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von Göler (Hrsg.) / Eberhard Rott / § 2227

§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

a) Grundsatz: Starke Stellung ohne gerichtliche Kontrolle

1Der Testamentsvollstrecker benötigt von Gesetzes wegen keinerlei Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrungen, noch nicht einmal eine Versicherung. Anders als bspw. ein Betreuer unterliegt er grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle. Gleichwohl weist ihm das deutsche Erbrecht eine sehr starke Stellung zu. Je nach Gestaltung der letztwilligen Verfügung, in der der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat, kann er die Erben von der Verwaltung des Nachlasses vollkommen ausschließen. Dies führt dazu, dass der Testamentsvollstrecker vom Erben oft als sein Feind angesehen wird. Dies ist aber nur eine Seite der Medaille.

Der grundrechtliche Schutz, den das Erbrecht genießt, ermächtigt den Erblasser nicht nur, gar kein Erbe auszusetzen, sondern lässt gleichsam als ein Weniger die Anordnung der Testamentsvollstreckung nun einmal zu. Der Erbe kann selbst entscheiden, ob er die Erbschaft mit der angeordneten Testamentsvollstreckung annimmt, oder die Erbschaft ausschlägt. Die Ausschlagung der Erbschaft ist für viele Erben aber keine ernsthafte Alternative, weil sie dann, wenn sie nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, in der Regel gar keine erbrechtlichen Ansprüche haben. Außerdem kennt der Erbe innerhalb der recht kurz bemessenen Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB oftmals die Person des Testamentsvollstreckers noch gar nicht oder hat sich von ihr noch gar keinen Eindruck verschaffen können. Und dies ist aber eigentlich wichtig, denn es gibt sehr gute Testamentsvollstrecker, die überaus segensreich für den Nachlass wirken können.

b) Nur schwer überschaubare Kasuistik

In diesem Spannungsverhältnis gibt der Gesetzgeber dem Erben und anderen am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit, die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht beantragen zu können. Es wird aber nicht jeder Fehler eines Testamentsvollstreckers zu einer Entlassung. Der Gesetzgeber fordert vielmehr das Vorliegen eines "wichtigen" Grundes und führt hierfür exemplarisch "grobe" Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an. Für den Laien wie die Abgrenzung regelmäßig sehr schwer zu treffen sein. Was für ihn aus seiner Interessenlage heraus bereits als grobe Pflichtverletzung erscheinen mag, kann sich aus der Sicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts durchaus anders darstellen.

Auch darf nicht übersehen werden, dass jede Testamentvollstreckung ihre Besonderheiten hat. Keine Testamentsvollstreckung gleicht der anderen. Dies führt dazu, dass sich im Bereich der Entlassungsgründe für Testamentsvollstrecker eine sehr große Kasuistik entwickelt hat, daie der Laie kaum zu überschauen vermag. Selbst für Juristen handelt es sich um eine Spezialmaterie. Gehört nach den juristischen Ausbildungsordnungen das Erbrecht schon nur in seinen Grundzügen zu den Prüfungsinhalten des ersten juristischen Examens, so ist die Spezialmaterie der Testamentsvollstreckung hiervon regelmäßig sogar ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Empfehlung für Testierende:

Die aufgezeigten Probleme im Umgang der Erben mit dem Testamentsvollstrecker sollten denjenigen, der sich mit dem Gedanken trägt, in seinem Testament oder Erbvertrag eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, auf keinen Fall davon abhalten. Die Vorteile einer gut angelegten Testamentsvollstreckung für den Nachlass überwiegen bei Weitem. Dabei muss es gar nicht immer um unternehmerisches Vermögen gehen. Auch im privaten Bereich, beispielsweise bei familiären Patchwork-Strukturen, bei minderjährigen Abkömmlingen, bei der Versorgung behinderter Familienmitglieder, bei überschuldeten Erben, denen die Erbschaft zu großen Teilen nur an die Gläubiger oder einen Insolvenzverwalter fallen würde, aber auch bei unerfahrenen Erben, gemeinnützigen Organisationen oder der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind Testamentsvollstrecker unerlässlich.

