Beratungsfelder
Scheidung und Scheidungsfolgen
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Vorbereitung von Eheverträgen
Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen
Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Mitglied:
Deutscher Anwaltsverein
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
Institut für Erbrecht e.V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.
CoopeRAtion e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Publikationen
Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB
„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.
„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.
Profil
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.
Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.
Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.
Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.
Strategische Ausrichtung
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.
Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.
Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Standort
Frankfurt am Main
4 Anwälte
Internetpräsenz:
www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1585 Art der Unterhaltsgewährung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Unterhalt soll grundsätzlich monatlich im Voraus als Geldrente gezahlt werden. Die geschiedenen Ehegatten können aber einvernehmlich eine anderweitige Leistungsform regeln, wonach Unterhalt durch Überlassung einer Wohnung oder durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden kann.
Ist der Unterhalt in Form einer Geldrente zu erbringen, ist diese grundsätzlich in bar zu erfüllen. Statt einer monatlichen Barübergabe kann auch eine Überweisung auf ein Konto des Berechtigen erfolgen. Hierzu ist aber das Einverständnis des Berechtigen erforderlich, welches in der Regel darin gesehen wird, dass dieser die für eine Überweisung erforderlichen Kontendaten mitteilt.
Der Unterhalt ist im Voraus jeweils zum 1. Kalendertag eines jeden Monat zu entrichten. Da es sich – nach herrschender Meinung – um eine sog. Schickschuld handelt, ist es ausreichend, wenn der Unterhaltspflichtige die Überweisung zum 1. Kalendertag ausführen lässt. Auf den Tag der Gutschrift auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten kommt es nach dieser Auffassung nicht an. Da der Unterhaltsberechtigte aber in der Regel bereits zum Monatsanfang mit dem Unterhalt laufende Verbindlichkeiten wie Zahlung der Miete erfüllen muss, sollte aus Sicht des Berechtigten bereits bei Einforderung des Unterhaltsanspruches als Zahlungsziel der Eingang des Unterhaltsbetrages bei dem Unterhaltsberechtigten am 1. Kalendertag eines jeden Monats genannt werden.
Vorauszahlungen auf den geschuldeten Unterhalt kann der Unterhaltsberechtigte nicht fordern.
Der Unterhaltspflichtige seinerseits kann aber Vorauszahlungen leisten, wobei der höchstrichterliche Rechtsprechung den Zeitraum, für den ein Berechtigter ein Vorauszahlung akzeptieren muss, auf 6 Monate begrenzt hat.
Der Unterhaltspflichtige darf aber grundsätzlich nicht mit eigenen Forderungen gegen den Unterhaltsanspruch des Berechtigten aufrechnen.
Heiratet der Unterhaltsberechtigte oder stirbt er, erlischt der Unterhaltsanspruch. Der Verpflichtete schuldet in diesem Fall den vollen Monatsbetrag und kann nicht taggenau für diesen Monat seine Unterhaltsschuld berechnen, und daher auch nicht zu viel gezahlten Unterhalt zurückfordern.
Der Unterhaltsanspruch erlischt ferner durch eine wirksame und dem Verpflichteten zumutbare Zahlung eines Abfindungsbetrages, welchen der Berechtigte – nicht dagegen der Verpflichtete – jederzeit und damit auch schon nach Erhalt von Unterhaltsleistungen einfordern kann.
Ein wichtiger Grund auf Seiten des Bedürftigen liegt vor, wenn er das Geld z.B. für den Aufbau einer selbständigen Lebensstellung, zur Bestreitung von Ausbildung-, Fortbildungs- und Weiterbildungskosten oder zum Kauf einer Liegenschaft, mit der er seinen Wohnbedarf decken kann, benötigt oder wenn er auswandern will. Kriterium hier ist u.a., ob der Berechtigte die aufzubringenden Kosten nicht aus seinem laufenden Unterhalt leisten kann, sondern auf einen größeren Einmalbetrag angewiesen ist.
Die Abfindung kann aber auch verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige ständig in Verzug mit den Unterhaltszahlungen ist, ständig seinen Wohnsitz wechselt oder sogar ins Ausland ziehen will. Als wichtiger Grund wird auch angesehen, wenn der Pflichtige neu heiraten will und sich dadurch eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit bzw. der Rangfolge aus Sicht des Berechtigten ergeben würde.
Allein die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist aber kein wichtiger Grund, mit dem die Einforderung einer Abfindung gerechtfertigt werden kann.
Die Höhe der Abfindung richtet sich nach Höhe und voraussichtlicher Dauer der Unterhaltsleistungen, der Einpreisung der zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, und auch der Möglichkeit einer Wiederverheiratung des Berechtigten.
Da der Abfindungsanspruch kein Unterhaltsanspruch mehr ist, greifen die Vorschriften zum Pfändungsschutz und zum Pfändungsvorrecht nicht mehr. Der Anspruch ist pfändbar und abtretbar.
Normzweck
Der laufend geschuldete Unterhalt soll grundsätzlich monatlich im Voraus als Geldrente gezahlt werden, um dem Bedürftigen damit die Finanzierung seines laufenden Lebensbedarfes zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch eine Kapitalabfindung anstelle des laufenden Unterhalts verlangen.
Die Regelung des § 1585 BGB erfasst nur den nachehelichen und nachpartnerschaftlichen Elementarunterhalt und Mehrbedarf.
§ 1585 BGB erfasst nicht den Sonderbedarf. Dieser wird über § 1585 b Abs. 1 BGB geregelt.
§ 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB werden für die schuldrechtliche Ausgleichsrente und den verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch analog angewendet gem. §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 4 VersAusglG.
Regelungsinhalt
a. Zahlung als Geldrente
Der nacheheliche Unterhalt ist grundsätzlich als Geldrente zu zahlen. Weder kann der Unterhaltspflichtige einseitig bestimmen, diesen in bar geschuldeten Unterhalt abweichend durch eine andere Form der Unterhaltsgewährung erfüllen zu dürfen, noch kann der Unterhaltsberechtigte eine Erfüllung in anderer Form fordern.
Die geschiedenen Ehegatten können aber nach § 1585 c BGB übereinstimmend eine andere Art der Unterhaltsgewährung vereinbaren, so z.B. durch Überlassung einer Wohnung, OLG Karlsruhe vom 15.12.1994 – 2 UF 102/94 -, NJW-RR 1995, 709 Leistung von Naturalien, MüKo/Maurer § 1585 BGB Rn. 15 oder Begründung eines Arbeitsverhältnisses. BGH vom 28.06.1984 – IX ZR 143/83 -,FamRZ 1984, 874 = NJW 1984, 2350
Ist der Unterhalt als Geldschuld zu erbringen, ist dieser in bar zu erfüllen. Statt einer monatlichen Barübergabe kann die Erfüllung durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigen erfolgen. Der Berechtigte ist aber nicht verpflichtet, eine solche Überweisung als Erfüllung anzunehmen. Hat der Berechtigte jedoch sein Konto als Zahlungsziel bekannt gegeben und/oder hat er schon bei früheren Zahlungen Überweisungen widerspruchslos hingenommen, wird von einem Einverständnis ausgegangen. Ansonsten stellt die Überweisung keine Erfüllung dar, sondern nur eine Leistung an Erfüllung statt, welche der Berechtigte nicht verpflichtet ist, anzunehmen. NK-BBB/Sanders § 1585 BGB Rn. 6
Eine Verweigerung der Annahme an Erfüllung statt kann z.B. dann von Relevanz sein, wenn der Verpflichtete auf ein überzogenes Girokonto des Berechtigten zahlt und die Bank die Zahlung zur Tilgung des Solls verwendet mit der Folge, dass der Berechtigte über den gezahlten Unterhalt nicht oder nur noch zum Teil verfügen kann.
b. Aufrechnungsverbot
Der Verpflichtete kann seine Unterhaltsschuld nicht durch Aufrechnung erfüllen. Gesetzliche Unterhaltsrenten sind nach § 95 Abs. 1 FamFG, § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar, womit gem. § 394 S. 1 BGB keine Aufrechnung gegen die Unterhaltsforderung möglich ist. Ist eine Pfändung in das bewegliche Vermögen des Unterhaltsberechtigten erfolgs- oder aussichtslos, und hat ein Vollstreckungsgericht entschieden, dass eine Vollstreckung in die Unterhaltsansprüche der Billigkeit entsprechen würde (vgl. § 850b Abs. 2, 3 ZPO), kann aufgerechnet werden. NK-BBB/Sanders § 1585 BGB Rn. 6
Steht dem Unterhaltsberechtigten aus dem begrenzten Realsplitting eine Steuererstattung gegen den Unterhaltspflichtigen zu, darf der Unterhaltspflichtige auch hier nicht mit seiner Unterhaltsverpflichtung gegen den Erstattungsanspruch des Unterhaltsberechtigten aufrechnen. BGH vom 29.01.1997 – XII ZR 221/95 -, FamRZ 1997, 544
c. Fälligkeit: Zahlung im Voraus
Der Unterhalt ist grundsätzlich im Voraus zum jeweils 1. Kalendertag eines Monats zu zahlen. Nach h.M. ist der Unterhalt als Geldschuld eine qualifizierte Schickschuld nach § 270 Abs. 1, 4 BGB. Eine Überweisung wird daher nach - noch - h.M. als rechtzeitig gezahlt gewertet, wenn der Pflichtige am Monatsersten diese Überweisung leistet – es kommt nach dieser Auffassung nur auf den Tag des Versendens an, nicht auf den Tag, an dem der Unterhalt dem Konto des Berechtigten gutgeschrieben worden ist. OLG Karlsruhe vom 27.03.2003 – 20 (16) WF 44/02 – NJW 2003, 2922
Diese h.M. wird aber gerade bezogen auf das Unterhaltsrecht zu Recht als nicht sachgerecht gewertet. NK-BGB/Sanders § 1578 BGB Rn. 8; MüKo/Maurer § 1578 BGB Rn. 18 m.w.N. Der Berechtigte muss zumeist am Monatsersten insbesondere seinen Verpflichtungen auf Mietzahlung nachkommen. Von dem Unterhaltspflichtigen ist daher zu verlangen, dass er den geschuldeten Unterhalt so zahlt, dass der Berechtigte bereits zum 1. Kalendertag darüber verfügen kann.
Es ist daher anzuraten, dass im Fall einer Einigung zwischen den Parteien ein Zeitpunkt vereinbart wird, an dem der Berechtigte über den Unterhalt verfügen soll. Im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte bereits im Rahmen des Zahlungsantrages mitbeantragt werden, an welchem Kalendertag der geschuldete Unterhalt auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten eingegangen sein muss.
d. Verzug
Wird eine monatliche Unterhaltsrente nicht rechtzeitig gezahlt, entsteht automatisch ein Verzug nach den §§ 287, 288, 246 BGB.
Im gerichtlichen Verfahren sind die Unterhaltsschulden zwar stets ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, § 291 BGB. Es empfiehlt sich jedoch, diese explizit mit zu beantragen, da ein Zuspruch der Verzugszinsen ohne Antrag in der Regel nicht erfolgt.
Ohne Ausspruch einer Verzugsregelung im Titel wird auch eine Vollstreckung der Verzugszinsen nicht oder nur mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden sein.
e. Vorauszahlungen auf den geschuldeten Unterhalt
Der Unterhaltsgläubiger kann keine Vorauszahlungen verlangen. Der Unterhaltspflichtige kann jedoch durch einseitige Bestimmung den Unterhalt für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten im Voraus entrichten, der Berechtigte muss dies akzeptieren. BGH NJW 1993, 2105, Schulz/Hauß/Ganz § 1585 Rn. 3 Der Bundesgerichtshof leitet diese Möglichkeit aus § 271 Abs. 2 BGB ab, da die Dreimonatsfrist gem. §§ 614 Abs. 2, 760 Abs. 2, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB nicht für den nachehelichen Unterhalt gilt, der Gläubiger aber dennoch nach Art der Rente ein geschütztes Interesse hat, die Leistung nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate im Voraus annehmen zu müssen. Zahlt der Unterhaltsverpflichtete für mehr als sechs Monate im Voraus, geht er das Risiko ein, dass der Unterhaltsberechtigte die Vorauszahlung vorzeitig verbraucht, und der Pflichtige dann nochmals leisten muss.
f. Erlöschen des Unterhaltsanspruches
Heiratet der Unterhaltsberechtigte oder stirbt er, erlischt der Unterhaltsanspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB. Der Verpflichtete schuldet aber noch den vollen Monatsbetrag gem. § 1585 Abs. 1 S. 3 BGB.
