§ 1571 Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
- 1.der Scheidung,
- 2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
- 3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Abweichend vom Unterhalt während der Trennungszeit können nacheheliche Unterhaltsansprüche ab Rechtskraft der Scheidung nur geltend gemacht werden, wenn ein gesetzlich festgelegter Grund dafür besteht. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände sind in den §
2
Grundsätzlich gilt indessen folgendes: Je näher der unterhaltsberechtigte Ehegatte an der gesetzlichen Altersgrenze der Rentenberechtigung ist, umso weniger wird ihm noch eine Berufstätigkeit - vor allem die erstmalige Aufnahme einer solchen - zumutbar sein.
3Das Alter des unterhaltsberechtigten Ehegatten muss kausal für die fehlende Erwerbstätigkeit sein, also den Hauptgrund dafür darstellen. Liegt der Grund dagegen in der allgemeinen Arbeitsmarktsituation, kann allenfalls ein Unterhaltsanspruch gemäß
Kann der Unterhaltsberechtigte altersbedingt nur noch eine Teilzeittätigkeit ausüben und deckt diese Tätigkeit nicht den vollen Bedarf, so kann die Differenz allenfalls nach den Regeln des
4Die Voraussetzungen des Unterhalts wegen Alters müssen entweder im Zeitpunkt der Scheidung, bei Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder im Anschluss an einen anderen Unterhaltstatbestand (§§ 1570, 1572 oder 1573 BGB) vorliegen.
Die Darlegungs- und Beweislast der Voraussetzungen liegt beim Unterhaltsberechtigten.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
5Die Vorschrift des
Die Vorschrift wurde durch das zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz inhaltlich nicht verändert. Allerdings kann der Unterhaltsanspruch nun sowohl zeitlich, als auch der Höhe nach begrenzt werden.
6Der Unterhalt nach
Eine Ehebedingtheit des Unterhaltsanspruches ist ebenfalls nicht erforderlich. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte bereits bei der Heirat aufgrund seines Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte oder selbst schon Rentenempfänger war.BGH FamRZ 1983, 150
Die Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen des Anspruches trägt der Unterhaltsberechtigte.
2) Definitionen
Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein geschiedener Ehegatte wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit ausüben kann.
a) Alter
7Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, eine starre Altersgrenze für den Unterhaltsanspruch festzusetzen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass eine Erwerbsobliegenheit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
14Der Anspruch auf Altersunterhalt wird bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung sowohl vom Betreuungsunterhalt gemäß
Ein Anspruch auf Altersunterhalt kann nicht neben einem Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach
15Ist der Unterhaltsberechtigte aufgrund seines Alters vollständig an einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert, wird sein Bedarf über den Altersunterhalt gedeckt. Ein darüber hinausgehender Anspruch nach
4) Prozessuales
16Der Altersunterhalt kann gemäß
17Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs-und Beweislast für das Bestehen des Anspruchs zu den maßgeblichen Einsatzzeitpunkten.
Demgegenüber hat der Unterhaltsschuldner die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Anspruchs darzulegen und zu beweisen.BGH FamRZ 2010, 1971 Macht der Unterhaltsschuldner geltend, der Berechtigte könne über dessen Regelaltersgrenze hinaus erwerbstätig sein, so hat er auch dies darzulegen und zu beweisen.Palandt/Brudermüller