(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle