(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.
(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1908f
Anerkennung als Betreuungsverein
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1908g Behördenbetreuer
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle