von Göler (Hrsg.) / Heiko Ormanschick / § 551

§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Wird die zulässige Höchstgrenze überschritten, bleibt die Vereinbarung in der zulässigen Höhe wirksam. Lediglich der überschießende Betrag kann vom Mieter zurückgefordert werden. BGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 243/03, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=622e1c2241e093060b54a0e43058652f&nr=29734&pos=0&anz=1 , BGH, ZMR 2004, 666 Dieser Bereicherungsanspruch verjährt binnen drei Jahren seit Ablauf des Jahres, in dem der Mieter den überschießenden Kautionsbetrag gezahlt hat. BGH, Urteil vom 01.06.2011 – VIII ZR 91/10, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=921d22644c0bb7608141a67c3f1a98e8&nr=56803&pos=1&anz=2 , BGH, ZMR 2011, 783 

Ausnahmen von der gesetzlich beschränkten Höhe der Sicherheitsleistung lässt die Rechtsprechung nur in den Fällen zu, in denen ein Dritter eine Bürgschaft freiwillig anbietet, um Bedenken des Vermieters an der Solvenz des Mieters zu zerstreuen und wenn mit dieser Bürgschaft keine besondere Belastungen für den Mieter verbunden sind.  BGH vom 07.06.1990 – IX ZR 160/90, ZMR 1990, 327 Gleiches gilt dann, wenn dem Vermieter während der Mietzeit eine zusätzliche Sicherheitsleistung angeboten wird, damit dieser dem in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Mieter nicht kündigt oder eine bereits ausgesprochene Kündigung wieder zurücknimmt. § 551 I und IV BGB sind nach ihrem Schutzzweck einschränkend dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung auf eine Sicherheitsleistung finden, die dem Vermieter von einem Dritten zur Abwendung einer drohenden Kündigung gewährt wird.

Die gesetzliche Begrenzung der Mietsicherheit auf drei Monatsmieten dient dem Interesse des Mieters vor zu hohen Belastungen im Zeitpunkt des Umzugs. Der Gesetzgeber will damit Erschwerungen für den Abschluss eines Wohnraummietvertrages entgegenwirken, die in mobilitätshemmender Weise von hohen Kautionsforderungen ausgehen können. In Fällen der beabsichtigten Kündigungsabwendung ist dieser Schutzzweck nicht tangiert. BGH, Urteil vom 10.04.2013 - VIII ZR 379/12, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f8799e67fec5dca8a8755a9ff72e9d9a&nr=63967&pos=0&anz=1 , BGH, ZMR 2013, 621 Bei einer notariell beurkundeten Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) handelt es sich nicht um eine Sicherheit i. S. v. §§ 232, 551 BGB. Der Umstand, dass der Wohnraummieter bereits eine Kaution von drei Monatsmieten geleistet hat, führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. BGH, Urteil vom 14.06.2017 - VIII ZR 76/16 - http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b56eca3a605d3600c1bf14564865aaf5&nr=79141&pos=0&anz=1 Mit der Frage unbegrenzter Mietbürgschaften außerhalb des § 551 BGB befasst sich Wiek, WuM 2014, 119.

Der Mieter ist berechtigt, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten, wobei die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist. Mit dem Beginn des Mietverhältnisses ist nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern derjenige Zeitpunkt gemeint, zu dem das Mietverhältnis vereinbarungsgemäß beginnen soll. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen, also bei monatlicher Mietzahlung jeweils am 3. (Dritten) Werktag des 2. (Zweiten) und des 3. (Dritten) Mietmonats fällig. Dieses gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter nicht nachweist, die Mietsicherheit auf ein insolvenzfestes Konto eingezahlt zu haben. Bis zum Nachweis des Kontos steht einem Mieter dann nämlich ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution zu: 

Nach der gesetzlichen Regelung in § 551 III S. 1 und 3 BGB hat ein Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Der Gesetzgeber hat zur Begründung der Anlagepflicht ausgeführt, dass die Kaution wie ein Treuhandvermögen zu behandeln sei, um sie im Fall der Insolvenz des Vermieters zu schützen und um das Pfandrecht der Banken an dem Kautionskonto auszuschließen (BT-Druck S. 9/2079, 10). Der BGH folgert hieraus, dass der Vermieter ein Kautionskonto einzurichten und gegenüber dem Mieter nachzuweisen hat. BGH, Urteil vom 13.10.2010 - VIII ZR 98/10, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0ec6dfdae9a49042e73cdd565fd4b7eb&nr=53892&pos=0&anz=1 , BGH, ZMR 2011, 193 

Der Vermieter muss die Mietkaution auf ein - nach Außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen - entsprechend gekennzeichnetes Konto ("Mietkautionskonto") anlegen. Anderenfalls unterfiele die Kaution - der ausdrücklich erklärten Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufend - dem banküblichen Pfandrecht des Kreditinstituts für Forderungen gegen den Vermieter als Kontoinhaber. Denn dieses erstreckt sich auch auf verdeckt treuhänderisch geführte Konten und Sparbücher; es wird auch nicht aufgehoben, wenn der Treuhandcharakter der Einlage nachträglich offen gelegt wird. Ausgeschlossen ist das Pfandrecht des Geldinstituts an dem Sparguthaben vielmehr nur, wenn der Treuhandcharakter von Anfang an offen gelegt wird. Ist der Vermieter dem Anspruch auf eine getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution nicht nachgekommen, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution zu. Der fortdauernden treuhänderischen Bindung entsprechend gilt dies auch über das Ende des Mietverhältnissens hinaus. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - VIII ZR 324/14 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3e0d14bd5c850075dd717e5fad8a7e7d&nr=71744&pos=0&anz=1

