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von Göler (Hrsg.) / Eberhard Rott / § 2227

§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

a) Grundsatz: Starke Stellung ohne gerichtliche Kontrolle

1Der Testamentsvollstrecker benötigt von Gesetzes wegen keinerlei Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrungen, noch nicht einmal eine Versicherung. Anders als bspw. ein Betreuer unterliegt er grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle. Gleichwohl weist ihm das deutsche Erbrecht eine sehr starke Stellung zu. Je nach Gestaltung der letztwilligen Verfügung, in der der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat, kann er die Erben von der Verwaltung des Nachlasses vollkommen ausschließen. Dies führt dazu, dass der Testamentsvollstrecker vom Erben oft als sein Feind angesehen wird. Dies ist aber nur eine Seite der Medaille.

Der grundrechtliche Schutz, den das Erbrecht genießt, ermächtigt den Erblasser nicht nur, gar kein Erbe auszusetzen, sondern lässt gleichsam als ein Weniger die Anordnung der Testamentsvollstreckung nun einmal zu. Der Erbe kann selbst entscheiden, ob er die Erbschaft mit der angeordneten Testamentsvollstreckung annimmt, oder die Erbschaft ausschlägt. Die Ausschlagung der Erbschaft ist für viele Erben aber keine ernsthafte Alternative, weil sie dann, wenn sie nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, in der Regel gar keine erbrechtlichen Ansprüche haben. Außerdem kennt der Erbe innerhalb der recht kurz bemessenen Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB oftmals die Person des Testamentsvollstreckers noch gar nicht oder hat sich von ihr noch gar keinen Eindruck verschaffen können. Und dies ist aber eigentlich wichtig, denn es gibt sehr gute Testamentsvollstrecker, die überaus segensreich für den Nachlass wirken können.

b) Nur schwer überschaubare Kasuistik

In diesem Spannungsverhältnis gibt der Gesetzgeber dem Erben und anderen am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit, die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht beantragen zu können. Es wird aber nicht jeder Fehler eines Testamentsvollstreckers zu einer Entlassung. Der Gesetzgeber fordert vielmehr das Vorliegen eines "wichtigen" Grundes und führt hierfür exemplarisch "grobe" Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an. Für den Laien wie die Abgrenzung regelmäßig sehr schwer zu treffen sein. Was für ihn aus seiner Interessenlage heraus bereits als grobe Pflichtverletzung erscheinen mag, kann sich aus der Sicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts durchaus anders darstellen.

Auch darf nicht übersehen werden, dass jede Testamentvollstreckung ihre Besonderheiten hat. Keine Testamentsvollstreckung gleicht der anderen. Dies führt dazu, dass sich im Bereich der Entlassungsgründe für Testamentsvollstrecker eine sehr große Kasuistik entwickelt hat, daie der Laie kaum zu überschauen vermag. Selbst für Juristen handelt es sich um eine Spezialmaterie. Gehört nach den juristischen Ausbildungsordnungen das Erbrecht schon nur in seinen Grundzügen zu den Prüfungsinhalten des ersten juristischen Examens, so ist die Spezialmaterie der Testamentsvollstreckung hiervon regelmäßig sogar ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Empfehlung für Testierende:

Die aufgezeigten Probleme im Umgang der Erben mit dem Testamentsvollstrecker sollten denjenigen, der sich mit dem Gedanken trägt, in seinem Testament oder Erbvertrag eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, auf keinen Fall davon abhalten. Die Vorteile einer gut angelegten Testamentsvollstreckung für den Nachlass überwiegen bei Weitem. Dabei muss es gar nicht immer um unternehmerisches Vermögen gehen. Auch im privaten Bereich, beispielsweise bei familiären Patchwork-Strukturen, bei minderjährigen Abkömmlingen, bei der Versorgung behinderter Familienmitglieder, bei überschuldeten Erben, denen die Erbschaft zu großen Teilen nur an die Gläubiger oder einen Insolvenzverwalter fallen würde, aber auch bei unerfahrenen Erben, gemeinnützigen Organisationen oder der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind Testamentsvollstrecker unerlässlich.

