(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle