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§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

a) Allgemeines

§ 1578b BGB wurde durch das UÄndG mit Wirkung zum 01.01.2008 in das BGB eingefügt. Die Begrenzungsnorm bezweckt, die dauerhafte Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards aufzuweichen und den sich aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse ergebenden Unterhalt zeitlich zu begrenzen oder herabzusetzen. Der nacheheliche Unterhalt erhält damit zunehmend die Funktion, an die Stelle einer lebenslangen Absicherung dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten den Übergang in eine eigenverantwortliche Lebensführung zu ermöglichen. Ein Vertrauen auf eine dauerhafte Unterstützung durch den früheren Ehegatten ist nicht mehr berechtigt.
§ 1578b BGB stellt eine Einwendung dar. Zu prüfen ist die Unbilligkeit einer fortdauernden Unterhaltspflicht, nicht die Billigkeit eines unbegrenzten Anspruchs.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

1§ 1578b BGB wurde durch das UÄndG mit Wirkung zum 01.01.2008 in das BGB eingefügt. Die Begrenzungsnorm bezweckt, die dauerhafte Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards aufzuweichen und den sich aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse ergebenden Unterhalt zeitlich zu begrenzen oder herabzusetzen. Der nacheheliche Unterhalt erhält damit zunehmend die Funktion, an die Stelle einer lebenslangen Absicherung dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten den Übergang in eine eigenverantwortliche Lebensführung zu ermöglichen. Ein Vertrauen auf eine dauerhafte Unterstützung durch den früheren Ehegatten ist nicht mehr berechtigt.
§ 1578b BGB stellt eine Einwendung dar. Zu prüfen ist die Unbilligkeit einer fortdauernden Unterhaltspflicht, nicht die Billigkeit eines unbegrenzten Anspruchs.

2) Definitionen

a) Anwendungsbereich

2Die Norm erstreckt sich auf alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts. Bei § 1575 BGB folgt eine Befristung des Anspruchs schon aus dem Gesetzeszweck. Eine Sonderstellung nimmt gleichfalls § 1576 BGB ein, da dort eine Billigkeitsabwägung bereits tatbestandsmäßig eine Begrenzung/Befristung des Anspruchs ergeben kann.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

  • OLG DresdenFamRZ 2010, 649: Keine Begrenzung nach 32-jähriger Haushaltsführungsehe
  • OLG StuttgartFamRZ 2012: Begrenzung nach Ehedauer von mehr als 20 Jahren
  • OLG KralsruheFamRZ 2008, 1187: Keine Begrenzung nach Ehedauer von 20 Jahren
  • OLG NürnbergFamRZ 2009, 345: Keine Begrenzung nach Ehedauer von mehr als 25 Jahren
  • OLG HammFamRZ 2011, 1656: Keine Begrenzung nach Ehedauer von mehr als 30 Jahren
  • OLG KarlsruheFamRZ 2010, 1083: Begrenzung zugelassen bei Ehedauer von mehr als 20 Jahren
  • OLG ZweibrückenFamRZ 2008, 1958: Begrenzung zugelassen bei Ehedauer von mehr als 20 Jahren
  • OLG KoblenzFamRZ 2007, 833: Begrenzung nach Ehedauer von mehr als 25 Jahren
  • OLG OldenburgFamRZ 2009, 1159: Begrenzung nach Ehedauer von mehr als 25 Jahren
  • OLG SchleswigFamRZ 2010, 651: Begrenzung nach Ehedauer von mehr als 30 Jahren

4) Prozessuales

a) Darlegungs- und Beweislast

11Die Begrenzungsvorschrift ist eine Einwendung. Der Verpflichtete hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Billigkeitsgründe, die eine zeitliche Begrenzung rechtfertigen. Er muss beweisen, dass der Berechtigte ehebedingte Nachteile nicht erlitten hat. Allerdings obliegt es dem Berechtigten, die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Pflichtigen widerlegt werdenBGH FamRZ 2011, 701; FamRZ 2010, 875; FamRZ 2013, 935; FamRZ 2013, 864; FamRZ 2013, 860.

b) Abänderung und Präklusion

12Nach erstmaliger Unterhaltsfeststellung ist eine Begrenzung des Anspruchs später ausschließlich durch einen Abänderungsantrag (§§ 238, 239 FamFG), nicht im Wege einer Vollstreckungsgegenklage (§§ 95 FamFG, 767 ZPO) geltend zu machen. Voraussetzung ist eine Änderung der für die Zuerkennung eines unbegrenzten Anspruchs maßgeblichen Umstände. Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, über die im Ausgangsverfahren noch nicht befunden werden konnte.

Bleibt hingegen eine Begrenzung des Unterhalts offen, obwohl die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorlagen bzw. hinreichend sicher prognostiziert werden konnten, kann dies später nicht nachgeholt werden. Auch bindet die Beurteilung der Erwerbspflicht im AusgangsverfahrenBGH FamRZ 2013, 274. Bei unveränderter Sachlage steht § 238 Abs. 2 FamFG einer späteren Abänderung entgegen. Mit im Ausgangsverfahren versäumten Tatsachenvortrag ist der Unterhaltspflichtige später präkludiert (§ 238 Abs. 2 FamFG)BGH FamRZ 2010, 1884.


Fußnoten