§ 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.der Scheidung,
- 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
- 3.der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
- 4.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Abweichend vom Unterhalt während der Trennungszeit können nacheheliche Unterhaltsansprüche ab der Rechtskraft der Scheidung nur geltend gemacht werden, wenn ein gesetzlich festgelegter Grund dafür besteht. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände sind in den §
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Dabei muss die Erkrankung nicht wegen oder während der Ehe eingetreten sein. Auch eine bereits vor der Eheschließung vorhandene Krankheit kann den Unterhaltsanspruch gemäß
3Die Voraussetzungen des Unterhalts wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit müssen im Zeitpunkt der Scheidung, bei Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, bei Beendigung einer Ausbildung oder Fortbildung oder bei Wegfall der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches gemäß
4Die Darlegungs-und Beweislast der Voraussetzungen liegt beim Unterhaltsberechtigten.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
5Der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit ist ein Ausfluss der nachehelichen Solidarität und beruht auf der Verantwortung der Ehegatten füreinander auch über die Scheidung hinaus.
Der Unterhaltsanspruch besteht, soweit der Unterhaltsberechtigte infolge von Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der körperlichen und geistigen Gesundheit seinen Lebensbedarf nicht oder nur teilweise decken kann. Eine Ehebedingtheit der Krankheit ist nicht erforderlich.BGH FamRZ 2004, 779
6Als maßgebliche Einsatzzeitpunkte für den Unterhaltsanspruch gelten die Scheidung, die Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Beendigung der Ausbildung oder Fortbildung sowie der Wegfall der Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches gemäß
Der Unterhaltsanspruch nach
2) Definitionen
Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann.
a) Krankheit oder Gebrechen
aa) Begriff
7Die Begriffe „Krankheit“ und „Gebrechen“ sind gesetzlich nicht definiert, sodass diesbezüglich auf die Grundsätze des Sozialversicherungsrechtes zurückgegriffen wird.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
16Ist der Unterhaltsberechtigte wegen Krankheit vollumfänglich an einer Erwerbstätigkeit gehindert, hat er einen Unterhaltsanspruch nach
Daneben kann möglicherweise ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach
17Gleichzeitig bestehende Unterhaltsansprüche nach §§ 1570, 1571 oder 1575 BGB können einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit überlagern.
4) Prozessuales
18Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit zu den jeweiligen Einsatzzeitpunkten. Er muss vortragen, an welcher Krankheit er leidet sowie deren Art und Umfang und wie sich die damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken.BGH FamRZ 2001, 1291
Bezieht der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbsunfähigkeitsrente (
Der Unterhaltsanspruch kann ausgeschlossen (
19Das Gericht muss die Feststellungen zur krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit treffen.BGH FamRZ 1988, 265 Dies kann in Form eines Sachverständigengutachtens erfolgen, vor allem wenn privatärztliche Atteste oder Gutachten nicht aussagekräftig genug sind oder bereits zu lange zurückliegen.
Der Unterhaltspflichtige hat gemäß