von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1585

§ 1585 Art der Unterhaltsgewährung

(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.

(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Normzweck

Der laufend geschuldete Unterhalt soll grundsätzlich monatlich im Voraus als Geldrente gezahlt werden, um dem Bedürftigen damit die Finanzierung seines laufenden Lebensbedarfes zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch eine Kapitalabfindung anstelle des laufenden Unterhalts verlangen.

Die Regelung des § 1585 BGB erfasst nur den nachehelichen und nachpartnerschaftlichen Elementarunterhalt und Mehrbedarf.

§ 1585 BGB erfasst nicht den Sonderbedarf. Dieser wird über § 1585 b Abs. 1 BGB geregelt.

§ 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB werden für die schuldrechtliche Ausgleichsrente und den verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch analog angewendet gem. §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 4 VersAusglG.

2) Definitionen

Regelungsinhalt

a. Zahlung als Geldrente

Der nacheheliche Unterhalt ist grundsätzlich als Geldrente zu zahlen. Weder kann der Unterhaltspflichtige einseitig bestimmen, diesen in bar geschuldeten Unterhalt abweichend durch eine andere Form der Unterhaltsgewährung erfüllen zu dürfen, noch kann der Unterhaltsberechtigte eine Erfüllung in anderer Form fordern.

Die geschiedenen Ehegatten können aber nach § 1585 c BGB übereinstimmend eine andere Art der Unterhaltsgewährung vereinbaren, so z.B. durch Überlassung einer Wohnung, OLG Karlsruhe vom 15.12.1994 – 2 UF 102/94 -, NJW-RR 1995, 709 Leistung von Naturalien, MüKo/Maurer § 1585 BGB Rn. 15 oder Begründung eines Arbeitsverhältnisses. BGH vom 28.06.1984 – IX ZR 143/83 -,FamRZ 1984, 874 = NJW 1984, 2350

Ist der Unterhalt als Geldschuld zu erbringen, ist dieser in bar zu erfüllen. Statt einer monatlichen Barübergabe kann die Erfüllung durch Überweisung auf

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH vom 28.06.1984 – IX ZR 143/83 -, FamRZ 1984, 874 = NJW 1984, 2350

BGH vom 16-06-1993 - XII ZR 6/92 -, NJW 1993, 2105

BGH vom 29.01.1997 – XII ZR 221/95 -, FamRZ 1997, 544

OLG Karlsruhe vom 15.12.1994 – 2 UF 102/94 -, NJW-RR 1995, 709

OLG Karlsruhe vom 27.03.2003 – 20 (16) WF 44/02 – NJW 2003, 2922

4) Literaturstimmen

Münchener Kommentar / Maurer § 1585 BGB, zitiert als MüKo/Maurer

Nomos-Kommentar zum BGB / Sanders § 1585 BGB, zitiert als NK-BGB/Sanders

Johannsen/Henrich/Althammer/Hammermann § 1585 BGB

Schulz/Hauß/Ganz, Kommentar zur Familienrecht, § 1585 BGB

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

Standort

Frankfurt am Main

4 Anwälte

 

Internetpräsenz:

www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de

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Eysseneckstrasse 31
60322 Frankfurt am Main
Tel: +49 69 – 955 035 70
Fax: +49 69 – 955 035 719

Rechtsanwältin und Fachanwältin Erbrecht sowie Fachanwältin Familienrecht Frankfurt Vera Knatz
Profil

Von uns können Sie weit mehr als Standardlösungen für Ihre individuellen Belange erwarten. Sie erhalten von uns innovative und kreative Lösungen für Ihre komplexen Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte Ihres Lebens, ob außergerichtlich oder auch vor Gericht.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Familienrecht
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Standorte & Anwälte

Frankfurt am Main, 4 Rechtsanwältinnen

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