§ 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1a) Normzweck
Mit dieser Norm wird bestimmt, dass der Erblasser seine Erbfolge und die Verteilung seines Vermögens einseitig, und vor allem frei, bestimmen kann.
MIt dieser Norm wird auch bestimmt, dass die gewillkürte Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat. Diese Testierfreiheit wird nur durch das Pflichtteilsrecht begrenzt, welches den direkten Abkömmlingen, den Eltern des Erblassers und dem Ehegatten des Erblassers zusteht sowie durch das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte.
2b) Begriffserklärungen
Bei einer Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, welche erst beim Tod des Erblassers wirksam wird und welche in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt. Dazu gehören also nicht die Rechtsgeschäfte unter Lebenden, welche erst mit dem Tod eines Beteiligten eintreten sollen, vgl.
Die in
Das Testament stellt die einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers dar und kann jederzeit von dem Erblasser widerrufen werden. Es gilt dann der, jeweils zeitlich gesehen, letzte erklärte Wille, soweit dieser in der erforderlichen Form erklärt wurde.
Als Sonderform des Testaments gibt es das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten bzw. das Ehegattentestament, vgl.
Nach dem Tod eines der Ehegatten entfaltet das Ehegattentestament in der Regel eine Bindungswirkung, welche den einseitigen Widerruf oder eine Neutestierung des überlebenden Ehegatten nicht mehr zulässt - es sei denn, die Ehegatten hätten in dem Testament die Bindungswirkung begrenzt oder dem überlebenden Ehegatten ein Neutestierung erlaubt.
Letztwillige Verfügungen, welche der Erblasser dagegen in einem Erbvertrag regelt, stellen eine vertragliche Regelung dar. Diese Regelungen sind nicht einseitig, da der Erblasser diesen Vertrag mit mindestens einer weiteren Person abschließt - siehe hierzu
3c) Inhalt eines Testaments
- Ein Testament kann neben erbrechtlichen Erklärungen auch andere z.B. familienrechtliche Erklärungen enthalten.
- Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu seinem bzw. seinen Erben einsetzen.
- Er kann bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen, ohne explizit einen Erben zu benennen.
- Der Erblasser kann Vorerben und Nacherben bestimmen.
- Er kann Ersatzerben benennen.
- Der Erblasser kann zusammen mit seinem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten und damit einen zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag aufheben,
- In bestimmen Konstellationen kann der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil testamentarisch entziehen oder das Pflichtteilsrecht eines Abkömmlings beschränken.
- Er kann Vermächtnisse oder Auflagen anordnen.
- Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten den Voraus testamentarisch zusprechen oder ihm diesen entziehen.
- Er kann die Verpflichtung des Erben nach
- Er kann Anordnungen treffen zur Auseinandersetzung des Nachlasses, zum Ausschluss der Auseinandersetzung des Nachlasses für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum.
- Er kann Teilungsanordnungen gem.
- Er kann eine Testamentsvollstreckung anordnen.
- Der Erblasser kann eine Rechtswahl nach § Art. 22 Abs. 2 EuErbVO bzw. Art. 25 EGBGB treffen.
- Er kann einen Vormund für seine minderjährigen Kinder benennen oder nach
- Hat der Erblasser Minderjährige als Erben bestimmt, kann er den Eltern dieses Kindes die Vermögenssorge bezogen auf den zu vererbenden Nachlass entziehen und kann einen Ergänzungspfleger bestimmen. Ferner kann er dem Pfleger Verwaltungsanordnungen bezüglich des vererbten Nachlasses erteilen.
- Der Erblasser kann Testamentsvollstreckung anordnen.
- In dem Testament kann der Erblasser Personen, die einer Schweigepflicht unterliegen, von dieser entbinden. Dies können der behandelnde Arzt, ein Rechtsanwalt oder auch ein Psychologe sein.
- Die Anordnung einer Schiedsgerichtsklausel wird allgemein als zulässig erachtet unter Verweis auf die Bestimmung des
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
4Normzweck
Mit dieser Norm wird bestimmt, dass der Erblasser seine Erbfolge und die Verteilung seines Vermögens frei bestimmen kann. Durch diese Testierfreiheit, welche als solche expressis verbis im Gesetz nicht genannt wird, welche sich aber aus der Erbrechtsgarantie ergibt und damit durch Art. 1 GG geschützt ist, erhält die gewillkürte Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Dieser Testierfreiheit sind nur Grenzen gesetzt durch das Pflichtteilsrecht der direkten Abkömmlinge, der Eltern des Erblassers und seines Ehegatten sowie durch das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte.
In
2) Definitionen
5a) Verfügung von Todes wegen als Oberbegriff
Der Begriff Verfügung von Todes wegen stellt den Oberbegriff von Testament und Erbvertrag dar, welcher in
Bei einer Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, welche erst beim Tod des Erblassers wirksam wird und welche in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
8 a) Inhalt eines Testaments
Die §
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
LG München II, Teilurt. v. 24.2.2017 – 13 O 5937/15, ZEV 2017, 274
BGH Beschluss vom 17.5.2017 – IV ZB 25/16, NJW 2017, 2112