(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1577 Bedürftigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Voraussetzung eines jeden nachehelichen Unterhaltsanspruchs ist die Bedürftigkeit des Berechtigten. BGH FamRZ 1989, 487 und ständig; vgl. auch BVerfG FamRZ 2001, 1685
Der geschiedene Ehegatte ist nur bedürftig, wenn und soweit er mit seinen prägenden und nicht prägenden unterhaltsrechtlich bereinigten Einkünften und – soweit geboten – durch Verwertung seines Vermögens seinen an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Bedarf nicht oder nicht in vollem Umfang zu decken vermag und hierzu auch nicht verpflichtet ist. Wird der Bedarf nicht nach einer Quote vom Einkommen, sondern konkret nach den jeweils maßgeblichen Lebensverhältnissen bestimmt, ist das eigene Einkommen des Berechtigten ungekürzt auf den Bedarf anzurechnen. Ein Erwerbstätigenbonus ist nicht zu berücksichtigen. BGH FamRZ 2011, 192; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2012, 1392
§ 1577 Abs. 1 und 2 BGB beziehen sich auf die Anrechnung eigener Einkünfte einschließlich zuzurechnender Erträge auf das Vermögen. § 1577 Abs. 2 BGB ist im Rahmen des Trennungsunterhalts BGH FamRZ 1995, 343, des Unterhalts nach § 1615 BGB BGH FamRZ 2005, 442; OLG München FuR 2006, 187 und auch im Rahmen des Verwandtenunterhalts (§§ 1601 ff. BGB) BGH FamRZ 1995, 475 analog anwendbar. Durch das UÄndG 2008 ist der Klammerzusatz in § 1577 Abs. 2 BGB ergänzt. Mit dem Hinweis auch auf § 1578b BGB wird klargestellt, dass der „volle Unterhalt“ im Sinne der Bestimmung, nicht nur der Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB), sondern ggf. auch der aus Billigkeitsgründen herabgesetzte Unterhalt nach § 1578b BGB sein kann.
§ 1577 Abs. 3 BGB regelt die Obliegenheit zur Vermögensverwertung und § 1577 Abs. 4 BGB den Wiedereintritt der Bedürftigkeit nach Vermögenswegfall.
Vorraussetzung eines jeden nachehelichen Unterhaltsanspruchs ist die Bedürftigkeit des Berechtigten. BGH FamRZ 1989, 487 und ständig; vgl. auch BVerfG FamRZ 2001, 1685
Der geschiedene Ehegatte ist nur bedürftig, wenn und soweit er mit seinen prägenden und nicht prägenden unterhaltsrechtlich bereinigten Einkünften und – soweit geboten – durch Verwertung seines Vermögens seinen an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Bedarf nicht oder nicht in vollem Umfang zu decken vermag und hierzu auch nicht verpflichtet ist. Wird der Bedarf nicht nach einer Quote vom Einkommen, sondern konkret nach den jeweils maßgeblichen Lebensverhältnissen bestimmt, ist das eigene Einkommen des Berechtigten ungekürzt auf den Bedarf anzurechnen. Ein Erwerbstätigenbonus ist nicht zu berücksichtigen. BGH FamRZ 2011, 192; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2012, 1392
§ 1577 Abs. 1 und 2 BGB beziehen sich auf die Anrechnung eigener Einkünfte
a) Bedürftigkeit
Die Bedürftigkeit richtet sich allein nach unterhaltsrechtlichen Kriterien.
Der Bedarf bestimmt sich nach §§ 1578, 1578b BGB. Bei begründetem Mehrbedarf besteht der volle Unterhalt aus Quotenunterhalt und ungedecktem Mehrbedarf.
Die Bedürftigkeit ist nach dem konkreten Unterhaltszeitraum zu beurteilen (zeitliche Kongruenz). BGH FamRZ 1982, 259 Zu einem späteren Zeitpunkt zufließende Mittel beseitigen mithin nicht rückwirkend die Bedürftigkeit.