Entscheidend sind zwei Dinge: Zum einen muss derjenige, der den letzten Willen niederlegt, sich im Recht der Testamentsvollstreckung bestens auskennen, denn Fehler, die bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung gemacht werden, sind später nicht mehr zu korrigieren. Und zum anderen muss die Person des Testamentsvollstreckers den hohen persönlichen und fachlichen Eignungsvoraussetzungen, die an das Amt im konkreten Fall zu stellen sind, genügen. Eine gute Hilfestellung hierzu bietet die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e. V. (www.agt-ev.de) und in die von ihr verfolgte Qualifizierung von Testamentsvollstreckern (www.testamentsvollstreckerliste.de).

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3Die Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Betreiben von Nachlassbeteiligten gilt als das schärfste Schwert in der Hand des Erben.Muscheler, AcP 197, 226, 227 Dogmatisch stellt sie einen Sonderfall der Amtsbeendigung des Testamentsvollstreckers dar. Sie tritt neben die Beendigungstatbestände der Amtsniederlegung, § 2226 BGB, den in der Person des Testamentsvollstreckers liegenden Beendigungsgründen nach § 2225 BGB sowie der Amtsniederlegung durch den Testamentsvollstrecker nach § 2210 BGB.

4Gemeinsam mit der strengen Haftungsverpflichtung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 bildet das Entlassungsverfahren einen Kontrapunkt zu der starken Stellung, die dem Testamentsvollstrecker im deutschen Recht zukommt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Erblasser nicht befugt ist, in seiner letztwilligen Verfügung die Möglichkeit zur Entlassung nach § 2227 abzubedingen.Rott in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2013, § 2227 BGB, Rn 1 m.w.N.

5Voraussetzung für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers sind das Vorliegen eines Entlassungsantrages sowie ein Entlassungsgrund.

2) Definitionen

5a) Entlassungsantrag

6Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte. Hierunter fallen sowohl Erben, als auch Vermächtnisnehmer, weiterhin etwaige Mittestamentsvollstrecker sowie grundsätzlich auch Pflichtteilsberechtigte.KG, Beschl. v. 22.02.2005, 1 W 234/02, FamRZ 2005, 1595 Miterben, die ihren Erbteil übertragen haben oder deren Erbteil gepfändet ist, kommen ebenfalls in Betracht.Rott in: Rott u.a., Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2012, § 8 Rn. 11 unter Hinweis auf die Haftungsregelungen der §§ 2382, 2385

7Nicht antragsberechtigt sind hingegen Nachlassgläubiger, Eigengläubiger des Erben oder Eltern, denen nach § 1638 BGB die Sorge für das ihrem Kind zugewendete Vermögen entzogen ist.Rott in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 2227 BGB, Rn 6 m.w.N.

8Vor seiner Entlassung sind der Testamentsvollstrecker und die übrigen Beteiligten anzuhören. Diese Pflicht des Gerichts folgt schon aus Art. 103 Abs. 1 GG.

9Einem auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gerichteten Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich das Amt bereits auf andere Weise erledigt hat, bspw. durch Aufgabenerledigung, Amtsniederlegung oder Tod des Testamentsvollstreckers.Rott in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 2227 BGB, Rn 9 m.w.N. Im Verfahren über einen Entlassungsantrag tritt dann eine Erledigung der Hauptsache ein.OLG Hamm Beschl. v. 15.01.2007, 15 W 277/06, FamRZ 2007, 1194-1197

10b) Entlassungsgrund

11Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass die Frage, ob ein wichtiger Grund zur Entlassung vorliegt, nur im jeweiligen Einzelfall und unter Abwägung aller Umstände entschieden werden kann.BayObLG, Beschl. v. 28.07.2003, 1Z BR 140/02, FamRZ 2004, 740-742 Dabei kommt dem Nachlassgericht ein Ermessensspielraum zu, in dessen Rahmen auch die Auswirkungen einer Entlassung zu berücksichtigen sind.BayObLG, Beschl. v. 16.02.2000, 1Z BR 32/99, FamRZ 2001, 54-55, KG Berlin, Beschl. v. 06.05.2014, 6 W 166/13.

12Das Gesetz nennt in § 2227 Abs. 1 BGB nur zwei Entlassungsgründe. Dies ist lediglich exemplarisch zu verstehen. Daneben sind eine Vielzahl weiterer Gründe denkbar, die in der Fallgruppe „sonstige wichtige Gründe“ erfasst werden.