Offen ist, ob diese Vorschrift auch auf andere Unterhaltsansprüche angewendet werden kann. Hier wird nach den einzelnen Anspruchsgrundlagen differenziert.
Eine analoge Anwendung wird bejaht, wenn der Anspruch wegen Betreuung eines Kindes (Anspruch nach § 1570 BGB) im Laufe eines Monats endet oder der Berechtigte eine Krankheit i.S.v. § 1572 BGB überwindet. Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann § 1585 BGB Rn. 8; MüKo/Maurer § 1585 BGB Rn. 49; NK-BGB/Sanders § 1585 BGB Rn. 8
Eine analoge Anwendung auf den Wegfall eines Anspruches nach § 1573 Abs. 1 BGB soll dagegen ausgeschlossen sein, da in diesem Fall feststehen würde, dass der Berechtigte bedarfsdeckende Einkünfte zukünftig erzielen würde, und somit nicht mit Wiederverheiratung oder Tod vergleichbar sei. So Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann § 1585 BGB Rn. 8 Diese Auffassung ist aber abzulehnen, da diese Auffassung erkennbar inkonsequent ist, weil die Sachverhalte vergleichbar sind: Ein verstorbener Ehegatten benötigt ebenfalls keinen bedarfsdeckenden Unterhalt mehr, ebenso wenig ein wiederverheirateter Ehegatte, da dessen zukünftiger Bedarf aus dem Familieneinkommen der neuen Ehe gedeckt wird.
Richtig ist es aber, eine analoge Anwendung auf den Fall des Wegfalles eines Unterhaltsanspruches nach § 1579 BGB auszuschließen, da ein Wegfall nach § 1579 BGB eine grobe Unbilligkeit darstellt und damit auch kein billigenswerter Schutz des bislang Unterhaltsberechtigten mehr besteht. Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann § 1585 BGB Rn. 8; MüKo/Maurer § 1585 BGB Rn. 49
g. Kapitalabfindung, § 1585 Abs. 2 BGB
Der Berechtigte – nicht dagegen der Verpflichtete – kann jederzeit, und damit auch schon nach dem mehrfachen Erhalt von Unterhaltsleistungen eine Abfindung seines Unterhaltsanspruches verlangen. Es erfolgt insoweit nur eine Abfindung der zukünftigen Ansprüche.
Der Berechtigte muss diese Forderung gegenüber dem Verpflichteten als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung geltend machen.
(1) Wichtiger Grund
Liegt ein wichtiger Grund vor und ist dem Pflichtigen die Zahlung einer Abfindung zumutbar bzw. einigen sich die Parteien auf die Zahlung einer Abfindung, kann der Berechtigte ab diesem Zeitpunkt nur noch die Abfindung verlangen, nicht mehr aber die monatlichen Zahlungen der bisherigen Unterhaltsrente. Denn mit dem wirksamen Zugang des Verlangens auf Zahlung einer Unterhaltsrente erlischt der Anspruch auf laufenden Unterhalt.
Ein wichtiger Grund auf Seiten des Bedürftigen liegt vor, wenn er das Geld z.B.:
- Für den Aufbau einer selbständigen Lebensstellung;
- für den Kauf oder zur Gründung seines Erwerbsgeschäfts;
- zur Beteiligung an einem Unternehmen;
- zur Bestreitung von Ausbildung-, Fortbildungs- und Weiterbildungskosten;
- zum Kauf einer Liegenschaft, mit der er seinen Wohnbedarf ganz oder teilweise decken kann,
benötigt; oder
- wenn er auswandern will.
Maßgebendes Kriterium ist somit, ob der Berechtigte mit der geforderten Kapitalabfindung zukünftig einen Bedarf ganz oder zumindest teilweise decken kann. Auch ist abzuwägen, ob der Berechtigte die aufzubringenden Kosten aus seinem laufenden Unterhalt leisten könnte oder auf einen größeren Einmalbetrag angewiesen ist.