Bei Rentennachzahlungen ist der Nachzahlungsbetrag unterhaltsrechtlich zwar allein einem künftigen Zeitraum zuzuordnen. Hat der Schuldner vom Rentenverlauf seitens des Gläubigers Kenntnis, kann er jedoch eine Überzahlung abwenden, indem er dem Gläubiger bis zur Bewilligung der Rente den Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen anbietet, verbunden mit der Verpflichtung, im Fall der Ablehnung des Rentenantrags auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten, soweit es sich mit dem Unterhalt deckt, während es im Fall der Rentenbewilligung zurückzugewähren ist. BGH FamRZ 1989, 718; vgl. zum Ganzen auch PWW/Kleffmann § 1577 Rn. 4
Lebt der Berechtigte im Ausland, sind für seinen Bedarf die dortigen tatsächlichen Versorgungsmöglichkeiten und deren Kosten maßgeblich. BGH FamRZ 1992, 1060
Bedürftigkeit und Bedarf verringern sich nicht durch eine freiwillige Einschränkung der Lebensführung. Kreditverpflichtungen erhöhen den Bedarf nicht. Unterhaltszahlungen dienen der Deckung des laufenden Lebensbedarfs, nicht der Vermögensbildung oder dem Abbau von Verbindlichkeiten. Dem Pflichtigen obliegt es nicht, durch eine Erhöhung des Unterhalts mittelbar für Verbindlichkeiten des geschiedenen Ehegatten einzustehen.
b) Anrechnung von Einkünften
Bei der Bestimmung der anzurechnenden Einkünfte gelten spiegelbildlich die gleichen Grundsätze wie für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen (zu Einzelheiten vgl. § 1581 BGB). BGH FamRZ 1980, 771 und ständig Zur Bedarfsdeckung sind alle Einkünfte heranzuziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie eheprägend waren, erst nach Trennung erzielt werden oder aus einem Vermögensausgleich stammen. Als Einkommen gelten zudem nicht nur die tatsächlich verfügbaren Mittel, sondern auch Beträge, die dem Unterhaltsberechtigten zwar nicht zufließen, die er aber unter zumutbarer Ausnutzung seiner Arbeitsfähigkeit oder einer nutzbringenden Vermögensanlage erzielen könnte. BGH FamRZ 2008, 2104
Der Begriff der Einkünfte ist nicht im steuerrechtlichen Sinne (§ 2 EStG) zu verstehen. Es gilt der weite Einkommensbegriff.
aa) Kasuistik berücksichtigungsfähiger Einkünfte:
Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen sich als Nutzung eines Vermögens dar. Es handelt sich um Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 S. 2 EstG), die durch Abzug der Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen ermittelt werden. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand), ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zu Grunde zu legen. Steht die Immobilie im Miteigentum beider Eheleute sind regelmäßig Zins- und Tilgungsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen. Tilgungsleistungen sind nicht mehr abziehbar ab Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens als Stichtag für den Zugewinnausgleich bzw. bei Gütertrennung ab Trennung, wenn Tilgungsleistungen, etwa bei Alleineigentum eines Ehegatten, der einseitigen Vermögensbildung dienen. BGH FamRZ 2008, 963 Etwas Anderes wiederum kann nur gelten, wenn diese Tilgungsleistungen als angemessener sekundärer Altersvorsorgeaufwand angesehen werden können. BGH FamRZ 2008, 963; FamRZ 2007, 879
Abschreibungen für Gebäudeabnutzung sind steuerlich zulässig (§ 7 EstG), berühren das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen grundsätzlich jedoch nicht. Es liegt lediglich ein pauschal angerechneter Verschleiß von Vermögensgegenständen vor, der entweder konkret nicht gegeben ist oder über das tatsächliche Ausmaß der Wertsteigerung hinausgeht. BGH FamRZ 2005, 1159 Berücksichtigt man die Gebäude-AfA unterhaltsrechtlich nicht, ist eine fiktive Steuerberechnung unter Eliminierung der Abschreibungsbeträge durchzuführen Vgl. zum Ganzen PWW/Kleffmann vor § 1577 Rn. 21 ff, was wiederum eine höhere (fiktive) Steuerlast bedingt.