13aa) Grobe Pflichtverletzungen

14Voraussetzung hierfür ist ein zwingend schuldhaftes Verhalten des Testamentsvollstreckers, das überdies auch noch dazu geführt haben muss, dass die Belange der Beteiligten erheblich gefährdet wurden.OLG Köln, Beschl. v. 05.11.1991, 2 Wx 26/91, FamRZ 1992, 723-724

15bb) Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung

16In diese Fallgruppe fallen Tatbestände, die nicht auf einem Verschulden des Testamentsvollstreckers zu beruhen brauchen.BayObLG, Beschl. v. 10.01.1997 – 1Z BR 65/95, FamRZ 1997, 905–911 Gemeinsam ist den Fällen dieser Gruppe, dass der Testamentsvollstrecker den ihm gestellten Aufgaben auf längere Zeit nicht gewachsen ist mit der Folge, dass von einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht mehr ausgegangen werden kann.BayObLG, Beschl. v. 24.08.1990, BReg 1 a 29/90, FamRZ 1991, 235, 237 Eine gewisse Fehlerquote ist aber hinzunehmen. Gerade in komplizierten Abwicklungsfällen wird der Erblasser regelmäßig keine vollkommen fehlerfreie Amtsführung erwarten können. Sachliche Fehler führen deshalb in erster Linie dazu, dass der Testamentsvollstrecker zu einer Berichtigung verpflichtet ist.KG Berlin, Beschl. v. 11.07.2014, 6 W 59/14

17cc) Entlassung aus anderen wichtigen Gründen

18Bei dieser Fallgruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Die Möglichkeit einer Entlassung des Testamentsvollstreckers dient nach der Rechtsprechung auch dazu, einen Ersatz für das dem Erblasser eigentlich jederzeit zustehende, von ihm aber nicht mehr ausübbare Widerrufsrecht bzgl. der Person des Testamentsvollstreckers zu gewähren. Besondere, Misstrauen gegen die Amtsführung des Testamentsvollstrecker begründende UmständeKG Berlin, Beschl. v. 06.05.2014, 6 W 166/13 fallen hierunter ebenso, wie ein Interessengegensatz in der Person des Testamentsvollstreckers.

19Interessengegensätze von nur geringer Bedeutung genügen jedoch nicht. Erforderlich ist immer ein konkreter Anhaltspunkt für einen Interessengegensatz. Die Wahrnehmung der Aufgaben als Testamentsvollstrecker und zugleich alleiniger gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Kindes als Erben begründet daher für sich allein noch keinen ausreichenden Interessengegensatz.BGH, Beschl. v. 05.03.2008, XII ZB 2/07, FamRZ 2008, 1156-1158

3) Abgrenzungen, Kasuistik

20a) Beispielsfälle für grobe Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers:Nach Rott in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 2227 BGB, Rn 15 ff. m.w.N.

  • Schuldhafte Unterlassung der Vorlage des Nachlassverzeichnisses bei ernsthafter Gefährdung des NachlassesOLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.01.1997, 3 W 219/96, FGPrax 1997, 109, 110
  • Nichtbeachtung von Auskunftsansprüchen und RechnungslegungspflichtenBayObLG, Beschl. v. 05.11.1987, BReg 1 Z 43/87, FamRZ 1988, 436-437

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

24Die Rechtsprechung legt immer wieder Wert darauf, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden. Dies führt im Ergebnis zu einer großen Kasuistik. Ein schneller Überblick zu bereits entschiedenen Entlassungssachverhalten - wie auch anderer Rechtsprechung zu Themen der Testamentsvollstreckung - findet sich bei Rott, Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker, Zerb-Verlag 2023 (https://www.zerb.de/rechtsgebiete/rechtsgebiete-von-a-bis-z/erbrecht/2364/rechtsprechungssammlung-fuer-testamentsvollstrecker-ebroschuere-pdf), einer Online-Zusammenstellung mit Verlinkung zu im Internet frei zugänglichen Entscheidungen.

5) Literaturstimmen

3 

Rott, u.a., Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, 3. Auflage 2022, Zerb-Verlag, Bonn (Praxishandbuch Testamentsvollstreckung | Zerb Verlag - Fachverlag für die Erbrechtspraxis - Fachverlag für die Erbrechtspraxis)

Rott, Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker, 1. Auflage 2023, Zerb-Verlag, Bonn (Rechtsprechungssammlung für Testamentsvollstrecker - eBroschüre (pdf) | Zerb Verlag - Fachverlag für die Erbrechtspraxis - Fachverlag für die Erbrechtspraxis)