Entscheidend sind zwei Dinge: Zum einen muss derjenige, der den letzten Willen niederlegt, sich im Recht der Testamentsvollstreckung bestens auskennen, denn Fehler, die bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung gemacht werden, sind später nicht mehr zu korrigieren. Und zum anderen muss die Person des Testamentsvollstreckers den hohen persönlichen und fachlichen Eignungsvoraussetzungen, die an das Amt im konkreten Fall zu stellen sind, genügen. Eine gute Hilfestellung hierzu bietet die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V. (www.agt-ev.de) und in die von ihr verfolgte Qualifizierung von Testamentsvollstreckern (www.testamentsvollstreckerliste.de).

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3Die Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Betreiben von Nachlassbeteiligten gilt als das schärfste Schwert in der Hand des Erben.Muscheler, AcP 197, 226, 227 Dogmatisch stellt sie einen Sonderfall der Amtsbeendigung des Testamentsvollstreckers dar. Sie tritt neben die Beendigungstatbestände der Amtsniederlegung, § 2226 BGB, den in der Person des Testamentsvollstreckers liegenden Beendigungsgründen nach § 2225 BGB sowie der Amtsniederlegung durch den Testamentsvollstrecker nach § 2210 BGB.

4Gemeinsam mit der strengen Haftungsverpflichtung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 bildet das Entlassungsverfahren einen Kontrapunkt zu der starken Stellung, die dem Testamentsvollstrecker im deutschen Recht zukommt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Erblasser nicht befugt ist, in seiner letztwilligen Verfügung die Möglichkeit zur Entlassung nach § 2227 abzubedingen.Rott in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2013, § 2227 BGB, Rn 1 m.w.N.

5Voraussetzung für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers sind das Vorliegen eines Entlassungsantrages sowie ein Entlassungsgrund.

2) Definitionen

5a) Entlassungsantrag

6Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte. Hierunter fallen sowohl Erben, als auch Vermächtnisnehmer, weiterhin etwaige Mittestamentsvollstrecker sowie grundsätzlich auch Pflichtteilsberechtigte.KG, Beschl. v. 22.02.2005, 1 W 234/02, FamRZ 2005, 1595 Miterben, die ihren Erbteil übertragen haben oder deren Erbteil gepfändet ist, kommen ebenfalls in Betracht.Rott in: Rott u.a., Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2012, § 8 Rn. 11 unter Hinweis auf die Haftungsregelungen der §§ 2382, 2385

3) Abgrenzungen, Kasuistik

20a) Beispielsfälle für grobe Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers:Nach Rott in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 2227 BGB, Rn 15 ff. m.w.N.

  • Schuldhafte Unterlassung der Vorlage des Nachlassverzeichnisses bei ernsthafter Gefährdung des NachlassesOLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.01.1997, 3 W 219/96, FGPrax 1997, 109, 110
  • Nichtbeachtung von Auskunftsansprüchen und RechnungslegungspflichtenBayObLG, Beschl. v. 05.11.1987, BReg 1 Z 43/87, FamRZ 1988, 436-437
  • Verweigerung der Vermächtniserfüllung gegen den Willen der ErbenBayObLG, Beschl. v. 21.06.2000, 1Z BR 64/00, FamRZ 2001, 124-125
  • Missachtung von Verwaltungsanordnungen des ErblassersBayObLG, Beschl. v. 30.09.1999, 1Z BR 142/98, FamRZ 2000, 573-577
  • Unterbreitung konkreter Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung, auch wenn die Erben den Testamentsvollstrecker hierzu gedrängt habenOLG Karlsruhe Beschl. v. 15.09.2004 – 14 Wx 73/03, ZEV 2005, 322–323
  • Unterbreitung eines in hohem Maße eigennützigen Auseinandersetzungsvorschlages.OLG Karlsruhe Beschl. v. 15.09.2004, 14 Wx 73/03, ZEV 2005, 322–323

  21b) Beispielsfälle für die Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Amtsführung:

  • Länger andauernde Krankheit oder Ortsabwesenheit, Verschollenheit oder Haft
  • Mangelnde persönliche Fähigkeiten oder Untätigkeit des TestamentsvollstreckersBayObLG Beschl. v. 10.01.1997 – 1Z BR 65/95, FamRZ 1997, 905–911
  • 10-jährige Dauer einer Abwicklungsvollstreckung.OLG Köln Beschl. v. 27.10.2004 – 2 Wx 29/04, 2 Wx 30/04, FamRZ 2005, 1204–1206