Ein Wohnwert ist zuzurechnen, sowohl bei Allein- als auch bei Miteigentum an der Immobilie, bei Gütergemeinschaft, Nießbrauch BGH FamRZ 2010, 1633 oder einem unentgeltlichen dinglichen oder schuldrechtlichen Wohnrecht. BGH FamRZ 2008, 1072 Bei der Bemessung des Wohnwerts ist von der objektiven Marktmiete auszugehen. BGH FuR 2007, 264; FamRZ 2003, 1179 Diese Marktmiete begrenzt den Wohnvorteil nach oben. Die objektive Marktmiete ist grds. nach Scheidung der Ehe in Ansatz zu bringen. Aus Billigkeitsgründen wird beim Trennungsunterhalt nur ein angemessener Mietzins angesetzt, wenn eine Vermögensverwertung durch Verkauf oder Vermietung der Immobilie nicht zumutbar ist oder das mietfreie Wohnen der Sicherung des eigenen Unterhalts dient. BGH FamRZ 2013, 191 Schätzgrundlage für die angemessene Miete kann die Miete des ausgezogenen Ehegatten sein BGH FamRZ 2009, 1300 oder die um 1/3 gekürzte objektive Marktmiete. Auch beim Trennungsunterhalt ist grds. jedoch die objektive Marktmiete zu berücksichtigen, wenn sich die Eheleute bereits vermögensrechtlich auseinandergesetzt haben oder ein Ehescheidungsverfahren rechtshängig ist. BGH FamRZ 2013, 191; zu Einzelheiten vgl. Kleffmann, in: Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht, Teil G Rn. 83 ff. Von dem Wohnwert in Abzug zu bringen sind Hauslasten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird. Ob mit dem Eigentum verbundene Kosten allein vom Eigentümer und nicht vom Mieter zu tragen sind, lässt sich weniger nach dem Kriterium der Verbrauchsabhängigkeit der Kosten als nach dem Kriterium der Umlagefähigkeit beurteilen. BGH FamRZ 2009, 1300 Grundsätzlich mindern alle umlagefähigen Kosten den Wohnwert.
bb) Leistungen mit Lohnersatzfunktion:
1. Stufe: Obliegenheit zur Einkommenserzielung
2. Stufe: kausale Verletzungshandlung
3. Stufe: Prüfung des Verschuldensmaßstabs
4. Stufe: Zurechnung der Höhe der fiktiven Einkünfte Vgl. auch Kleffmann, in: Kleffmann/Soyka, Praxishandbuch Unterhaltsrecht, Kapitel 2, Rn 193 ff.
c) Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit
Bei § 1577 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers. Eine Tätigkeit ist unzumutbar, wenn derjenige, der sie ausübt, sie unterhaltsrechtlich sanktionslos jederzeit wieder beenden kann. BGH FamRZ 2001, 350; FamRZ 2013, 1558 Hauptanwendungsfall ist eine Erwerbstätigkeit neben Kindesbetreuung. Eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wird im Zweifel als zumutbar anzusehen sein.
Überobligatorisch erzielte Einkünfte sind in einen unterhaltsrelevanten und einen nicht unterhaltsrelevanten Teil aufzuspalten. Der unterhaltsrechtlich relevante Teil besteht aus den Einkünften, die der Berechtigte erzielt oder erzielen muss. Der nicht unterhaltsrechtlich relevante Teil besteht aus den Einkünften, die der Berechtigte erzielt, obwohl er hierzu nicht verpflichtet ist. Für den Umfang der anrechnungsfrei bleibenden Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit ist die nach den individuellen Verhältnissen zu beurteilende Belastungssituation maßgeblich. Eine schematische Berechnung und ein pauschlaer Betreuungsbonus sind nicht zulässig. BGH FamRZ 2013, 191; FamRZ 2011, 454 Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die beiderseitigen Einkommensverhältnisse und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, mit Kindergarten- und Schulbesuch zusammenfallende Arbeitszeiten, Arbeitsumfang, Fahrzeiten, Entlastung durch Fremdbetreuung. Eingehend BGH FamRZ 2005, 1154
Aus der Überobligationsmäßigkeit der Erwerbstätigkeit folgt nicht die völlige Nichtanrechnung des daraus erzielten Einkommens. Es kommt darauf an, ob eine vollständige Heranziehung des Einkommens zu Unterhaltszwecken gegen Treu und Glauben verstößt. Dem Unterhaltsgläubiger muss aus seiner überobligatorischen Tätigkeit ein spürbarer Vorteil verbleiben. BGH FamRZ 2013, 191; OLG Köln FamRZ 2004, 376
d) Verwertung des Vermögensstamms
Den Grundsatz, eigenes Vermögen zur Bedarfsdeckung einzusetzen, schränkt § 1577 Abs. 3 BGB ein, wenn die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich oder unbillig ist.