Rott in Schiffer/Rott/Pruns, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, 2. Aufl. 2022, Zerb-Verlag, Bonn (Die Vergütung des Testamentsvollstreckers | Zerb Verlag - Fachverlag für die Erbrechtspraxis - Fachverlag für die Erbrechtspraxis)

3Rott, Testamentsvollstreckung – Kommentierung zu §§ 2197 – 2220 BGB sowie §§ 2222 – 2228 BGB, in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Auflage 2013

Rott, Eberhard, Aktuelles zur Testamentsvollstreckung – Rechtsprechung, Gestaltungsmöglichkeiten und Praxishinweise, NWB-EV 2023, 333-339

Rott, Eberhard, Wie werde ich den Testamentsvollstreckervermerk wieder los? Zugleich Anmerkung zu OLG Karlsruhe Beschl. 7.9.2022 –19 W 64/21 und KG Beschl. v. 13.10.2022 – 1 W 268/22, ErbR 2023, 199-202

Rott, Eberhard (gemeinsam mit Weber, Elena), Aktuelles zur Testamentsvollstreckung – Rechtsprechung, Gestaltungsmöglichkeiten und Praxishinweise, NWB-EV 2023, S. 23-31

Rott, Eberhard (gemeinsam mit Schiffer, Dr. Jan und Pruns, Matthias), Fortschreibung der „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins zur Vergütung des Testamentsvollstreckers“ durch die AGT,  ZErb 2022,420-425.

Rott, Eberhard (gemeinsam mit Weber, Elena), Aktuelles zur Testamentsvollstreckung – Rechtsprechung, Gestaltungsmöglichkeiten und Praxishinweise, Verlagssonderveröffentlichung der NWB-EV 2022, S. 1-10 zum 16. Deutschen Testamentsvollstreckertag.

Rott, Eberhard, Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.05.2022, 21 W 39/22 (Gerichtliche Ernennung des Testamentsvollstreckers durch Verfügung statt durch Beschluss), ErbR 2022, 807 – 815

Rott, Eberhard, Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2022, 21 W 10/22 (Gerichtsgebührenbefreiung des Testamentsvollstreckers), ErbR 2022, 624-625.

Rott, Eberhard, Die Krux mit der tabellenmäßigen Vergütung des Testamentsvollstreckers, ErbR 2022, 379-382.

Rott, Eberhard, Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 16.12.2021 (Vergütung des Testamentsvollstreckers), ErbR 2022, 427.

Rott, Eberhard (gemeinsam mit Schiffer, Jan und Pruns, Matthias) als Herausgeber und Autor), Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, 2. Auflage 2022, ZErb-Verlag, Bonn

Rott, Eberhard, Anmerkung zu OLG München, Urteil vom 21.06.2021, ErbR 2022, 248-250 („Rheinische“ Tabelle)

Rott, Wer kontrolliert den Testamentsvollstrecker? Instrumentarien zur Kontrolle des Testamentsvollstreckers, NWB-EV 2009, 389 – 397

Rott, Die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzungen, AZO-Erbrecht 10/2009

6) Häufige Paragraphenketten

4§§ 2227, 2216 BGB

§§ 2227, 2215 BGB

§§ 2227, 2219 BGB

§§ 2205, 2211, 2214 BGB

7) Prozessuales

3Das Entlassungsverfahren auf eine konstitutive Entscheidung des Nachlassgerichtes gerichtet, die zur Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes führt.OLG Hamm Beschl. v. 15.01.2007 – 15 W 277/06, Rpfleger 2007, 324–327

4Zuständig in erster Instanz ist das Amtsgericht als Nachlassgericht, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23a Abs. 1 Satz 1, Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 GVG, 342 Abs. 1 Nr. 7, 343 FamFG. Ob die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser gemäß § 1066 ZPO einem Schiedsgericht zugewiesen werden kann, ist streitig. Die Rechtsprechung verneint diese Frage bisher.OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.07.2009, 11 Wx 94/07, FamRZ 2010, 150–152

8) Anmerkungen

5Zu unterscheiden ist zwischen der Entlassung der konkreten Person des Testamentsvollstreckers und der Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker. Dem Gericht kommt keine Befugnis zur Aufhebung der Testamentsvollstreckung insgesamt zu. In der Praxis wird daher nur in Einzelfällen die Entlassung des Testamentsvollstreckers dazu führen, dass die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist, beispielsweise dann, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung entnehmen lässt, dass die Testamentsvollstreckung auf die konkrete Person des Testamentsvollstreckers beschränkt ist.


Fußnoten