaltsbedürftigkeit noch der schwerwiegende Grund ehebedingt sein.BGH FamRZ 2003, 1734.
Der schwerwiegende Grund darf gemäß
2) Definitionen
1. schwerwiegender Grund
5Bei der Definition eines "sonstigen schwerwiegenden Grundes" orientiert sich die Rechtsprechung an den Unterhaltstatbeständen der §
a) Kinderbetreuung
6Die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder ist grundsätzlich vom Unterhalt nach
3) Abgrenzungen, Kasuistik
11Der Unterhaltsanspruch nach
Der Billigkeitsunterhalt umfasst in keinster Weise einen Ausbildungsunterhalt. Dieser ist abschließend in den §§ 1575, 1574 Abs. 3 und 1573 Abs. 1 BGB geregelt.OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 585.
4) Prozessuales
12Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Unterhaltsanspruches trägt der Unterhaltsberechtigte.
Der Anspruch ist zeitlich auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes beschränkt. Zudem ist über die Höhe des Anspruches und die zeitliche Befristung im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu entscheiden. Dementsprechend besteht für die Anwendung der §