Unwirtschaftlichkeit ist anzunehmen, wenn der Bedürftige durch die Verwertung die Basis für eine langfristige teilweise Sicherung seines Unterhalts aus eigenen Mitteln aufgeben müsste und der zu erwartende Verkaufserlös in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Sache für den Bedürftigen steht. BGH NJW 1984, 2358
Für die Prüfung der Unbilligkeit der Verwertung können sozialhilferechtliche Wertungen herangezogen werden. Unbillig ist etwa die Verwertung eines selbstbewohnten kleinen Hausgrundstücks (vgl. auch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII), die Verwertung des mit gemeinsamen Kindern bewohnten Hausgrundstücks, soweit die Belange der Kinder einem Wohnungswechsel entgegenstehen, der Einsatz des Kapitals aus der Zahlung eines Schmerzensgeldes BGH FamRZ 1988, 1031, der Einsatz des für einen konkreten Zweck angesparten Betrags, wenn damit ein künftig zu erwartender Bedarf zu decken ist (Ausbildungsversicherung, private Altersvorsorge).
Maßgebliches Kriterium für die Billigkeitsabwägung sind die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse. BGH FamRZ 2013, 195
e) Vermögensverlust
War zum Zeitpunkt der Scheidung zu erwarten, dass der Lebensbedarf des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Unterhaltsanspruch (§ 1577 Abs. 4 S. 1 BGB). Die Norm dient dem Vertrauen des Unterhaltsschuldners darauf, dass der geschiedene Ehegatte aufgrund seines Vermögens nicht auf Unterhalt angewiesen ist. Sofern im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung oder mehrerer gemeinschaftlicher Kinder keine Erwerbstätigkeit erwartet werden konnte (§ 1577 Abs. 4 S. 2 BGB), lebt der Anspruch nach § 1570 BGB wieder auf und kann auch Ansprüche auf Anschlussunterhalt gem. §§ 1571 ff. BGB nach sich ziehen.
a) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit.
Ausgangspunkt sind die um Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten verminderten Einnahmen. Wird der Unterhalt nach einer Quote vom Einkommen bemessen, ist auch beim Berechtigten ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Dies gilt nicht beim konkret berechneten Bedarf.
b) Geldwerte Vorteile.
Hierzu zählen Sachleistungen des Arbeitgebers (Dienstwohnung, Firmenfahrzeug, freies oder verbilligtes Essen, Personalrabatte).
c) Einkommensfiktion.
Soweit der Unterhaltsberechtigte seiner Obliegenheit, den Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken, nicht nachkommt, kann ihm fiktiv ein Einkommen zugerechnet werden. Das fiktive Einkommen ist im Wege der Schätzung auf der Basis des erzielbaren Bruttoverdienstes festzustellen. Ausgangspunkt ist die Arbeitsbiographie des Berechtigten mit dem erlernten und später ausgeübten Beruf. Im Grundsatz besteht eine Erwerbsverpflichtung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Grundsätze gelten gleichermaßen für abhängig Beschäftigte wie Selbständige.
d) Lohnersatzleistungen,
etwa Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Arbeitslosengeld, Unfall-,
Leistungen mit Lohnersatzfunktion:
• Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
• Krankengeld
• Krankenhaustagegeld
• Kurzarbeitergeld
• Schlechtwettergeld
• Streikgeld
• Wartegeld
• Übergangsgeld
• Überganggebürnisse
• Arbeitslosengeld I
• Wohngeld
• Elterngeld hinsichtlich des 300,- € (bei verlängerter Bezugsdauer: 150,- €) übersteigenden Betrages. Das Gleiche gilt für das Betreuungsgeld.
Darlegungs- und Beweislast
Der Unterhaltsgläubiger hat alle seine Bedürftigkeit berührenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen BGH FamRZ 2013, 274; FamRZ 1980, 126, insbesondere
Der Grundsatz der Eigenverantwortung aus § 1569 BGB etabliert hohe Anforderungen an die Nachweispflicht des Berechtigten, sich um eine eigene Erwerbstätigkeit zu bemühen. BGH FamRZ 1991, 416