von Göler (Hrsg.) / Heiko Ormanschick / § 551

§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Wird die zulässige Höchstgrenze überschritten, bleibt die Vereinbarung in der zulässigen Höhe wirksam. Lediglich der überschießende Betrag kann vom Mieter zurückgefordert werden. BGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 243/03, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=622e1c2241e093060b54a0e43058652f&nr=29734&pos=0&anz=1 , BGH, ZMR 2004, 666 Dieser Bereicherungsanspruch verjährt binnen drei Jahren seit Ablauf des Jahres, in dem der Mieter den überschießenden Kautionsbetrag gezahlt hat. BGH, Urteil vom 01.06.2011 – VIII ZR 91/10, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=921d22644c0bb7608141a67c3f1a98e8&nr=56803&pos=1&anz=2 , BGH, ZMR 2011, 783 

Ausnahmen von der gesetzlich beschränkten Höhe der Sicherheitsleistung lässt die Rechtsprechung nur in den Fällen zu, in denen ein Dritter eine Bürgschaft freiwillig anbietet, um Bedenken des Vermieters an der Solvenz des Mieters zu zerstreuen und wenn mit dieser Bürgschaft keine besondere Belastungen für den Mieter verbunden sind.  BGH vom 07.06.1990 – IX ZR 160/90, ZMR 1990,

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Wird die Mietsicherheit nicht gesetzeskonform angelegt, begeht der Vermieter eine Vertragsverletzung, die diesen zum Schadensersatz verpflichtet. Darüber hinaus qualifiziert die Rechtsprechung die Vorschrift des § 551 III S. 1 BGB auch als Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB. Deshalb haftet der Geschäftsführer einer Vermietungs-GmbH persönlich auf Schadensersatz, wenn die Kaution nicht gesetzeskonform angelegt wurde und dem Mieter aufgrund einer Insolvenz des Vermieters dadurch ein Schaden entsteht.

In strafrechtlicher Hinsicht kann ein Vermieter von Wohnraum bei gesetzeswidriger Anlage der Mietsicherheit und einem hierauf begründeten Vermögensnachteil des Mieters eine Bestrafung wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) drohen. BGH, Beschluss vom 02.04.2008 5 StR 354/07, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=efc80cc4553ab27130be5c3ae0e79afb&nr=43663&pos=0&anz=1 , BGH, ZMR 2008, 698 

Eine von dem Teilzahlungsrecht des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Nach der Rechtsprechung

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Mit Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes am 01.05.2013 hat der Gesetzgeber für den Kautionsverzug in § 569 II a BGB einen Kündigungsgrund eröffnet. Demnach liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 I BGB (auch) vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. § 569 II a BGB gilt nur für die Barkaution. Nach der Überleitungsvorschrift in Artikel 229 § 29 II EGBGB ist dieser Kündigungstatbestand auf ein vor dem 01.05.2013 entstandenes Mietverhältnis nicht anzuwenden.

Der Mieter erwirbt mit Leistung der Mietsicherheit einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr. Die Bedingung tritt ein, wenn der Mieter die Mietsache zurückgibt. Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist ab diesem Zeitpunkt erfüllbar, wenn auch noch nicht fällig. Eine Fälligkeit tritt ein, wenn der Vermieter übersehen kann, ob er zur Befriedigung seiner Ansprüche auf die Mietsicherheit zurückgreifen muss. Eine Frist, innerhalb derer der Vermieter die Kaution zu verwerten oder zurückzugeben hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Auflassung des BGH gibt es keine allgemein gültige Abrechnungsfrist. BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=281995c4cf6f009b8e1d0a621931dcc7&nr=35739&pos=0&anz=1 , BGH, ZMR 2006, 431 Die Rechtsprechung nimmt Fristen zwischen 3 und 6 Monaten an, wobei die Tendenz zu 6 Monaten geht. Wie stets, sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend: Die Frist muss diesem angemessen sein. Innerhalb dieser angemessenen Frist hat sich der Vermieter zu erklären, ob und (gegebenenfalls) welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt. Eine als Mietsicherheit gewährte Barkaution kann auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch eine vom Vermieter erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung abgerechnet werden. Hiermit bringt der Vermieter für den Mieter erkennbar zum Ausdruck, dass sich sein Verwertungsinteresse auf die in der Forderungsaufstellung bezeichneten bzw. aufgerechneten oder klagweise geltend gemachten Forderungen beschränkt. BGH, Urteil vom 24.07.2019 - VIII ZR 141/17 Eine gewährte Barkaution wird mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Rückzahlung fällig. Nach erfolgter Abrechnung kann sich der Vermieter - ohne weitere Schritte ergreifen zu müssen - wegen seiner nunmehr bestimmten und bezifferten Ansprüche aus der Barkaution befriedigen. Dies gilt - wie der BGH nun erstmals judiziert hat - auch für streitige Forderungen des Vermieters. BGH, Urteil vom 24.07.2019 - VIII ZR 141/17 

Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Sie erstreckt sich damit auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter geleisteten Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=281995c4cf6f009b8e1d0a621931dcc7&nr=35739&pos=0&anz=1 , BGH, ZMR 2006, 431 

Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung folgt aus dem Treuhandcharakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit solchen Forderungen kann ein Vermieter gegenüber dem Anspruch eines Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird. BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 36/12, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=af4a09c47e4d75cd49aedeb81483d5a6&nr=61111&pos=0&anz=1 , BGH, ZMR 2012, 855 

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verjährt in drei Jahren (vgl. § 195 BGB), wobei die Verjährung erst mit der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs des Mieters beginnt. Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 216 Abs. 3 BGB. Dem Vermieter ist es deshalb nach dieser Vorschrift verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen. BGH, Urteil vom 20.07.2016 - VIII ZR 263/14, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ee243950f8ad21dc09310e9701eeb664&nr=75841&pos=0&anz=1, BGH, ZMR 2016, 768 Fragen zur Mietkaution und Verjährung (nicht nur des Kautionsrückzahlungsanspruchs) erörtert Schmid, ZMR 2014, 256.

4) Literaturstimmen

Die Mietsicherheit in Wohnraummietverhältnissen wirft zahlreiche praxisrelevante Fragen auf, zu denen sich teilweise noch keine gesicherte Rechtsprechung herausgebildet hat. Mit aktuellen Fragen rund um die Mietkaution befasst sich Schmid, ZMR 2013, 254. Die Kaution bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz erörtert Jacoby, ZMR 2015, 1 ff.

5) Prozessuales

Für Streitigkeiten über „Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses“ ist gem. § 23 Nr. 2a GVG ausschließlich das Amtsgericht zuständig. Nach § 29a I ZPO ist ausschließlich dasjenige örtliche Amtsgericht  zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Nur bei einer Inanspruchnahme des Bürgen gilt nicht der Gerichtsstand des § 29a ZPO, sondern der allgemeine Gerichtsstand. BGH, Beschluss vom 16.12.2003 – X ARZ 270/03, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=cc3ce928ec3077910039aa1b6d57aabb&nr=28420&pos=16&anz=25, BGH, ZMR 2004, 337 

Bei einer Mehrheit von Mietern ist der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich von allen gesamthänderisch geltend zu machen. Obwohl einzelne zum Gesamthandsvermögen gehörende Ansprüche nicht selbstständig abtretbar sind, lässt die Rechtsprechung in diesen Fällen ausnahmsweise eine Abtretung zu AG Hamburg, WuM 1997, 435 oder deutet die Abtretung in eine wirksame Ermächtigung um. LG

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Fachanwalt für Mietrecht in Hamburg
Herr Rechtsanwalt Heiko Ormanschick
kanzlei@ormanschick.de +49 40 866 0600

Herr Rechtsanwalt Ormanschick ist auch als Dozent an der HagenLawSchool für die Rechtsanwaltsausbildung zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht tätig. Ferner ist er Fachbuchautor, Mitherausgeber der ZMR und Redakteur der DW.

  • Jahrgang 1958
  • Abitur in Hamburg
  • Wehrdienst (Marine)
  • Jura-Studium an der Universität Hamburg
  • Referendariat in Hamburg
  • Zulassung als RA 1990
Ormanschick Rechtsanwälte
Hamburg

Ormanschick Rechtsanwälte
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22587 Hamburg

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