Die Forderung auf Zahlung einer Kapitalabfindung kann aber auch aus Gründen erfolgen, welche in der Sphäre des Pflichtigen liegen. Dies wäre z.B.:
- Ständiger Verzug mit den Unterhaltszahlungen;
- Gefahr der Verschleuderung von Vermögen, welche als Einkommenssurrogat dient;
- zu erwartende Schwierigkeiten der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches aufgrund eines ständigen Wohnsitzwechsels oder eines Wohnsitzes im Ausland;
- eine beabsichtige Wiederheirat mit dem Risikos eines bevorrechtigten Ehegatten;
- die Geburt eines Kindes, die Adoption eines Kindes.
Kein wichtiger Grund ist die Wertung, dass es dem Pflichtigen aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse leicht fallen würde, den Abfindungsbetrag zu zahlen. Diese Abwägung wird allein im Rahmen der Wertung, ob die Zahlung der Abfindung für den Pflichtigen unbillig wäre, berücksichtigt.
(2) Unbillige Belastung
Die Zahlung der Abfindungssumme darf nicht zu einer Gefährdung des eigenen eheangemessenen Bedarfes des Verpflichteten führen, er muss weiterhin die vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen erfüllen können. In der Regel kann der Verpflichtete nicht darauf verwiesen werden, einen Kredit zur Finanzierung der Abfindung aufzunehmen.
In der Regel kommt eine Abfindung daher nur bei vermögenden Verpflichteten in Betracht.
(3) Höhe der Abfindung
Bei der Bemessung der Höhe der Abfindungssumme sind zu berücksichtigen
- die Höhe der Unterhaltsrente
- die voraussichtliche Dauer der Unterhaltsrente
- die voraussichtliche Entwicklung von Bedürftigkeit, Bedarf und Leistungsfähigkeit
- die Möglichkeit einer Wiederverheiratung des Bedürftigen
- die Grundsätze der Kapitalisierung
Da in dem Abfindungsbetrag zukünftige Entwicklungen mit einzupreisen sind, können nachträgliche Veränderungen nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. MüKo/Maurer § 1585 Rn. 48; BGH NJW 2005, 3282
Hat ein Bedürftiger aber das Abfindungsverlangen arglistig erschlichen, etwa weil er den Aufbau einer beruflichen Existenz behauptete bzw. vortäuschte, und nicht mitteilte, dass eine Wiederverheiratung unmittelbar bevorstand, kann ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB geltend gemacht werden, bei vertraglichen Vereinbarungen auch ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. MüKo/Maurer § 1585 BGB Rn. 48, NK-BGB/Sanders § 1585 BGB Rn. 20 Die Beweislast für eine solche Täuschung liegt aber beim Unterhaltsverpflichteten. Daher sollte eine entsprechende Abänderungsklausel oder Rückforderungsklausel in Vereinbarungen aufgenommen werden, sollte keine abschließende Regelung gerade aufgrund des Risikos einer Wiederverheiratung auf Seiten des Berechtigten gewollt sein.
Da der Abfindungsanspruch kein Unterhaltsanspruch mehr ist, greifen die Vorschriften zum Pfändungsschutz (§ 95 FamFG Abs. 1, § 850b ZPO) und zum Pfändungsvorrecht (§ 850d ZPO) nicht mehr. Der Anspruch ist pfändbar und abtretbar. Der Abfindungsanspruch gehört im Fall einer Insolvenz des Unterhaltsberechtigten in die Insolvenzmasse, im Fall der Insolvenz des Unterhaltspflichtigen ist er Insolvenzforderung.
BGH vom 28.06.1984 – IX ZR 143/83 -, FamRZ 1984, 874 = NJW 1984, 2350
BGH vom 16-06-1993 - XII ZR 6/92 -, NJW 1993, 2105
BGH vom 29.01.1997 – XII ZR 221/95 -, FamRZ 1997, 544
OLG Karlsruhe vom 15.12.1994 – 2 UF 102/94 -, NJW-RR 1995, 709
OLG Karlsruhe vom 27.03.2003 – 20 (16) WF 44/02 – NJW 2003, 2922
Münchener Kommentar / Maurer § 1585 BGB, zitiert als MüKo/Maurer
Nomos-Kommentar zum BGB / Sanders § 1585 BGB, zitiert als NK-BGB/Sanders
Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann § 1585 BGB
Schulz/Hauß/Ganz, Kommentar zur Familienrecht, § 1585 BGB