Der Nachweis einer bloßen Kontostandsbestätigung genügt also nicht. „Die Rechtsprechung des BGH ist das „Aus“ für die bisher gängige Form der Sicherheitsleistung durch Übergabe von Bargeld bei Beginn des Mietverhältnisses über Wohnraum, jedenfalls dann, wenn der Mieter hierzu nicht freiwillig bereit ist. Der BGH entnimmt nämlich das Recht des Mieters, nur unmittelbar auf ein insolvenzfestes Konto zu zahlen, dem Gesetz selbst (…). Die erste Teilzahlung der Kaution ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Beginn des Mietverhältnisses ist der Zeitpunkt, zu dem die Mieträume dem Mieter nach dem Mietvertrag überlassen werden müssen. Eine Zahlung bereits bei Abschluss des Mietvertrages kann rechtlich nicht verlangt werden. Das Interesse des Vermieters verlangt es aber, dass er bei Schlüsselübergabe Gewissheit darüber hat, dass der erste Teilbetrag der Kaution bezahlt ist. Bei ausgeprägtem Misstrauen beiderseits bleibt nur die Möglichkeit, dass die Schlüsselübergabe auf der Bank Zug um Zug, gegen Einzahlung des Kautionsbetrages, erfolgt. Der Vermieter hat nämlich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bis zur Zahlung der ersten Kautionsrate“. Schmid in: Anmerkung zu BGH, ZMR 2011, 193 

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Wird die Mietsicherheit nicht gesetzeskonform angelegt, begeht der Vermieter eine Vertragsverletzung, die diesen zum Schadensersatz verpflichtet. Darüber hinaus qualifiziert die Rechtsprechung die Vorschrift des § 551 III S. 1 BGB auch als Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB. Deshalb haftet der Geschäftsführer einer Vermietungs-GmbH persönlich auf Schadensersatz, wenn die Kaution nicht gesetzeskonform angelegt wurde und dem Mieter aufgrund einer Insolvenz des Vermieters dadurch ein Schaden entsteht.

In strafrechtlicher Hinsicht kann ein Vermieter von Wohnraum bei gesetzeswidriger Anlage der Mietsicherheit und einem hierauf begründeten Vermögensnachteil des Mieters eine Bestrafung wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) drohen. BGH, Beschluss vom 02.04.2008 5 StR 354/07, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=efc80cc4553ab27130be5c3ae0e79afb&nr=43663&pos=0&anz=1 , BGH, ZMR 2008, 698 

Eine von dem Teilzahlungsrecht des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Nach der Rechtsprechung

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Mit Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes am 01.05.2013 hat der Gesetzgeber für den Kautionsverzug in § 569 II a BGB einen Kündigungsgrund eröffnet. Demnach liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 I BGB (auch) vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. § 569 II a BGB gilt nur für die Barkaution. Nach der Überleitungsvorschrift in Artikel 229 § 29 II EGBGB ist dieser Kündigungstatbestand auf ein vor dem 01.05.2013 entstandenes Mietverhältnis nicht anzuwenden.

Der Mieter erwirbt mit Leistung der Mietsicherheit einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr. Die Bedingung tritt ein, wenn der Mieter die Mietsache zurückgibt. Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist ab diesem Zeitpunkt erfüllbar, wenn auch noch nicht fällig. Eine Fälligkeit tritt ein, wenn der Vermieter übersehen kann, ob

4) Literaturstimmen

Die Mietsicherheit in Wohnraummietverhältnissen wirft zahlreiche praxisrelevante Fragen auf, zu denen sich teilweise noch keine gesicherte Rechtsprechung herausgebildet hat. Mit aktuellen Fragen rund um die Mietkaution befasst sich Schmid, ZMR 2013, 254. Die Kaution bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz erörtert Jacoby, ZMR 2015, 1 ff.

5) Prozessuales

Für Streitigkeiten über „Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses“ ist gem. § 23 Nr. 2a GVG ausschließlich das Amtsgericht zuständig. Nach § 29a I ZPO ist ausschließlich dasjenige örtliche Amtsgericht  zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Nur bei einer Inanspruchnahme des Bürgen gilt nicht der Gerichtsstand des § 29a ZPO, sondern der allgemeine Gerichtsstand. BGH, Beschluss vom 16.12.2003 – X ARZ 270/03, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=cc3ce928ec3077910039aa1b6d57aabb&nr=28420&pos=16&anz=25, BGH, ZMR 2004, 337 

Bei einer Mehrheit von Mietern ist der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich von allen gesamthänderisch geltend zu machen. Obwohl einzelne zum Gesamthandsvermögen gehörende Ansprüche nicht selbstständig abtretbar sind, lässt die Rechtsprechung in diesen Fällen ausnahmsweise eine Abtretung zu AG Hamburg, WuM 1997, 435 oder deutet die Abtretung in eine wirksame Ermächtigung um. LG

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Fachanwalt für Mietrecht in Hamburg
Herr Rechtsanwalt Heiko Ormanschick
kanzlei@ormanschick.de +49 40 866 0600

Herr Rechtsanwalt Ormanschick ist auch als Dozent an der HagenLawSchool für die Rechtsanwaltsausbildung zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht tätig. Ferner ist er Fachbuchautor, Mitherausgeber der ZMR und Redakteur der DW.

  • Jahrgang 1958
  • Abitur in Hamburg
  • Wehrdienst (Marine)
  • Jura-Studium an der Universität Hamburg
  • Referendariat in Hamburg
  • Zulassung als RA 1990
Ormanschick Rechtsanwälte
Hamburg

Ormanschick Rechtsanwälte
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