  22c) Bespielsfälle für Entlassung aus anderen wichtigen Gründen

  • Objektiv gerechtfertigtes Misstrauen der Erben gegen die Amtsführung des Testamentsvollstreckers, das nicht auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruht, bspw. fehlende Sachlichkeit des Testamentsvollstreckers, unangemessene Reaktionen in Konfliktsituationen, Unvermögen, mit negativen Gerichtsentscheidungen umzugehenOLG Hamm Beschl. v. 15.01.2007, 15 W 277/06, FamRZ 2007, 1194-1197
  • Misstrauen gegen die Amtsführung begründende Umstände können auch in einem Verhalten begründet sein, das der Testamentsvollstrecker vor Antritt seines Amtes gezeigt hat, bspw als BevollmächtigterOLG Köln, Beschl v. 02.07.2010, 34 VI 77/07, n.v.
  • Interessengegensatz bei Abwägung aller Umstände des EinzelfallesBayObLG Beschl. v. 13.08.1998, BReg 1 Z 10/85, FamRZ 1986, 104–107
  • erhebliche Interessengegensätze zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem ErbenOLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.09.1998, 3 W 161/98, FamRZ 1999, 472-474
  • Geltendmachung des Pflichtteils durch den Testamentsvollstrecker gegen den Willen des Erblassers.OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.02.1989, 3 W 187/88, FamRZ 1989, 788-790

23d) Beispielsfälle für die Beibehaltung des Testamentsvollstreckers trotz eigentlich gegebener Entlassungsgründe

  • Liegt ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers vor, so hat das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen, bspw. weil ansonsten eine vom Erblasser nicht gewollte vorzeitige Beendigung der Testamentsvollstreckung eintreten würdeOLG Karlsruhe Beschl. v. 15.09.2004, 14 Wx 73/03, ZEV 2005, 322–323
  • Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines von zwei Miterben angeordnet, kann das Vorliegen des wichtigen Grundes durchaus unterschiedlich in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Interessen der Miterben zu sehen sein.OLG Celle Beschl. v. 03.01.2005, 6 W 125/04, OLGR Celle 2005, 112

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

24Die Rechtsprechung legt immer wieder Wert darauf, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Dies führt im Ergebnis zu einer großen Kasuistik. Wirklich klare Fälle, in denen sich die Entlassung des Testamentsvollstreckers als nahezu zwingend erweist, können eigentlich nur in krassen Missbrauchsfällen und bei der Veruntreuung von Vermögen angenommen werden. Ansonsten gilt es, in sehr sorgfältige Arbeit am konkreten Sachverhalt dem Testamentsvollstrecker seine Pflichtverletzungen nachzuweisen.

5) Literaturstimmen

3Rott, Testamentsvollstreckung – Kommentierung zu §§ 2197 – 2220 BGB sowie §§ 2222 – 2228 BGB, in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2013

Rott, u.a., Testamentsvollstreckung, 2. Auflage 2012, Gabler Fachverlag, Wiesbaden 2012

Rott, Wer kontrolliert den Testamentsvollstrecker? Instrumentarien zur Kontrolle des Testamentsvollstreckers, NWB-EV 2009, 389 – 397

Rott, Die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzungen, AZO-Erbrecht 10/2009

6) Häufige Paragraphenketten

4§§ 2227, 2216 BGB

§§ 2227, 2215 BGB

§§ 2227, 2219 BGB

7) Prozessuales

3Das Entlassungsverfahren auf eine konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichtes gerichtet, die zur Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes führt.OLG Hamm Beschl. v. 15.01.2007 – 15 W 277/06, Rpfleger 2007, 324–327

4Zuständig in erster Instanz ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23a Abs. 1 Satz 1, Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG, 342 Abs. 1 Nr. 7, 343 FamFG. Ob die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser gemäß § 1066 ZPO einem Schiedsgericht zugewiesen werden kann, ist streitig. Die Rechtsprechung verneint diese Frage bisher.OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.07.2009, 11 Wx 94/07, FamRZ 2010, 150–152

8) Anmerkungen

5Zu unterscheiden ist zwischen der Entlassung der konkreten Person des Testamentsvollstreckers und der Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker. Dem Gericht kommt keine Befugnis zur Aufhebung der Testamentsvollstreckung insgesamt zu. In der Praxis wird daher nur in Einzelfällen die Entlassung des Testamentsvollstreckers dazu führen, dass die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist, beispielsweise dann, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung entnehmen lässt, dass die Testamentsvollstreckung auf die konkrete Person des Testamentsvollstreckers beschränkt ist.


Fußnoten