§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
1Die gesetzliche Regelung ist bewusst kurz gefasst. Sie geht zurück auf die Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Erblasser selbst in seinem Testament die Vergütung des Testamentsvollstreckers bestimmen soll. Häufig tut er dies jedoch aus Unkenntnis nicht oder weil er sich schlicht nicht festlegen möchte. Das führt dann später in der Praxis oft zu Diskussionen. Fehlt eine klare Vorgabe, muss im Nachhinein bestimmt werden, was eine „angemessene Vergütung“ ist. Gerade dabei kommt es nicht selten zu Streitigkeiten zwischen Erben und Testamentsvollstrecker, da ihre Interessen naturgemäß auseinandergehen.
In der Praxis haben sich deshalb Vergütungstabellen und Empfehlungen als bewährte Orientierung etabliert. Besonders anerkannt sind die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins in der aktuellen Fassung von 2025. Sie bieten eine klare und praxisgerechte Grundlage für die Berechnung.
Praxis-Hinweis
2Wer spätere Auseinandersetzungen vermeiden möchte, sollte die Vergütung des Testamentsvollstreckers möglichst klar im Testament regeln. Eine bewährte Formulierung lautet zum Beispiel:
„Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung, die sich nach den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins in der im Zeitpunkt meines Todes gültigen Fassung richtet.“
Online-Vergütungsrechner
3Zumindest überschlägig lässt sich die angemessene Vergütung des Testamentsvollstreckers mit dem folgenden Online-Rechner berechnen. Er basiert auf den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (DNotV-E 2025).